Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. V ZB 181/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6888

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25 12
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Bundesgerichtshof
V. Zivilsenat
Geschäftsstelle

Aktenzeichen

Karlsruhe, 13.06.2012
[X.] 181/11

(bei Antwort bitte angeben)

Schreibfehlerberichtigung

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Beteiligte:

wird der Beschluss vom 26.
April
2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz des Tenors richtig heißen muss:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27.
Juni 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Für die Rechtsanwaltskosten beträgt der Gegenstandswert des Rechtsbe-schwerdeverfahrens 73.500

Lesniak, Justizangestellte

Meta

V ZB 181/11

26.04.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. V ZB 181/11 (REWIS RS 2012, 6888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6888

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V ZB 181/11

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