Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. 2 StR 411/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1641

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[X.] vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-gen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, hiervon in einem Fall unter [X.] einer Schusswaffe sowie sonstiger Gegenstände, 1 - 3 - die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. 2 2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Bezug auf die gesamte erworbene Heroinmenge von 60 Gramm hält rechtlicher [X.] nicht stand. Nach den Feststellungen war nämlich eine Teilmenge von 15 Gramm zum Eigenkonsum bestimmt, lediglich 45 Gramm sollten gewinn-bringend weiterveräußert werden. Die für den Eigenverbrauch bestimmte Men-ge hat den Grenzbereich der nicht geringen Menge überschritten. Der Ange-klagte hat sich damit des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). 3 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte hiergegen nicht anders als [X.] hätte verteidigen können. 4 3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. 5 Da der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit über eine Waffe nicht dem § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unter-fällt, ist die Strafkammer insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausge-gangen, was sich sowohl bei der Prüfung des minder schweren Falls (§ 30 a Abs. 3 BtMG) als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausgewirkt 6 - 4 - haben kann. Dies hat die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe zur Folge. Die für den Fall 2 der [X.] ist gleichfalls aufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine umfas-sende und in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. [X.] [X.]

Meta

2 StR 411/07

04.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. 2 StR 411/07 (REWIS RS 2007, 1641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1641

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