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PDF anzeigen[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 70/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 12. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 3 b) Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen der am 25. Januar 2005 erfolg-ten Abgabe von drei eidesstattlichen Versicherungen nach § 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Au-ßerdem bestanden offene Verbindlichkeiten in Höhe von rund 38.000 •. 4 c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerlässli-chen umfassenden Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnis-se fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nach-weise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkei-ten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgung und über laufende Einkünfte (st. Rspr.; vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 26/03; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.). 5 - 4 - Im Verfahren vor dem [X.] hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, einige Verbindlichkeiten seien getilgt. Dies hat der [X.] zu Recht nicht als ausreichend für die Annahme eines nach-träglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes genügen lassen. Der Antragsteller hat bereits keine ausreichend gesicherten Angaben zu seinen Einkommensver-hältnissen gemacht. Zudem hat er keine Nachweise über Ratenzahlungen er-bracht. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen - mit einer Aus-nahme - fort. 6 c) [X.]ei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. 7 [X.]Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Wosgien Hauger Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 11/07 -
Meta
15.09.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 70/07 (REWIS RS 2008, 2027)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2027
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