Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. V ZB 167/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9437

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[X.]BESCH[X.]USS [X.] 167/09 vom 11. Februar 2010 in der [X.]- 2 - Der [X.] hat am 11. Februar 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] beschlossen: Die Sache wird an das [X.] zur [X.] und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine [X.] nach [X.] Recht ist, verkaufte im Jahr 2006 ein Trennstück sowie einen 1/3-Miteigentumsanteil an einem weiteren [X.] des in dem Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundbesitzes an den Beteiligten zu [X.] Den von der Urkundsnotarin (Beteiligte zu 3) gemäß § 15 [X.] gestellten Antrag auf Eintragung der in dem notariellen Kaufvertrag bewilligten Auflas-sungsvormerkung hat das Grundbuchamt zurückgewiesen, weil die Vertretung der [X.] durch [X.]B.

als director nicht formgerecht gem. § 29 [X.] nachgewiesen worden sei. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde durch das [X.] wendet sich die [X.] zu 1 mit der weiteren Beschwerde. 2 - 3 - 3 Das [X.] möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es sieht sich hieran aber durch die [X.]üsse des [X.] vom 19. Dezember 2002 ([X.] 2002, 413 ff. = [X.] 2003, 398 ff.) und des [X.]s Hamm vom 18. August 1994 (NJW-RR 1995, 469 ff.) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit [X.]uss vom 8. Oktober 2009 dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. I[X.] Das vorlegende Gericht meint, die von der Beteiligten zu 1 in dem Ver-fahren zur Akte gereichte, mit einer Apostille versehene Bescheinigung des [X.] vom 18. Juni 2007 stelle eine Re-gisterauskunft im Sinne des § 32 [X.] dar, durch die der Nachweis der Vertre-tungsberechtigung des [X.][X.] für die [X.] formgerecht erbracht werde. Dessen Alleinvertretungsbefugnis sei angesichts des [X.], dass nur ein director bestellt sei, hinreichend urkundlich belegt. Allerdings seien unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.] und des [X.]s Hamm die Vertretungsverhältnisse einer ausländischen juristischen Person grundsätzlich nach § 29 [X.] durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die danach bestehenden Anforderungen würden durch die in dem Eintragungsverfahren zur Akte gereichten Unterlagen nicht erfüllt. 4 II[X.] Die Vorlage der Sache an den [X.] nach § 79 Abs. 2 [X.] a.F. ist nicht statthaft. 5 - 4 - 6 1. § 79 [X.] ist zwar durch Art. 36 Nr. 9 [X.] (vom 17. Dezember 2008, [X.] I 2586) aufgehoben worden, findet aber auf Grund der [X.]. 111 Satz 1 [X.] auf das bereits vor dem 1. September 2009 anhängige Verfahren weiterhin Anwendung. 7 2. Die Voraussetzungen, unter denen der [X.] über die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, sind indes nicht gegeben. Die von dem vorlegenden Gericht angenommene Divergenz rechtfertigt eine Vorlage der Sache an den [X.] nach § 79 Abs. 2 [X.] nicht. a) Zwar ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage der Bundesge-richtshof an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die weitere Be-schwerde nicht entscheiden (st. [X.]pr., vgl. Senat, [X.], 339, 341; 90, 181, 182; 99, 90, 92; [X.]. v. 22. Januar 2004, [X.], NJW 2004, 937, 938 [insoweit in [X.], 322 nicht abgedruckt]). Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck ge-brachten rechtlichen Beurteilung des Falles prüft der [X.] jedoch, ob die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht ab-weichend von der in dem Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Ent-scheidung eines anderen [X.]s oder des [X.]s be-antworten will. Es können daher nur solche Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Das setzt voraus, dass die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wurde und das Ergebnis für die Entschei-dung von Einfluss war (st. [X.]pr., vgl. Senat, [X.]Z 21, 234, 236; [X.]. v. 8. März 2007, [X.] 149/06, NJW-RR 2007, 1569; [X.], [X.]. v. 10. Dezember 2007, [X.], [X.], 514, 515 - jew. m.w.N.). Daran fehlt es hier. 8 - 5 - 9 b) Zu Recht geht das vorlegende [X.] allerdings davon aus, dass sowohl das [X.] Oberste [X.]andesgericht als auch das [X.] eine von seiner Rechtsauffassung abweichende Rechts-ansicht über die für den Nachweis der Vertretungsbefugnis einer ausländischen Gesellschaft in [X.] anzuwendenden Vorschriften vertreten. aa) Nach den angeführten Entscheidungen ([X.] 2002, 413, 415; [X.] NJW-RR 1995, 469, 470) findet die Bestimmung des § 32 [X.] a.F., nach welcher die Vertretungsbefugnis einer Handelsgesellschaft durch ein Zeugnis des das Handelsregister führenden Gerichts nachgewiesen werden kann, auf ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften keine Anwendung. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der überwiegen-den Meinung im Schrifttum (vgl. [X.] in [X.]/von Oefele, [X.], 2. Aufl., Internationale Bezüge Rdn. 125; [X.], [X.], 27. Aufl., § 32 Rdn. 8; Hügel/[X.], [X.], § 32 Rdn. 29; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Eickmann, [X.], 6. Aufl., § 32 Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., [X.]. [X.] Rdn. 78; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 32 Rdn. 59; [X.]/Stöber, [X.], 14. Aufl., Rdn. 156; Bausback, [X.] 1996, 254, 265; [X.], [X.] 1995, 963; a.A. [X.]anghein, [X.] 1999, 218, 220; [X.], [X.] 1998, 448, 454). 10 [X.]) Die Abweichung betrifft auch dieselbe Rechtsfrage (dazu Senat, [X.]. v. 9. November 2006, [X.] 66/06, [X.] 2007, 134, 135). Dafür ist es nicht entscheidend, dass die zitierten [X.]üsse des [X.] und des [X.]s Hamm nicht den Nachweis der Vertretungsbefugnis, sondern denjenigen der inländischen Rechtsfähigkeit ei-ner ausländischen Kapitalgesellschaft betrafen. Die [X.] setzt nicht voraus, dass die herangezogene Entscheidung densel-ben Sachverhalt betrifft; maßgeblich ist allein die Gleichheit der Rechtsfrage ([X.]Z 95, 118, 123; Senat, [X.]. v. 1. Juli 1993, [X.] 19/93, [X.], 11 - 6 - 3069 f.; [X.]. v. 9. November 2006, [X.] 66/06, Rpfleger 2007, 134 - jew. m.w.N.). Diese ist hier, bezogen auf die durch das Verfahrensrecht an den [X.] Nachweis gestellten Anforderungen, zu bejahen. Denn die Beweiskraft, die einer Handelsregistermitteilung im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfah-ren zukommt, erstreckt sich nicht nur auf die Vertretungsberechtigung, sondern auch auf die rechtliche Existenz der Gesellschaft als Voraussetzung für die [X.]. Das entsprach bereits der einhelligen Ansicht zu § 32 [X.] a.F., einer Norm, die nach ihrem Wortlaut nur den Nachweis der Vertretungsbe-fugnis betraf (vgl. BayOb[X.]G NJW-RR 1989, 977, 978; KG HRR 1939 Nr. 1473; [X.], [X.], 26. Aufl., § 32 Rdn. 9; Güthe/Triebel, [X.], 6. Aufl., § 32 Rdn. 5; [X.], aaO, § 32 Rdn. 7), und wird nunmehr durch die Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das Gesetz zur Einführung des elektroni-schen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren so-wie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vor-schriften ([X.]) vom 11. August 2009 ([X.] 2713) ausdrücklich im [X.] klargestellt. In beiden Fällen ist daher zu beurteilen, ob die Vorlage einer ausländischen Registerbescheinigung zum Nachweis der [X.] geeignet ist. c) Die unterschiedliche Beantwortung einer Rechtsfrage durch das vorle-gende [X.] sowie durch eines der in § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. genannten Gerichte reicht allerdings allein nicht aus, um die Entscheidungszu-ständigkeit des [X.]s zu begründen. Die herangezogene Ent-scheidung muss auch auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es zwar, dass die abweichende Beurteilung der Rechtsfrage für das Ergebnis der Entscheidung von Einfluss war (Senat, [X.]. v. 8. März 2007, [X.] 149/06, NJW-RR 2007, 1569; [X.], [X.]. v. 10. Dezember 2007, [X.], [X.], 514, 515 - jew. m.w.N.); die Vorlage ist jedoch nicht statthaft, wenn die damalige Entscheidung auch dann nicht anders ausgefallen 12 - 7 - wäre, wenn das damalige Gericht die Rechtsfrage ebenso beurteilt hätte wie das vorlegende Gericht, das nunmehr über diese Frage zu befinden hat ([X.] 1984, 218, 224). Gemessen daran ist die Vorlage unzulässig, da weder die von dem vorlegenden [X.] benannte Entscheidung des [X.] ([X.] 2002, 413 ff.) noch diejeni-ge des [X.]s Hamm (NJW-RR 1995, 469, 470) auf der [X.] Beurteilung der Rechtsfrage beruht. aa) Das [X.] Oberste [X.]andesgericht hat in der zitierten Entschei-dung in Anlehnung an das Urteil des [X.] vom 5. November 2002 ([X.]. [X.]/00, Slg. 2002, [X.] ff. = NJW 2002, 3614 ff. - Überseering) ausgeführt, dass es für die Anerkennung der inländischen Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat des [X.] ge-gründeten Kapitalgesellschaft nicht auf das Vorhandensein des tatsächlichen Verwaltungssitzes in dem Gründungsstaat ankomme ([X.] 2002, 413, 416). Es hat daher ein Eintragungshindernis verneint, welches das Beschwer-degericht noch nach der zuvor vertretenen Sitztheorie angenommen hatte, nach der sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes bestimmte (vgl. dazu Senat, [X.]Z 53, 181, 183; 97, 269, 271). 13 Da das [X.] Oberste [X.]andesgericht die Rechtsfähigkeit der [X.] bejaht hat, ohne dass es auf deren tatsächlichen [X.] ankam, hat es die Entscheidung des [X.]. Die verfahrensrechtliche Frage, ob das Zeugnis des Registrars of Companies dem Zeugnis eines inländischen, das Handelsregister führenden Gerichts für das Bestehen einer Kapitalgesellschaft gleichsteht, blieb für die Entscheidung ohne Bedeutung. 14 - 8 - 15 [X.]) Auch die von dem vorlegenden [X.] weiter angeführte Entscheidung des [X.]s Hamm vom 18. August 1994 beruht nicht auf der abweichenden Auslegung des § 32 [X.]. Zwar geht jener [X.]uss ebenfalls von der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf ausländische juristi-sche Personen- und Handelsgesellschaften aus (NJW-RR 1995, 469, 470). Die Rechtsfrage, ob dem Zeugnis einer ausländischen Behörde über die [X.] im Handelsregister im Grundbuchverfahren die [X.] einer [X.] Urkunde nach § 29 [X.] i.V.m. § 415 ZPO oder einer Handelsregis-tereintragung nach § 32 [X.] beizulegen sind, war jedoch ebenfalls nicht ent-scheidungserheblich. [X.] Gar keinen Bezug zu der streitigen Rechtsfrage haben die [X.] in dem [X.]uss des [X.]s Hamm, die tatsächlichen Verhältnisse - wie das in Anwendung der Sitztheorie (s.o.) erforderliche Beste-hen eines effektiven Verwaltungssitzes im Gründungsstaat - entzögen sich ei-nes Beweises durch Urkunden. Für diesen (wesentlichen, weil die Aufhebung der Entscheidung des [X.] tragenden) Teil des [X.]usses des [X.]s Hamm, dass das Vorhandensein solcher tatsächlichen Umstände nur im Wege einer freien Beweiswürdigung anhand der [X.] festzustellen sei, bei dem von dem allgemeinen Erfahrungssatz aus-zugehen sei, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem [X.] auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz habe, war es ohne Bedeutung, wie die Vertretungsbefugnis des für die ausländische [X.] nachgewiesen werden kann. An dieser Entscheidung hätte sich auch dann nichts geändert, wenn das [X.] Hamm der Ansicht des vorlegen-den [X.]s gewesen wäre, nach der die besondere Anordnung über die Beweiskraft des Handelsregisters zur Erleichterung des [X.] in § 32 [X.] (dazu: [X.] in [X.]/v. Oefele, [X.], 2. Aufl., § 32 Rdn. 3; [X.], [X.], 27. Aufl., § 32 Rdn. 1; Hügel/[X.], [X.], § 32 Rdn. 7; 16 - 9 - [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 32 Rdn. 1; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/Eickmann, [X.], 6. Aufl., § 32 Rdn. 10) auch auf die ausländischen Gesellschaften Anwendung fände. (2) Eine entscheidungserhebliche Abweichung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das [X.] Hamm den Nachweis der Gründung einer Gesellschaft im Ausland nicht durch das Zeugnis der das Re-gister führenden Stelle nach § 32 [X.], sondern durch die Vorlage einer öffent-lichen Urkunde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.] als geführt ansieht. Schriftliche [X.] ausländischer Behörden (im konkreten Fall die beglaubigte Abschrift eines Auszugs aus dem [X.]) sieht es jedoch als öffentliche Urkunde an, wenn sie den Erfordernissen des § 415 ZPO entsprechen (aaO, 472). 17 Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 415 ZPO unterscheidet sich allerdings von der in § 32 [X.] für das Grundbuchverfahren bestimmten Beweiskraft der Eintragungen im Handelsregister. Öffentliche Urkunden erbrin-gen zwar den vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, aber nicht den für deren inhaltliche Richtigkeit ([X.], [X.]. v. 21. März 2000, 1 [X.], [X.], 235; [X.]. v. 16. Januar 2007, [X.], NJW-RR 2007, 1006, 1007), während § 32 [X.] dem Zeugnis des Gerichts für das Grundbuchverfahren auch Beweiskraft für die Richtigkeit und Vollständig-keit des Eingetragenen beilegt, wenn auch diese Wirkungen (Vollbeweis, [X.], Anscheinsbeweis) im einzelnen streitig sind (vgl. [X.]/ v. Oefele/[X.], [X.], 2. Aufl., § 32 Rdn. 25; [X.], [X.], 27. Aufl., § 32 Rdn. 1; Hügel/[X.], [X.], § 32 Rdn. 10 ff.; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 32 Rdn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Eickmann, [X.], 6. Aufl., § 32 Rdn. 10 sowie aus der älteren [X.]iteratur: Güthe/Triebel, [X.], 5. Aufl., § 33 Rdn. 40; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 32 Rdn. 20). Diese Unterschiede in den 18 - 10 - Rechtsfolgen des § 415 ZPO und des § 32 [X.] waren für das Ergebnis der Entscheidung des [X.]s Hamm indessen ohne Bedeutung, da dieses keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragungen im Han-delsregister des Fürstentums [X.]iechtenstein hatte [X.] [X.] Stresemann
Czub [X.]
Vorinstanzen: [X.]G Rostock, Entscheidung vom 09.04.2008 - 2 T 80/08 - O[X.]G Rostock, Entscheidung vom [X.] - 3 W 83/08 -

Meta

V ZB 167/09

11.02.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. V ZB 167/09 (REWIS RS 2010, 9437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9437

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