Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. V ZB 258/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6780

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
258/11
vom

3. Mai 2012

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 883 Abs. 1 Satz 2, § 885 Abs. 2, § 887; [X.] § 44 Abs. 2 Satz 1
a)
Die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung kann durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden, wenn Anspruch, Eintra-gung und Bewilligung kongruent sind.

b)
An dieser Übereinstimmung fehlt es, wenn die Vormerkung für einen höchstper-sönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, die Vormerkung nach der nachfolgenden [X.] aber einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern soll (Fortführung von Senat, [X.], 175).

[X.], Beschluss vom 3. Mai 2012 -
V ZB
258/11 -
OLG [X.]/Main

[X.]

-

2

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2012 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann und [X.]
Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-schluss des 20. Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 9. November 2011, der Nichtabhilfebeschluss des [X.] -
Grundbuchamt -
vom 25. Juli
2011 und dessen Beschluss vom 25. Mai 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht -
Grundbuchamt -
wird angewiesen, den Antrag auf Löschung der in dem bei dem [X.] geführten Grundbuch von [X.], Blatt

, in [X.] eingetra-genen Auflassungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 25. Mai 2011 genannten Gründen abzulehnen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
37.500

Gründe:

I.
Die Antragstellerin ist seit dem 25. Mai 2011 Eigentümerin des im Be-schlusseingang bezeichneten Wohnungseigentums, das sie mit notariellem Vertrag vom 5. November 2010 von M. [X.]gekauft hat.
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Diese wurde Eigentümerin der Wohnung auf Grund einer in der [X.] Urkunde vom 13. November 1995 vereinbarten Auseinan[X.]etzung einer aus M. W. und ihren drei Kindern bestehenden Erbengemeinschaft.
M. W. behielt sich dabei das Recht vor, unter bestimmten Vorausset-zungen das Wohnungseigentum (Nummer 2) von ihrer Tochter, M. [X.] , zurückzuverlangen. In § 5 des Auseinan[X.]etzungsvertrags wurde dazu [X.] vereinbart:

und nicht vererblich, und zwar auch dann nicht, wenn der [X.] infolge Bedingungseintritts bereits entstanden, aber noch nicht erfüllt ist.
Zur Sicherung des [X.] bestellt der jeweilige Er-werber hiermit dem Übergeber eine Rückauflassungsvormerkung am [X.] bzw. am Wohnungseigentum Nr. 2 und bewilligt, der Übergeber beantragt deren Eintragung in den

Im Mai 1996 wurde zugunsten von [X.]in Abteilung
II Nr.
2 eine Rückauflassungsvormerkung gemäß der Bewilligung in der notariellen Ur-kunde vom 13. November 1995 eingetragen.
Die Antragstellerin hat im März 2011 die Löschung der [X.] beantragt, da die eingetragene Berechtigte, [X.],
verstorben sei. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 25. Mai 2011 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die An-tragstellerin, das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Löschung [X.], hilfsweise das Grundbuchamt anzuweisen, die Löschung nicht aus den im Beschluss vom
25. Mai 2011 genannten Gründen abzulehnen.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, dass die Voraussetzungen der beantrag-ten
Löschung sich nicht nach § 23 [X.], sondern nach §
22 [X.] bestimmten. Die Vormerkung sei nicht auf Grund des Todes der Berechtigten zu löschen, weil nicht die Vormerkung, sondern der gesicherte Anspruch auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet worden sei. Der nach § 22 [X.] erforderliche Nach-weis der Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht erbracht. Selbst wenn der ur-sprünglich gesicherte, auf die Lebenszeit von [X.] befristete [X.] nicht mehr bestehe, müsse die Vormerkung deswegen nicht erloschen sein. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die Vormerkung auf Grund ei-nes nach ihrer Eintragung abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nunmehr der Si-cherung eines anderweitigen vererblichen Rückübereignungsanspruchs diene.
Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs könne deswegen nicht dadurch geführt werden, dass eine Sterbeurkunde über den Tod des [X.] des gesicherten Anspruchs vorgelegt werde. Notwendig sei vielmehr die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben und eines Erbnachweises.
III.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die nach § 78 Abs. 1 [X.] statthafte und gemäß §
78 Abs. 3 Satz
1 [X.] i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet.
1. Zutreffend ist nur der Ausgangspunkt der angefochtenen Entschei-dung. §
23
[X.] findet auf [X.] keine Anwendung; dies gilt unabhängig davon, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch mit dem Tod des Berechtigten erlischt (Senatsbeschluss vom 26. März 1992 5
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[X.], [X.], 390, 392) oder auf dessen Erben übergehen kann (Senatsbeschluss vom 21. September 1995 -
V [X.], [X.], 385, 388).
2. Unrichtig ist die Entscheidung jedoch, weil die Vormerkung bei einem Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 [X.] infolge des Todes von [X.]zu löschen ist.
a) Die Löschung einer Vormerkung durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs setzt allerdings voraus, dass der Antragsteller in einer jeden Zwei-fel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 [X.] nachweist, dass jede Möglichkeit des Entstehens oder des Bestehens des zu sichernden [X.]s ausgeschlossen ist (BayObLG, NJW-RR 1997, 590). Dafür genügt hier jedoch der Nachweis des Todes der Gläubigerin.
b) Die Vormerkung sicherte -
wovon auch das Beschwerdegericht aus-geht -
einen auf Lebenszeit von [X.]befristeten, nicht ab-tretbaren und nicht vererblichen Rückübereignungsanspruch. Dieser Anspruch ist mit dem Tod der Gläubigerin erloschen. Der Untergang eines durch den Tod des Gläubigers auflösend bedingten Anspruchs führt zum Erlöschen der den Anspruch sichernden Vormerkung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 1992

[X.], [X.], 390, 392). Das Grundbuch wird wegen der Ak-zessorietät der eingetragenen Vormerkung zu dem gesicherten Anspruch un-richtig (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1972

[X.], [X.], 46, 50 und [X.], Urteil vom 22. Januar 2009

IX ZR 66/07, [X.] 2009, 434, 436 Rn. 12).

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3. Das Beschwerdegericht nimmt zu Unrecht an, dass die Vormerkung auf Grund eines nach ihrer Eintragung abgeschlossenen Rechtsgeschäfts auch einen anderen, übertragbaren und vererblichen Anspruch sichern könne.
a) Die Auffassung, dass Vormerkungen, die zur Sicherung eines durch den Tod des Gläubigers auflösend bedingten, nicht übertragbaren Rückauflas-sungsanspruchs bewilligt und eingetragen wurden, auch zur Sicherung unbe-dingter, übertragbarer Ansprüche verwendet werden könnten, ist zwar weit ver-breitet ([X.], [X.] 2010, 14, 15; [X.], [X.] 2010, 282, [X.], [X.] 2010, 282, 284; [X.], [X.] 2011, 689, 690; KG, Rpfleger 2011, 365, 366; Hügel/Wilsch, [X.], 2. Aufl., § 23 Rn. 32; [X.], [X.] 2008, 213, 217; [X.]. in [X.] 2011, 329, 330 und [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rn. 1543

a.[X.], [X.] 2010, 451, 456, [X.], [X.], 28. Aufl., [X.]ang zu § 44 Rn. 90), jedoch nicht richtig. Sie findet insbesondere keine Stütze in der Rechtsprechung des vom 26. November 1999 -
V [X.], [X.], 175, 179 und Urteil vom 7.
Dezember 2007 -
V ZR
21/07, [X.], 578, 579).
b) Im Ausgangspunkt ist es allerdings richtig, dass eine Vormerkung auf Grund einer ihrer Eintragung nachfolgenden Bewilligung einen anderen [X.] sichern kann als denjenigen, zu dessen Sicherung ihre Eintragung er-folgt ist. Das ergibt sich daraus, dass auch bei der Vormerkung -
wie bei den nach § 873 [X.] einzutragenden Rechten gemäß dem in § 879 Abs. 2, § 892 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz die Bewilligung der Eintra-gung nachfolgen kann (Senatsurteil vom 26.
November 1999

V [X.], [X.], 175, 179) und bei der Vormerkung der ihrer Bewilligung zugrunde liegende Schuldgrund nicht im Grundbuch eingetragen sein muss (vgl. [X.], 267, 270; Senatsurteile vom 2. Dezember 1951

[X.], [X.] zu 13
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§
883 [X.] und vom 7. Dezember 2007

[X.], [X.], 578, 579 Rn.
12).
c) Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht die Grenzen beachtet, die der (Wieder-)Verwendung der Eintragung einer Vormerkung durch eine nach-folgende Bewilligung gezogen sind.
aa)
Eine Vormerkung wird nicht dadurch, dass die Bewilligung der Ein-tragung nachfolgen kann, zu einem abstrakten Sicherungsmittel der Art, dass der gesicherte Anspruch ohne weiteres gegen einen anderen Anspruch ausge-tauscht werden könnte (vgl. [X.] in Festschrift Krämer, 2009, [X.], 478). f-

[X.], [X.], 578, 579 Rn. 13, 580 Rn. 17) meint entnehmen zu können, missversteht es diese Rechtsprechung.
Der Senat hat in der Ausgangsentscheidung zu dieser Problematik (Ur-teil vom 26. November 1999

V [X.], [X.], 175, 181) dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine durch Erlöschen des Anspruchs unrichtig gewordene Eintrkann. Die stehengebliebene Eintragung kann als erster Teilakt für die Neube-gründung einer Vormerkung genutzt werden, wenn die nachfolgende (materiell-rechtliche) Bewilligung dieser Eintragung inhaltlich entspricht (aaO, S. 181), mit ihr kongruent ist (aaO, S. 182). Das, was eingetragen ist, muss mit dem Ge-genstand der Bewilligung übereinstimmen. Ob das der Fall ist, lässt sich wegen der Akzessorietät der Vormerkung nicht ohne Berücksichtigung des gesicherten Anspruchs feststellen. Eintragung und (nachträgliche) Bewilligung müssen [X.] den gleichen sicherungsfähigen,
auf dingliche Rechtsänderung gerichteten Anspruch betreffen (aaO, S. 181).
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Nichts anderes ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom [X.] 2007 ([X.], [X.], 578). Gegenstand dieser Entscheidung ist nicht der Austausch einer durch Vormerkung gesicherten Forderung, sondern deren Erweiterung. Ein an bestimmte Bedingungen geknüpfter Rückübertra-gungsanspruch war um zwei weitere Bedingungen erweitert worden, auf die sich die Vormerkung ohne erneute Eintragung erstrecken sollte. Dies hat der Senat für möglich und im konkreten Fall für wirksam erachtet, und zwar im [X.] darauf, dass zwischen der erweiternden Bewilligung und der (schon) ein-getragenen Vormerkung die notwendige inhaltliche Entsprechung bestand (s. näher [X.] in Festschrift Krämer, 2009, [X.], 484 ff.). Die Ergänzungen betrafen den Schuldgrund, nicht den Inhalt des gesicherten Anspruchs. Eintra-gung und erweiternde Bewilligung waren kongruent ([X.], aaO, S. 487).
bb) Das Beschwerdegericht sieht die Notwendigkeit der Kongruenz von Eintragung, Bewilligung und Anspruch zwar im Ansatz, wenn es annimmt, dass

aber, dass es daran im konkreten Fall fehlt. Durch die Vormerkung (zur Auslegung der Eintragung sogleich unter [X.]) war hier ein auf Lebenszeit des Gläubigers befristeter, nicht übertragbarer und nicht vererblicher Anspruch gesichert. Wenn

wie von dem Beschwerdegericht für möglich gehalten

die Vormerkungsberechtigte (M.
W. ) mit der Grundstückseigentümerin den gesicherten Anspruch auf-gehoben und durch einen unbedingten, vererblichen Anspruch ersetzt hätte, so fehlte es an der notwendigen Übereinstimmung zwischen dem durch die Ein-tragung vorgemerkten Anspruch und dem Anspruch, dem die Vormerkung nach der Bewilligung nunmehr dienen soll (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 885 [X.]. 1; [X.], aaO, [X.]). Sollte es also eine solche Vereinbarung gegeben haben, so wäre der anderweitige Anspruch durch die eingetragene Vormerkung nicht gesichert, weil Eintragung und Bewilligung nicht übereinstimmten. Die Vormerkung wäre erloschen und erloschen geblieben.
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[X.]) Dass die eingetragene Vormerkung einen nicht übertragbaren und nicht vererblichen Anspruch von [X.]sicherte, ergibt sich aus einer Auslegung des Eintragungsvermerks und der in Bezug genommenen Eintra-gungsbewilligung.
(1) Welcher Anspruch durch die Vormerkung gesichert wird, ist hier auf Grund einer Bezugnahme im Eintragungsvermerk nach § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Eintragungsbewilligung zu entnehmen. Bei zulässiger Verweisung ist die in Bezug genommene Urkunde genauso Inhalt des Grundbuchs wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1956 -
V [X.], [X.]Z 21, 34, 41 und vom 22. September 1961 -
V [X.], [X.]Z 35, 378, 381 f.).
(2) Vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Eintragung allerdings nicht auf den Schuldgrund des durch die Vormerkung abgesicherten Rückforde-rungsanspruchs des Übergebers. In der in Bezug genommenen Eintragungs-bewilligung in § 5 der notariellen Urkunde vom 13. November 1995 wird nur das abzusichernde [X.], nicht aber der [X.]. Der Schuldgrund des Anspruchs (eine Vereinbarung zur Auseinan[X.]et-zung eines Nachlasses nach §
2042, §
752 [X.]) ist damit auch nicht nach §
885 Abs. 2 [X.] Inhalt der Eintragung der Vormerkung geworden, was für deren Wirksamkeit allerdings ohne Bedeutung ist (siehe oben: 3.b).
(3) An[X.] ist es jedoch bezüglich der Vereinbarungen, nach denen die Vormerkung ein höchstpersönliches [X.] der [X.] sichern sollte. [X.] erwähnt ausdrücklich, dass die Vormerkung für ein nicht übertragbares und nicht [X.] bestellt wird und der Rückforderungsanspruch mit dem Tod von [X.]-
auch wenn er infolge Bedingungseintritts bereits ent-standen sein sollte -
erlischt. Durch die Bezugnahme auf die Bewilligung ist da-21
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nach eine Vormerkung für einen durch den Tod von [X.]
auflösend bedingten, nicht abtretbaren Anspruch eingetragen.
(a) Die auflösende Bedingung musste nicht in den Eintragungsvermerk aufgenommen werden. Der Eintragung einer Bedingung im Grundbuch selbst bedarf es nur dann, wenn die Vormerkung bedingt oder befristet sein soll. Ist dagegen der gesicherte Anspruch bedingt oder befristet, genügt die nach §
885 Abs. 2 [X.] zulässige Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (vgl. [X.], [X.], 28. Aufl., § 44 Rn. 21; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 6.
Aufl., [X.]. [X.]; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 1512).
(b) Dasselbe gilt für die Eintragung des vereinbarten Ausschlusses der Abtretbarkeit des
gesicherten Rückübertragungsanspruchs nach § 399 Fall 2 [X.]. Die Abrede der Unabtretbarkeit soll zwar nach der überwiegenden Auf-fassung in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen werden (BayObLGZ 1988, 206, 209; [X.], [X.] 2004, 263, 264; [X.], [X.], 28. Aufl., [X.]. § 13 Rn. 25; [X.]/[X.], Grundbuchsrecht, 13. Aufl., Rn. 1536; a.[X.], Rpfleger 2003, 291, das von einer überflüssigen und damit unzuläs-sigen Eintragung ausgeht), was aber nicht erforderlich ist, da mit einer [X.] auf die Bewilligung nach §
885 Abs. 2 [X.] auch diese Abrede Inhalt der Eintragung wird ([X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], [X.] [2008], §
885 Rn. 74 a.E.).
4. Die angefochtenen Entscheidungen des [X.] und des [X.] sind daher aufzuheben (§ 73 Abs. 3 [X.] i.V.m. §
74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist an das Grundbuchamt mit der Maßgabe zurückzuver-weisen, den Antrag nicht aus den Gründen in dem den Antrag [X.] abzulehnen (§ 73 Abs. 3 [X.] i.V.m. §
74 Abs. 6 Satz
2
FamFG).
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IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO.

[X.]

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2011 -
BI-3908-7 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 09.11.2011 -
20 W 347/11 -

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Meta

V ZB 258/11

03.05.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. V ZB 258/11 (REWIS RS 2012, 6780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6780

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