Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2008, Az. AnwZ (B) 67/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 6188

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 67/06vom 14. Januar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.], [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007 am 14. Januar 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]es vom 30. Ja-nuar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 5. August 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen den [X.]e-schluss des [X.]s hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermö-gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit einem Haftbefehl vom 5. Juni 2003 ( ), den das [X.]

auf [X.]etreiben des [X.]erlassen hatte, im Schuldnerverzeichnis eingetragen; im [X.] 2004 betrugen die Steuerrückstände über 63.000 •. Zudem wurden gegen den Antragsteller eine Vielzahl von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen erwirkt. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet.
b) Die den Haftbefehl betreffende Eintragung wurde zwar zwischenzeit-lich getilgt und der Antragsteller hat teilweise belegt, dass neben der Forderung des Zentralfinanzamtes nur noch eine Forderung über 900 • und weitere [X.] Forderungen von insgesamt 120 • zur Zahlung anstehen. Gleichwohl kann die begründete Vermutung des Vermögensverfalls weder als widerlegt angese-hen werden, noch hat der Antragsteller hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Wider-ruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). 4 Dies gilt namentlich deshalb, weil sich die Verbindlichkeiten des An-tragstellers gegenüber dem Zentralfinanzamt bis zum 13. Dezember 2005 auf über 64.000 • erhöht haben. Auf das [X.]eschwerdevorbringen, das [X.] - 4 - nanzamt hätte die Steuerforderungen gemäß § 261 AO niedergeschlagen, kommt es hierbei nicht an. Die Niederschlagung erfolgt allein in dem Interesse der Verwaltung, unnötigen bzw. aussichtslosen Verwaltungsaufwand zu [X.]. Sie begründet keinen Rechtsanspruch des Steuerbürgers auf ein wei-teres Absehen der Finanzbehörde von der [X.]eitreibung, vielmehr ist sie jederzeit aufzuheben und der Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner über pfändbares Vermögen verfügt ([X.]FH, [X.]eschl. v. 27. November 2003 - VII [X.] 279/03; [X.]GH, [X.]eschl v. 6. November 2006 - [X.] ([X.]) 87/05). Sie ist deshalb weder eine Stundungsverfügung noch eine Erlassverfügung, führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs und hat auch keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderung (vgl. [X.] in Tipke/[X.], Abgaben-ordnung, Finanzgerichtsordnung [X.]. 108 Oktober 2005, § 261 Rdn. 8-12). Wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. November 2005 mitgeteilt hat, sind seine [X.]emühungen mit dem Zentralfinanzamt zu einer vergleichsweisen Erledi-gung der Forderungen zu kommen, erfolglos geblieben.
c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Dass die Ehefrau des Antragstellers berufstätig ist und er sei- 6 - 5 - ne Honorareinnahmen nicht notwendiger Weise zur Führung seines [X.] benötigt, genügt nicht. Hirsch Ernemann Frellesen [X.]
Hauger [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.01.2006 - I - 24/05 -

Meta

AnwZ (B) 67/06

14.01.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2008, Az. AnwZ (B) 67/06 (REWIS RS 2008, 6188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6188

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