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PDF anzeigen [X.][X.] vom 2. April 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 233 A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die [X.] darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der [X.] aufgefunden zu haben. [X.], [X.]uss vom 2. April 2009 - [X.] 6/09 - [X.]
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 28. Februar 2008 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin durch [X.]uss vom 30. November 2007 eröffnet. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] durch [X.]uss vom 28. Februar 2008 zurückgewiesen. Dieser [X.]uss ist der Schuldnerin am 4. März 2008 zugegangen. Mit ihrem am 24. Februar 2009 eingegangenen Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer gegen diesen [X.]uss in Verbindung mit einem [X.] gerichteten Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist, oh-ne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wegen Fristversäumung unzulässig. 2 Da die angefochtene Entscheidung der Schuldnerin am 4. März 2008 bekannt gemacht wurde, ist die Monatsfrist für die Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) längst abgelaufen. Die Voraus-setzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben: Beruht die Versäumung der Frist auf der Mittellosigkeit der Schuldnerin und dem dadurch bedingten Unvermögen, einen bei dem Rechts-beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so muss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - woran es im Streitfall wegen des bereits am 4. März 2008 bewirkten Zugangs der Beschwerdeentscheidung und dem Eingang des Gesuchs beim Rechtsbeschwerdegericht am 24. Februar 2009 ersichtlich fehlt - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden ([X.], [X.]. v. 31. August 2005 - [X.] 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 2. April 2008 - [X.] 131/06, NJW-RR 2008, 1518, 1519). Soweit die Fristversäumung darauf zurückzuführen ist, dass die Schuldnerin eine ihr vermeintlich günstige Entscheidung erst nach Fristablauf aufgefunden hat, kann daraus aus Gründen der Rechtssicherheit ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hergeleitet werden. [X.] könnte eine [X.] unter Berufung auf nachträglich gewonnene Er- 3 - 4 - kenntnisse mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrags noch nach Jahr und Tag ein Rechtsmittel einlegen (vgl. [X.] (Kammer) NJW 1996, 512, 513; [X.], 772 m.w.N.). Ganter Gehrlein [X.]
Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2007 - 561 IN 2410/07 - [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 T 13/08 -
Meta
02.04.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZA 6/09 (REWIS RS 2009, 4165)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4165
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