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[X.]. 45a
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Bundesgerichtshof
V. Zivilsenat
Geschäftsstelle
Aktenzeichen
Karlsruhe, 13.06.2012
[X.] 181/11
(bei Antwort bitte angeben)
Schreibfehlerberichtigung
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Beteiligte:
wird der Beschluss vom 26.
April
2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz des Tenors richtig heißen muss:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27.
Juni 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Für die Rechtsanwaltskosten beträgt der Gegenstandswert des Rechtsbe-schwerdeverfahrens 73.500
Lesniak, Justizangestellte
Meta
26.04.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. V ZB 181/11 (REWIS RS 2012, 6888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6888
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