Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2001, Az. XI ZR 324/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2572

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[X.]/00vom15. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] 15. Mai 2001beschlossen:Der Antrag des [X.], den Wert seiner Beschwerdurch das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2000 auf mehr [X.] festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Kläger verlangt von der beklagten Bank im [X.] der vorzeitigen Auflösung zweier Darlehensverträge in erster Liniedie Feststellung, daß er der [X.] aus der Rückführung der beidenDarlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde, hilfsweise [X.], daß die Beklagte nicht berechtigt sei, aus einer notariel-len Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen dieser Vorfälligkeitsent-schädigung zu betreiben, und weiter hilfsweise die Feststellung, daßder Kläger nicht verpflichtet sei, die Kosten der Umschreibung der Ur-kunde auf die jetzige Beklagte zu tragen. Die von der [X.] ver-langte Vorfälligkeitsentschädigung beläuft sich auf 45.270,19 DM; [X.] für die Umschreibung der vollstreckbaren Urkunde [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben; auf die Be-- 3 -rufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen undzur Beschwer des [X.] ausgeführt, diese übersteige 60.000 [X.].Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt [X.], den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzu-setzen. Er ist der Ansicht, die abgewiesenen Haupt- und Hilfsanträgebeschwerten ihn insgesamt mit über 90.000 DM. Außerdem sei er [X.] bisherigen Kosten des Rechtsstreits mit fast 32.000 DM sowie [X.] von der [X.] verlangten Verzugszinsen von mehr [X.] DM beschwert.I[X.] nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht [X.]. Die Beschwer des [X.] durch das Berufungsurteil über-steigt 60.000 DM nicht.Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des [X.]ersichtlich in Anlehnung an seinen Streitwertbeschluß vom29. September 2000 über insgesamt 56.496,68 DM (45.270 DM für [X.], 9.054 DM für den ersten und 2.172,68 DM für den zweitenHilfsantrag) festgesetzt. Zu Unrecht meint der Kläger, daß auch derWert des ersten [X.] mit dem vollen Wert des [X.] sei.Bei der nach § 5 ZPO grundsätzlich gebotenen Zusammenrech-nung des Wertes abgewiesener Haupt- und Hilfsanträge ([X.], [X.] vom 10. Oktober 1983 - [X.], [X.], 1320) dürfen- 4 -Anträge nur berücksichtigt werden, soweit sie wirtschaftlich nicht iden-tisch sind (vgl. [X.], Beschluß vom 23. Juni 1983 - [X.]/82,NJW 1984, 927, 928; Urteil vom 28. September 1994 - [X.] 1994, 3292).Hier kommt eine Zusammenrechnung des Wertes des Haupt- understen [X.] nicht in Betracht, da beide Anträge wirtschaftlichidentisch sind. Mit dem Hauptantrag hat sich der Kläger im Wege dernegativen Feststellungsklage gegen einen Anspruch der [X.] [X.] einer Vorfälligkeitsentschädigung von 45.270,19 DM gewandt.Der Wert einer solchen Klage entspricht der Höhe des Anspruchs, des-sen sich die Beklagte berühmt ([X.], Beschluß vom 23. September1970 - [X.], NJW 1970, 2025). Mit dem ersten Hilfsantrag hat [X.] die Feststellung begehrt, daß die Beklagte wegen dieses [X.] nicht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen [X.] 8. Juli 1994 betreiben könne. Der Wert dieser hilfsweise erhobe-nen negativen Feststellungsklage kann nicht höher angesetzt werdenals der einer Vollstreckungsabwehrklage, mit der der Schuldner sichgegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel wen-det und nicht nur ein Feststellungs-, sondern ein Gestaltungsurteil [X.], durch das die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt wird. [X.] einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem [X.] ([X.], Beschluß vom 2. Februar 1962 - [X.]/60,NJW 1962, 806). Dieser ist hier auf 45.270,19 DM beschränkt; nur we-gen einer Vorfälligkeitsentschädigung in dieser Höhe droht [X.] aus der notariellen Urkunde.Verzugszinsen und die in den Vorinstanzen angefallenen [X.] sind entgegen der Ansicht des [X.] gemäß § 4 Abs. 1ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluß vom 25. März 1998- 5 -- VIII ZR 298/97, [X.], 1293, 1294; [X.]/[X.], 22. Aufl. § 3ZPO Rdn. 16, "Vollstreckungsabwehrklage"; [X.], 2. Aufl. § 3ZPO Rdn. 34).Der Antrag des [X.] auf Heraufsetzung des Wertes seinerBeschwer konnte danach keinen Erfolg haben.[X.] Siol Bungeroth van Gelder [X.]

Meta

XI ZR 324/00

15.05.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2001, Az. XI ZR 324/00 (REWIS RS 2001, 2572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2572

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