Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az. 7 C 15/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 3514

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer Wasserrückhaltung bei Hochwasser; Rhein/Altrip


Leitsatz

1. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist in zeitlicher Hinsicht auch auf Planfeststellungsverfahren anzuwenden, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen der Planfeststellungsbeschluss aber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wurde (wie EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712] ).

2. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 UmwRG muss in unionsrechtskonformer Auslegung auf solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt werden, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den auszulegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen.

3. Ein Ausschluss von Einwendungen, wie er in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG vorgesehen ist, verstößt gegen Art. 11 der UVP-Richtlinie (wie EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683]).

4. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG ) dar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des beklagten [X.], der die Errichtung der Wasserrückhaltung [X.] zum Gegenstand hat. Die geplante Hochwasserrückhaltung hat eine Fläche von ca. 327 ha und soll in einem früheren Überschwemmungsgebiet des [X.] gebaut werden. Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines Rückhalteraums, der aus zwei getrennten Teilen besteht. Der ungesteuerte Teil ([X.] ca. 1,2 Mio. m³) soll in Abhängigkeit von den [X.] regelmäßig überschwemmt und an die natürliche Dynamik des [X.] angeschlossen werden. Der gesteuerte Teil des Rückhalteraums ([X.] ca. 7,8 Mio. m³) soll bei extremen Hochwasserereignissen geflutet werden, um Überflutungen in Siedlungs-, Gewerbe- und Infrastrukturflächen der Rheinniederung zu verhindern. Im Zusammenhang mit der Errichtung der [X.] sind zahlreiche bauliche Maßnahmen vorgesehen. Von der Planung betroffen sind in erster Linie landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Waldflächen.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Gemeinde [X.], deren Gemeindegebiet zu etwa 12 % von den geplanten [X.]n erfasst wird.

3

Die Klägerin zu 2 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Obst und Gemüse anbaut und Eigentümerin und Pächterin von innerhalb der geplanten Rückhaltung gelegenen Flächen ist.

4

Der Kläger zu 3 ist Eigentümer eines nahe der geplanten Hochwasserrückhaltung liegenden Wohngrundstücks und mehrerer - ebenfalls in der Nähe des Vorhabens liegender - Grundstücke in einem Naherholungsgebiet, die für einen Campingplatz genutzt werden.

5

Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 beantragte die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz - Neubaugruppe Hochwasserschutz [X.] - der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd des beklagten [X.] als Träger des Vorhabens bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Oberer Wasserbehörde die Feststellung des Plans für den Bau der Hochwasserrückhaltung.

6

Der Plan wurde mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20. Juni 2006 festgestellt.

7

Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichteten, von insgesamt sechs Klägern erhobenen Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leide nicht an [X.], die die Kläger in ihren Rechten verletzten. Die Kläger könnten sich weder auf mögliche Defizite der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung noch auf die Verletzung natur- und artenschutzrechtlicher Vorschriften berufen. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 könnten keine umfassende Planprüfung verlangen. Etwas anderes folge hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Denn dieses finde nach seinem § 5 nur für solche Verfahren Anwendung, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien. Hier sei das Planfeststellungsverfahren aber bereits im Jahr 2002 begonnen worden. Unionsrecht gebiete die Anwendung des Gesetzes nicht. Damit könne dahinstehen, ob sich zugunsten der Klägerin zu 1 und des [X.] zu 3 aus § 4 Abs. 1 UmwRG ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ergeben könne.

8

Die Klägerin zu 2 sei zwar von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen; sie könne sich aber nicht auf natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Belange berufen, weil deren Geltendmachung die materielle Verwirkungspräklusion des § 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] entgegenstehe. Diese Präklusion verstoße ebenfalls nicht gegen Unionsrecht.

9

Die im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgenommene Ergänzung der Nebenbestimmung [X.] führe nicht dazu, dass ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen sei. Die Planrechtfertigung sei mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Auch stünden dem Vorhaben keine zwingenden Versagungsgründe nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. entgegen.

Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsmängeln, die zu seiner Aufhebung führten. Das gelte zunächst für die Verwerfung der Standortalternative "H.". Die Abwägung sei auch nicht wegen des von den Klägern behaupteten unzumutbaren Risikos eines Deichbruchs zu beanstanden. Als Fluchtweg aus [X.] könne jedenfalls die Kreisstraße K 7 nach [X.] genutzt werden, auch wenn eine derartige Notumfahrung zu gewissen Engpässen führen werde. Dieser Gesichtspunkt lasse sich dem Planfeststellungsbeschluss nicht entnehmen, ein Abwägungsdefizit erscheine möglich. Ein solcher Mangel sei jedoch nicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG erheblich. Ebenso wenig sei ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Gefahr von Druckwasser und eines erhöhten Grundwasseranstiegs ersichtlich.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Auffassung des [X.], die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 seien mangels Anwendbarkeit des [X.] nicht befugt, eine Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen, sei mit Unionsrecht ebenso wenig zu vereinbaren wie seine Ansicht, dass die Klägerin zu 2 mit ihrem auf das Natur-, Artenschutz- und Umweltrecht bezogenen Vorbringen nach § 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] präkludiert sei. Das Berufungsurteil verstoße zudem gegen § 76 Abs. 1 VwVfG, weil die nachträgliche Ergänzung der Nebenbestimmung [X.] ein neues Planfeststellungsverfahren erfordert hätte, von dem nicht nach § 76 Abs. 2 VwVfG hätte abgesehen werden dürfen. Folge man der Auffassung des Berufungsgerichts, verstoße der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls gegen § 37 Abs. 1 VwVfG; außerdem habe das Berufungsgericht insoweit Verfahrensrecht verletzt. Das Berufungsurteil stehe ferner mit § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. nicht in Einklang, weil eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr für die [X.] am Standort des geplanten Polders vorliege. Soweit das Berufungsgericht die Abwägung als rechtmäßig erachtet habe, verstoße sein Urteil in mehrfacher Hinsicht gegen Bundesrecht. Das gelte im Hinblick auf die Gefahr eines Deichbruchs, die Überschwemmungsgefahr durch Qualmwasser und kumulierende Starkregenereignisse, die Problematik einer gesicherten Straßenanbindung der Klägerin zu 1 im Falle einer Flutung des Polders sowie die Auswahl des Standorts des Vorhabens. Das Berufungsgericht habe dabei nicht nur gegen § 75 Abs. 1a VwVfG und das Gebot gerechter Abwägung verstoßen, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz und die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) sowie den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des [X.] vom 13. September 2007, das Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2009 und den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Juni 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich an dem Verfahren beteiligt und zu Fragen des Unionsrechts geäußert.

Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - das Verfahren ausgesetzt und den [X.] um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung der [X.][X.] und 85/337/[X.] gebeten. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]] - über die Vorlage entschieden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das [X.]erufungsurteil verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen revisibles Recht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden kann, ist der Rechtsstreit an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. a) Einen Anspruch der Klägerin zu 1 und des [X.] zu 3 auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG hat das Oberverwaltungsgericht verneint, weil das Gesetz nach § 5 Abs. 1 UmwRG auf Verfahren, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien, keine Anwendung finde. Diese Annahme steht mit revisiblem Recht nicht in Einklang.

Die in der Richtlinie 2003/35/[X.] und des Rates vom 26. Mai 2003 über die [X.]eteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der [X.] und 96/61/[X.] in [X.]ezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ([X.] L 156 S. 17) vorgesehene Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005 ist dahin auszulegen, dass die Vorschriften des nationalen Rechts zur Umsetzung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/[X.] des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.]) in der durch die Richtlinie 2003/35/[X.] geänderten Fassung auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde. Das hat der [X.] auf die Vorlage des Senats entschieden ([X.], Urteil vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], Gemeinde [X.] u.a.). Die Neukodifikation der Richtlinie 85/337/[X.] durch die Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] L 26 S. 1) hat hieran nichts geändert ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], Kommission/[X.] - Rn. 101 ff.). Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, welches der Umsetzung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/[X.] bzw. des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/[X.] dient, ist daher auf das vorliegende Verfahren anzuwenden. Das Planfeststellungsverfahren wurde bereits im Jahr 2002 eingeleitet; der Planfeststellungsbeschluss wurde aber erst am 20. Juni 2006 und damit nach dem 25. Juni 2005 erlassen.

Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.

b) Das Urteil erweist sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des [X.] kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Klägern ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwRG auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zusteht.

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung der Entscheidung nur verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die [X.]-Pflichtigkeit (Nr. 2) nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können ([X.]VerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - [X.] 451.91 EuropUmwR Nr. 55 Rn. 21, vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 36.13 - [X.]VerwGE 151, 138 Rn. 34). Im vorliegenden Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Das steht einem Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 UmwRG aber nicht von vornherein entgegen. Die Anwendbarkeit des [X.] auf den Fall zu beschränken, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung aufgrund des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten wird, und nicht auf den Fall zu erstrecken, dass eine solche Prüfung zwar durchgeführt wurde, aber fehlerhaft war, ist mit Art. 10a der Richtlinie 85/337/[X.] bzw. Art. 11 der Richtlinie 2011/92/[X.] nicht vereinbar. Das hat der [X.] auf die Vorlage des Senats ebenfalls bereits entschieden ([X.], Urteil vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], Gemeinde [X.] u.a. - Rn. 36 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss allerdings nicht jeder Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von seinen Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung zu einen Anspruch auf deren Aufhebung führen ([X.] a.a.[X.] Rn. 49); § 4 Abs. 1 UmwRG muss in unionsrechtskonformer Auslegung aber jedenfalls auf solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt werden, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den auszulegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen ([X.] a.a.[X.] Rn. 54). Auch derartige absolute Verfahrensfehler müssen unabhängig von § 46 VwVfG und unabhängig von der konkreten Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 [X.] 4.94 - [X.]VerwGE 98, 339 <361 f.>; [X.]eschluss vom 10. Januar 2012 - 7 [X.] 20.11 - NVwZ 2012, 448 Rn. 39 m.w.N.), zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Dass die Umweltverträglichkeitsprüfung hier an einem solchen schweren Fehler leidet, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zu den [X.] der Kläger gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Feststellungen getroffen.

bb) Sollten die Vorschriften über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, deren Verletzung die Kläger rügen, allein dem Schutz der Umwelt, nicht aber der Gewährleistung eigener materieller subjektiver Rechte der Klägerin zu 1 und des [X.] zu 3 dienen, stünde auch dies einem Aufhebungsanspruch nicht von vornherein entgegen. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage; sie ist aber gemäß 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von [X.]eteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur [X.]egründetheit der Klage führen. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche [X.] oder [X.]-Vorprüfung getroffen worden ist, auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten [X.] nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist ([X.]VerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - [X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 21 f., vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]VerwGE 148, 353 Rn. 41 und vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 36.13 - [X.]VerwGE 151, 138 Rn. 34; [X.]eschluss vom 27. Juni 2013 - 4 [X.] 37.12 [X.]. 10). Für Genehmigungsentscheidungen, die an einem Verfahrensfehler leiden, auf den § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in unionsrechtskonformer Auslegung zu erstrecken ist, kann nichts anderes gelten. Ob der Verzicht auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten unionsrechtlich geboten ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], Kommission/[X.] - Rn. 63 f.), ist angesichts der in § 4 Abs. 3 UmwRG getroffenen Grundentscheidung des nationalen Gesetzgebers für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von [X.]eteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO ohne [X.]edeutung.

c) Mangels tatsächlicher Feststellungen des [X.] zu den gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung erhobenen [X.] kann der Senat auch nicht feststellen, dass den Klägern der Anspruch aus § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG zusteht; die Sache ist zur erneuten Prüfung des Anspruchs an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2. a) Im Hinblick auf die Klägerin zu 2 hat das [X.]erufungsgericht ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss ihr gegenüber im Hinblick auf die für den Dammbau erforderlichen Flächen eine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfalte und dies zur Folge habe, dass sie die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen könne. Gleichwohl könne sie natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche [X.] nicht mit Erfolg erheben, da dem die Verwirkungspräklusion des § 115 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes ([X.]) vom 22. Januar 2004 (GV[X.]l. [X.]) i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG entgegenstehe. Letzteres ist mit revisiblem Recht nicht vereinbar.

§ 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen werden, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhe. Der Regelungsgehalt der Vorschrift entspricht damit demjenigen des nahezu wortgleichen § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Der Ausschluss von Einwendungen, die nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geltend gemacht worden sind, und die daran anknüpfende Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle sind - wie der [X.] im Vertragsverletzungsverfahren der [X.] gegen die [X.]undesrepublik [X.] entschieden hat ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 78 ff.) - mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/[X.] und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/[X.] nicht vereinbar. Die genannten Präklusionsvorschriften müssen daher im vorliegenden Fall außer Anwendung bleiben.

b) Das Urteil erweist sich auch insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mangels tatsächlicher Feststellungen des [X.] ist nicht auszuschließen, dass der Planfeststellungsbeschluss in einer für die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin zu 2 erheblichen Weise gegen natur-, umwelt- oder artenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Auch eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Klägerin zu 2 ist dem Senat verwehrt (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

3. Das [X.]erufungsurteil verstößt ferner gegen § 114 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Im Hinblick auf die von den [X.]eteiligten sogenannte Fluchtwegproblematik geht der Planfeststellungsbeschluss nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] davon aus, dass die Möglichkeit bestehe, auf der über den [X.] führenden Kreisstraße [X.] nach [X.] zu gelangen. Das [X.]erufungsgericht hat demgegenüber festgestellt, dass im Falle einer Flutung des [X.] mindestens im [X.]ereich "Auf der Au" mit einer Überflutung der Fahrbahn der [X.] in Höhe von etwa 20 cm gerechnet werden müsse. Im Hinblick darauf erscheine ein Abwägungsdefizit des Planfeststellungsbeschlusses durchaus möglich. Dabei würde es sich jedoch nicht um einen im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG erheblichen Mangel handeln. Denn es bestehe eine Verbindung nach [X.] über die Kreisstraße [X.], die hochwasserfrei ausgebaut werde. Auch wenn deren wasserseitige [X.] ab einem bestimmten Wasserstand gesperrt werden müsse, sehe die [X.] vor, die Kreisstraße von der Deichkrone auf die landseitige [X.] zu verlegen, wodurch - ungeachtet gelegentlicher hinnehmbarer Engpässe - die Standsicherheit und die [X.]efahrbarkeit der [X.] in beiden Richtungen gesichert sei.

Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann die Erheblichkeit des unterstellten Abwägungsmangels nicht verneint werden. Die von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG geforderte [X.] liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 [X.] 19.94 - [X.]VerwGE 100, 370 <379 f.> und vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 10.12 - juris Rn. 44). Eine derartige konkrete Möglichkeit ist dann zu bejahen, wenn sich der Planungsträger - wie hier - von einem unzutreffend angenommenen [X.]elang hat leiten lassen und andere [X.]elange, die das [X.] rechtfertigen könnten, weder im Planungsverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 [X.] 57.80 - [X.]VerwGE 64, 33 <40>). Das Vorliegen solcher anderweitigen [X.]elange kann hier nicht allein mit dem Hinweis auf eine beabsichtigte Verlegung der Kreisstraße auf die [X.] und eine dadurch ermöglichte [X.] bejaht werden. Das [X.]erufungsgericht hat keine näheren Feststellungen zu der von ihm in [X.]ezug genommenen [X.] getroffen, in deren Rahmen die Verlegung der [X.] vorgesehen sein soll, sondern im Wesentlichen auf ein Schreiben des [X.] [X.] und Verbraucherschutz an das [X.]üro des [X.] Ministerpräsidenten vom 7. Oktober 2008 verwiesen. Unklar bleibt dabei, wer Träger der in diesem Schreiben und im [X.]erufungsurteil angesprochenen [X.] ist, wann sie eingeleitet und ob sie bereits abgeschlossen wurde und wann mit der Realisierung dieser Planung zu rechnen ist. Sollte nicht gesichert sein, dass die Kreisstraße [X.] rechtzeitig vor Fertigstellung und Inbetriebnahme des [X.] in der beabsichtigten Weise auf die [X.] verlegt wird und die Ortsgemeinde [X.] damit auch bei Flutung des [X.] hinreichend sicher an das Straßennetz angebunden ist, müsste dieses Problem durch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses oder durch ein ergänzendes Verfahren gelöst werden. Denn für hoheitliche Planungen gilt der Grundsatz der Problembewältigung; der Planfeststellungsbeschluss muss die von dem [X.] in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme bewältigen ([X.]VerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 [X.] 2.06 - [X.]VerwGE 128, 177 Rn. 19 und vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - [X.]VerwGE 141, 1 Rn. 151). Andererseits erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass mit [X.]lick auf die konkrete Ausgestaltung der [X.] Gesichtspunkte festgestellt werden können, die zu einer Irrelevanz des Abwägungsfehlers für das Ergebnis führen könnten. Der Umstand, dass die tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts nicht ausreichen, um die Frage der [X.] abschließend entscheiden zu können, nötigt damit ebenfalls zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.

4. Im Übrigen verstößt das [X.]erufungsurteil nicht gegen [X.]undesrecht.

a) Das gilt zunächst für die Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass wegen der nachträglichen Ergänzung der Nebenbestimmung III Nr. 13.4 des Planfeststellungsbeschlusses um den Satz, dass eine Flutung der Hochwasserrückhaltung in [X.]/[X.]/N. nur dann erfolgen dürfe, wenn der Wasserstand im [X.] von 90,00 müNN nicht überschritten sei, kein neues Planfeststellungsverfahren habe durchgeführt werden müssen. [X.]ei dieser Ergänzung handele es sich um eine Planänderung von unwesentlicher [X.]edeutung, bei der der [X.] nach § 114 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG von einem neuen Planfeststellungsverfahren habe absehen können, weil [X.]elange anderer nicht berührt worden seien. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung dahingehend ausgelegt, dass die Flutung der [X.] unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Wasserstandes im [X.] zulässig gewesen sei. Insbesondere habe dort nicht ein Wasserstand von 89,4 müNN erreicht sein müssen. Die Auslegung eines Verwaltungsakts unterliegt als Tatsachenwürdigung nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle. Zu prüfen ist, ob das [X.] den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts nach den zu §§ 133, 157 [X.]G[X.] entwickelten Regeln ermittelt hat. In diesem Fall ist der tatrichterlich ermittelte Erklärungsinhalt als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Dem [X.] ist eine eigene Auslegung des Verwaltungsakts nur möglich, wenn das [X.] in seiner Entscheidung nichts Näheres ausführt und insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht begründet hat. Liegt dagegen - wie hier - eine solche [X.]egründung vor, bedarf es einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Verfahrensrüge, um das Auslegungsergebnis anzugreifen; die bloße Darlegung einer abweichenden, von einem [X.]eteiligten für richtig gehaltenen Auslegung eines Verwaltungsakts genügt dagegen nicht. [X.]licher Prüfung unterliegt ferner, ob sich das [X.] durch eine fehlerhafte Vorstellung vom Inhalt des [X.]undesrechts den [X.]lick für die zutreffende Auslegung verstellt hat ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 74 m.w.N.).

Ausgehend hiervon ist der Senat an die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Oberverwaltungsgericht gebunden. Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 [X.]G[X.] der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Hiervon ist das [X.]erufungsgericht ausgegangen. Es hat für die Auslegung insbesondere die Antragsunterlagen herangezogen und damit Unterlagen, die auch den von dem Vorhaben [X.]etroffenen bekannt sind oder sein können. Anhaltspunkte dafür, dass es sich von rechtlichen Fehlvorstellungen hat leiten lassen, sind nicht ersichtlich.

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das [X.]erufungsgericht musste den im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 enthaltenen [X.]n nicht nachgehen. Maßgeblich für die Prüfung, ob das [X.] seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO genügt hat, ist die seiner Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung, und zwar selbst dann, wenn diese - was hier nicht der Fall ist - der rechtlichen Überprüfung nicht standhält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 [X.] 49.84 - [X.]VerwGE 70, 216 <221 f.> und vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>). Das [X.]erufungsgericht war - wie dargelegt - der Auffassung, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss keine Regelung eines Maximalwasserstandes des [X.]s enthalten habe, sondern diese erst durch die in Rede stehende Ergänzung der Nebenbestimmung erfolgt sei. Die [X.] gingen demgegenüber von der Annahme aus, dass im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss bereits ein Maximalwasserstand des [X.]s von 89,4 müNN ab Voraussetzung für den [X.]eginn der Flutung festgesetzt sei; sie zielten auf die Ermittlung der Risiken, die aus einer Erhöhung dieses Maximalwasserstandes folgen könnten. Dies bedarf indessen aus Sicht des [X.]erufungsurteils keiner Klärung. Die der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses in seiner ursprünglichen Fassung zugrunde liegenden Tatsachen, insbesondere der Inhalt der Antragsunterlagen und ihr Verständnis durch die [X.]eteiligten, waren nicht Gegenstand der Anträge.

Das [X.]erufungsgericht hat ferner nicht seine Aufklärungspflicht durch die Unterstellung eines unwahren oder aktenwidrigen [X.] verletzt. Diesem Vorbringen der Revision liegt ebenfalls die Auffassung zugrunde, dass im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss bereits ein Höchstwasserstand festgesetzt gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer [X.]etracht zu lassen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 [X.]vR 33/83 - [X.]E 70, 288 <294>). Daher kann eine [X.]eweisaufnahme unterbleiben, wenn es auf die [X.]eweisfrage nicht ankommt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Juni 1990 - 1 [X.]vR 355/86 - [X.]E 82, 209 <235>). Das war hier aus der maßgeblichen Sicht des [X.]erufungsgerichts der Fall.

bb) Ausgehend von der dargelegten Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses hat das [X.]erufungsgericht die Ergänzung der Nebenbestimmung zutreffend als Planänderung von unwesentlicher [X.]edeutung angesehen, die die [X.]elange anderer nicht berührt. Als zusätzliche Voraussetzung für den Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung hat sie die Hochwassersituation in der von Stau-, Grund- und Druckwassergefahren betroffenen Umgebung dieser Rückhaltung - und damit auch für die Kläger - nicht verschlechtert, sondern verbessert.

Die Auffassung des [X.]erufungsgerichts verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Die Ergänzung der Nebenbestimmung führt nicht dazu, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht mehr hinreichend bestimmt ist. Die hinreichende inhaltliche [X.]estimmtheit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den [X.]etroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 - 7 [X.] 38.07 - [X.]VerwGE 131, 259 Rn. 11). Das ist hier der Fall. Die Revision leitet die von ihr angenommene Widersprüchlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses daraus ab, dass schon im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ein Höchstwasserstand im [X.] als Voraussetzung der Flutung festgesetzt worden sei; von einer solchen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses ist jedoch aus den dargelegten Gründen nicht auszugehen.

b) Ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht hat das [X.]erufungsgericht das Vorliegen eines zwingenden [X.] nach § 31 Abs. 5 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ([X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 19. August 2002 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 ([X.] I S. 1746), verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Planfeststellungsbeschluss zu versagen, soweit von dem Ausbau eine [X.]eeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.

Der nähere Inhalt des [X.]egriffs des Wohls der Allgemeinheit ist nur schwer zu bestimmen; er bedarf wegen seiner Abstraktheit der Konkretisierung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 [X.] 30.88 - [X.]VerwGE 81, 347 <349> zu § 6 Abs. 1 [X.] a.F). Soweit es um [X.] geht, hat der Gesetzgeber den [X.]egriff selbst konkretisiert. Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht (§ 31 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 [X.] a.F., nunmehr § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 [X.]), ist nicht bezogen auf einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine [X.]eeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 [X.] a.F. dar. Derartige Folgeprobleme einer Hochwasserschutzmaßnahme sind im Planfeststellungsverfahren insbesondere durch die Anordnung von [X.] zu bewältigen. Soweit es um die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, geht (§ 31 Abs. 5 Satz 3 Alt. 2 [X.] a.F.), ist eine solche Gesamtbetrachtung hingegen nicht gerechtfertigt; insoweit können auch kleinräumige Zerstörungen solcher Flächen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

Das [X.]erufungsurteil steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, dass die von den Klägern im [X.]lick auf § 31 Abs. 5 Satz 3 [X.] a.F. geltend gemachten Risiken nur diese selbst in ihrer individuellen Situation träfen. Das Vorhaben führe aber gerade zu einer Minderung der Hochwassergefahr in den Siedlungsgebieten des [X.]. Es bewirke auch keine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen.

c) Auch soweit das [X.]erufungsgericht die vom [X.]n vorgenommene Abwägung als rechtmäßig angesehen hat, verstößt das [X.]erufungsurteil - abgesehen von der bereits erörterten Anbindung der Klägerin zu 1 an das Straßennetz - nicht gegen [X.]undesrecht. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass ein auf § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. gestützter Planfeststellungsbeschluss eine planerische Abwägung voraussetzt, in deren Rahmen die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht mit dem Ziel abzuwägen sind, eine inhaltlich in sich abgewogene Planung zu erreichen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 [X.] 25.75 - [X.]VerwGE 55, 220 <227>). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle [X.]elange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die [X.]edeutung der betroffenen [X.]elange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 14. Februar 1974 - 4 [X.] 21.74 - [X.]VerwGE 48, 56 <63 f.>, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [X.]VerwGE 141, 171 Rn. 54). Diese Maßstäbe hat das [X.]erufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht angewandt.

bb) Hinsichtlich der Gefahr eines Deichbruchs und des Risikos einer Überschwemmung durch [X.] und Starkregenereignisse ist das Oberverwaltungsgericht unter [X.]erücksichtigung sachverständiger Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.] die widerstreitenden [X.]elange zutreffend ermittelt und gegeneinander abgewogen hat. Das gilt sowohl für die von der Revision in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Möglichkeit der [X.]ildung unterirdischer [X.] als auch für die Folgen des Zusammentreffens einer Polderflutung mit extremen Niederschlagsereignissen. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist diese rechtliche [X.]ewertung nicht zu beanstanden. Die Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten [X.]elange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Februar 1974 - 4 [X.] 21.74 - [X.]VerwGE 48, 56 <64>).

Im Hinblick auf die Frage, ob durch das Vorhaben die Gefahr eines Deichbruchs droht, machen die Kläger allerdings eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Sachverhalt sei hinsichtlich im Untergrund vorhandener [X.] mangelhaft aufgeklärt worden. Ihre im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 enthaltenen [X.] Nr. 6 bis 9 seien zu Unrecht abgelehnt worden. Diese [X.] sind nicht begründet.

aaa) Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den [X.]en die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist ([X.]VerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <41>). Das dem Gericht dabei zur [X.]estimmung von Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nach der Rechtsprechung des [X.] nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren [X.]eweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist. Fehlerhaft ist die gerichtliche Ermessensausübung hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens ferner dann, wenn sich das Gericht eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. November 1983 - 3 [X.] 56.82 - [X.]VerwGE 68, 177 <182 f.>). Eine Verpflichtung des [X.]erufungsgerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein [X.]eteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 [X.] 3.85 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 und vom 6. Oktober 1987 - 9 [X.] 12.87 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 31; [X.]eschluss vom 27. März 2013 - 10 [X.] 34.12 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4).

bbb) Gemessen an diesen Maßstäben hat das [X.]erufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hat sich mit der Frage der Entstehung von [X.] und den aus ihnen folgenden Risiken ausführlich befasst. Dabei hat es die Inhomogenität der [X.]odenschichten nicht in Abrede gestellt, sondern ist zu der Überzeugung gelangt, dass weitere Untersuchungen nicht zu einem Zuwachs an Erkenntnis führen würden und der von [X.] ausgehenden Gefahr durch Maßnahmen im Verlauf des [X.] begegnet werden könne. Dieses Ergebnis hat es auf eine Mehrzahl sachverständiger Stellungnahmen gestützt und sich daher keine ihm nicht zustehende Sachkunde angemaßt.

Die Revision beanstandet, dass das [X.]erufungsgericht sich auf ein [X.] gestützt habe, dem geologische und hydrogeologische Daten zugrunde lägen, die auf einer hydrogeologischen Untersuchung des [X.] sowie der [X.]odenkarte des geologischen Landesamtes [X.] beruhten. Es handele sich dabei um großräumige Kartenwerke, die für eine kleinräumig relevante Gefährdungsabschätzung nicht geeignet seien. Damit werden Mängel im oben genannten Sinne nicht aufgezeigt. Die Daten sind nur Grundlage der durchgeführten Untersuchung. Das [X.]erufungsgericht hat selbst ausgeführt, dass das dabei verwendete [X.] Schwachstellen aufweise und der maximale Wasserandrang mit dem Modell nicht genau bestimmt werden könne. Diese Ungenauigkeiten könnten aber mit einer konservativen Abschätzung der [X.] kompensiert werden, was hier auch erfolgt sei. Weitere Untersuchungen seien nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich und könnten keine erheblich höhere Sicherheit vermitteln ([X.]). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die vom [X.]erufungsgericht herangezogenen sachverständigen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthielten oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen. Ebenso wenig lässt sich darauf der weitere Vorwurf der Kläger stützen, dass das [X.]erufungsgericht das Problem der oberflächennahen Inhomogenität bei Kies- oder Grobsandrinnen verkannt habe.

ccc) Soweit die Kläger rügen, die [X.] Nr. 6 bis 9 seien zu Unrecht abgelehnt worden, wird dies in der Revisionsbegründung nicht näher dargelegt. Insoweit ist daher nicht erkennbar, weshalb sich die Einholung gerade der dort für notwendig erachteten Sachverständigengutachten dem [X.]erufungsgericht hätte aufdrängen müssen.

ddd) Der von den Klägern weiter gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor. Das auf die Entstehung und die Folgen von [X.] bezogene Vorbringen der Kläger und ihres Sachverständigen ist im [X.]erufungsurteil zusammenfassend wiedergegeben ([X.]). Dass das [X.]erufungsgericht diesem Vorbringen nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

cc) Im Hinblick auf die Problematik der Überschwemmungsgefahr durch [X.] und kumulierende Starkregenereignisse macht die Revision ebenfalls einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend. Auch insoweit habe das [X.]erufungsgericht ihre [X.] im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 (Nr. 3 - teilweise - sowie Nr. 4 und 5) zu Unrecht abgelehnt.

Hieraus ergibt sich nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben kein Aufklärungsmangel. Das [X.]erufungsgericht hat sich mit den Risiken einer Überschwemmung, die sich aus dem gleichzeitigen Auftreten von [X.] und Starkregenereignissen ergeben können, auseinandergesetzt und dabei insbesondere nicht verkannt, dass ein Anstieg des [X.]s grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel in [X.] haben könnte ([X.] ff.). Warum sich dem [X.]erufungsgericht die Notwendigkeit weiterer sachverständiger Stellungnahmen hätte aufdrängen müssen, ist weder dargelegt noch somit ersichtlich; die Kläger halten lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Stellungnahmen, auf die das [X.]erufungsurteil gestützt ist, für unzutreffend. Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör hat das [X.]erufungsgericht, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ebenfalls nicht verletzt.

dd) Schließlich verstößt das [X.]erufungsurteil hinsichtlich der in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen [X.]undesrecht.

aaa) Nach der Rechtsprechung des [X.] zur Alternativenprüfung im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Abwägung müssen ernsthaft in [X.]etracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden. Die Standortwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung oder Gewichtung einzelner [X.]elange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 Rn. 98 und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]VerwGE 139, 150 Rn. 66). Von einer Alternative kann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft. Das ist dann der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht mehr erreicht werden kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]VerwGE 128, 1 Rn. 143; [X.]eschluss vom 16. Juli 2007 - 4 [X.] 71.06 - juris Rn. 42).

Das [X.]erufungsgericht hat - ausgehend von diesen Grundsätzen - dargelegt, welche Erwägungen zu der Entscheidung für den gewählten Standort des Vorhabens geführt haben. Es hat die Reduzierung der Hochwasserspitzen und die Entkoppelung der Hochwasserwellen im [X.]ereich der Neckarmündung - mit dem Ziel einer Abwehr des Hochwassers in [X.] - als wesentliche Ziele der Planung gewertet, die am Standort [X.] nicht verwirklicht werden könnten. Die Errichtung einer [X.] am Standort [X.] stellt hiernach keine zumutbare Alternative dar.

bbb) Die im Hinblick auf die Standortauswahl erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Revision macht geltend, das [X.]erufungsgericht sei ihren [X.]n in einem (weiteren) Schriftsatz vom 12. Februar 2009 zu Unrecht nicht nachgegangen. Diese [X.] sind auf Umstände gerichtet, aus denen sich aus Sicht der Kläger die Vorzugswürdigkeit des Standorts [X.] ergibt.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum [X.]eweis der Tatsache, dass das mit dem Polder [X.]/[X.]/N. verfolgte Ziel der Hochwasserscheitelreduzierung auch mit einem Polder am Standort [X.] erreicht werden könne, hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt, weil die Kläger dem Vortrag des Fachreferenten für Hochwasserschutz Dr. M., wonach mit dem Polder im [X.]ereich [X.] eine wesentlich höhere Scheitelreduktion der Hochwasserwelle als durch eine vergleichbare Variante im [X.]ereich [X.] erreicht werden könne, nicht substantiiert widersprochen hätten ([X.]). Der Einwand fehlender Substantiierung rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. November 2013 - 7 [X.] 16.13 - juris Rn. 5 f.). Die Kläger zeigen nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht die Substantiierungsanforderungen, die sich nach der konkreten prozessualen Situation richten, überspannt haben könnte. Die übrigen [X.] waren auf Umstände gerichtet, aus denen sich insbesondere im Hinblick auf [X.]elange des Naturschutzes die Vorzugswürdigkeit des Standortes [X.] ergeben sollte. Diese Umstände waren, da dieser Standort für den Hochwasserschutz im [X.]ereich der Neckarmündung aus den dargelegten Gründen schon keine Alternative darstellt, nicht entscheidungserheblich.

5. Die Sache ist an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die von den Klägern angeregte Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges in [X.]etracht kommt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 1967 - 4 [X.] 147.65 - [X.]VerwGE 28, 317), liegen nicht vor.

Meta

7 C 15/13

22.10.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. Februar 2009, Az: 1 A 10722/08, Urteil

Art 10a EWGRL 337/85, Art 11 EURL 92/2011, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 37 Abs 1 VwVfG, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG, § 75 Abs 1a VwVfG, § 76 Abs 1 VwVfG, § 76 Abs 2 VwVfG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 5 UmwRG, § 31 Abs 5 S 3 WHG, § 68 Abs 3 Nr 1 WHG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az. 7 C 15/13 (REWIS RS 2015, 3514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3514

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 C 10/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Zulassung des Ausbaus eines Hafens zu einem trimodalen Umschlagshafen durch Planfeststellungsbeschluss


7 C 11/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Zulassung des Ausbaus eines Hafens zu einem trimodalen Umschlagshafen durch Planfeststellungsbeschluss


7 C 29/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Zum Begriff der Gewässerunterhaltung im Sinne des Wasserrechts und der Beitragspflicht im Sinne des Wasserverbandsgesetzes


9 B 65/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Überzeugung von der fehlenden Kausalität eines Verfahrensfehlers


9 A 30/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Entwässerungsregelungen für Teilabschnitt der Autobahn A 44; Klagebefugnis; Verletzung des Eigentums durch Grundwasserbeeinträchtigung; Abwägung privater …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.