Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. VIII ZA 17/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 580

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Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers vom 9. Januar 2024 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 13. September 2023 (Kassenzeichen 780023134356) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 8. August 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 13. September 2023 wurden dem Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2024.

II.

3

1. Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des [X.] im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 ­ [X.], juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine [X.] in Höhe von 66 € an. Der Antragsteller schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

5

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. [X.]

Meta

VIII ZA 17/22

30.01.2024

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 8. August 2023, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. VIII ZA 17/22 (REWIS RS 2024, 580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 580

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