Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. 5 StR 143/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10866

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 143/15
vom
20.
Mai
2015
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
20.
Mai
2015
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Kiel
vom
14. November 2014
wird

a)
das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 5 bis 10 jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, we-gen Besitzes von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben
mit [X.]
in nicht geringer Menge
und wegen be-waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von [X.] in nicht geringer Menge verurteilt ist.

2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet
verworfen.

-
3
-

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.]
in zehn Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten verur-teilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und eine Verfallsentscheidung getrof-fen.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 5 bis 10
(Tatzeit Dezember 2013 bis Februar 2014)
wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.]
verurteilt worden ist.

Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung hat das [X.] nämlich nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte im Dezember
2013
einen
Heroinstein
mit einem Gewicht von 50 g
in seinem Besitz hatte
(Fall 11).
Soweit der Angeklagte
im Dezember 2013
(Fälle 5 und 6)
weitere [X.] in nicht geringer Menge besessen
hat, kam eine tatmehrheitliche Verurtei-lung auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht
in Betracht. An-gesichts des Gewichts
des Heroinsteins
von 50 g
und einem täglichen Eigen-1
2
3
-
4
-

konsum
des Angeklagten
von 1 bis 1 ½ g ist es naheliegend, dass sich der Be-sitz
der verschiedenen Betäubungsmittel
zeitlich
überschnitten hat. Der gleich-zeitige Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bildet als [X.] einen einheitlichen Tatbestand, in dem die einheitlicher Vorratshaltung dienenden [X.] aufgehen
(vgl. [X.], Beschluss vom 23. Janu-ar
2013

5 [X.]; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 29a
Rn. 195).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Restmengen
des Hero-insteins
auch
in den Monaten Januar und Februar
2014
(Fälle 7 bis 10)
im
Be-sitz
des Angeklagten befunden haben, hat der Senat
das Verfahren auch inso-fern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Einstellung hat die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzel-strafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

2. Das [X.]
hat
ferner
im Fall 12
(Tatzeit Juni 2014)
im Rahmen der Strafzumessung
rechtsfehlerhaft
zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat lediglich wenige Monate nach seiner bedingten Haftentlassung(UA S. 19)
begangen hat, obwohl die
Reststrafenaussetzung
zur Bewährung
bereits zum 1. September 2011
erfolgt war. Angesichts der maßvollen Einzel-strafe von drei Jahren und sechs Monaten und
der
weiteren
gewichtigen
Straf-schärfungsgründe
schließt der Senat jedoch
aus, dass das [X.]
ohne Berücksichtigung der fehlerhaften Strafzumessungserwägung
auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.

3. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Mit Blick auf die [X.] von
drei Jahren und sechs Monaten
(Fall 12), die
4
5
6
7
-
5
-

vier
verbliebenen
Einzelstrafen von jeweils
einem Jahr und zwei Monaten
(Fäl-le
1 bis 4)
sowie eine
weitere Einzelstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
(Fall 11) kann
ausgeschlossen werden, dass das [X.] ohne die wegge-fallenen Strafen
auf
eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt
hätte.

4. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Mai 2015 hat
dem Senat vor-gelegen.

Sander
Schneider
Dölp

König
Feilcke

8
9

Meta

5 StR 143/15

20.05.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. 5 StR 143/15 (REWIS RS 2015, 10866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10866

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.