Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2011, Az. XI ZB 17/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 258

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Gebühr des Klageverfahrens


Leitsatz

Zur Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV auf eine im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 13. Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.042,04 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte zweitinstanzliche Verfahrensgebühr Nr. 3200 [X.] [X.] in voller Höhe anzusetzen ist, oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß [X.]erkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.

2

Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folgenden: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 an die Beklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten mit der über 5.963,09 € lautenden Gebührenrechnung vom 8. Dezember 2008 eine 2,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] [X.] in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblieben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von 5.963,09 €. Mit Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2009 wurde die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung führte das [X.] aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, da der Ansatz einer 2,3-fachen Gebühr angesichts der Komplexität der Materie nicht von vornherein unbillig im Sinne des [X.] erscheine. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2010 ([X.]) in diesem Punkt bestätigt (Nr. 6 des [X.]) und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.963,09 € zu. Die Kosten des Rechtsstreits hat es in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.

3

Das [X.] hat - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - die Erstattungsfähigkeit der vom Klägervertreter geltend gemachten vollen zweitinstanzlichen Verfahrensgebühr abgelehnt und mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar 2011 auf diese eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägervertreter habe unstreitig wegen seiner außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] [X.] verdient. Diese sei in dem vom [X.] vorgenommenen Umfang gemäß [X.]erkung 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] zum [X.] auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Frage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu beantworten. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um denselben Anspruch und dasselbe Recht gehe - bei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der [X.] zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des [X.]s Hamm vom 20. September 2010 tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß [X.]erkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] auf die vom Klägervertreter verdiente zweitinstanzliche Verfahrensgebühr angerechnet und dabei angenommen, die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 [X.] auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es weder an einer ausreichenden Titulierung im Sinne des § 15a Abs. 2 Fall 2 [X.] (dazu unten 2.) noch scheidet eine Anrechnung mangels Gegenstandsidentität im Sinne von [X.]erkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] aus (dazu unten 3.).

5

1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Geschäftsgebühr anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente Verfahrensgebühr angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde [X.]erkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] dem Teil 3 des [X.] [X.] insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Abschnitts 3 des [X.] [X.] und gilt deshalb auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 [X.] [X.] (vgl. [X.]. Finanzgericht, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 11 Ko 103/10 Rn. 8 = [X.]-Report 2010, 308; [X.], Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09 Rn. 13 = [X.] 2010, 288; [X.] Finanzgericht, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 16 Ko 7/10 Rn. 9 f.; aA [X.], FD-[X.] 2011, 321388).

6

2. Die Rechtsbeschwerde stellt ferner zu Recht nicht in Frage, dass § 15a [X.] auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des [X.] ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a [X.] auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a [X.] entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen stattfindet ([X.], Beschlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11. März 2010 - [X.]/08 Rn. 6 = [X.] 2010, 358, vom 29. April 2010 - [X.]/10 Rn. 8 ff. = [X.] 2010, 471, vom 10. August 2010 - [X.] Rn. 6 ff. = [X.] 2011, 22, vom 14. September 2010 - [X.] Rn. 7 f. = [X.] 2010, 473, vom 28. Oktober 2010 - [X.]/09 Rn. 5 = [X.]report 2011, 27 und vom 7. Dezember 2010 - [X.]/10, NJW 2011, 861 Rn. 7 und Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - [X.], juris Rn. 8).

7

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 [X.] auf die Anrechnung berufen kann, aber erfüllt. Das Urteil des [X.]s Hamm vom 20. September 2010 stellt einen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 [X.] rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Die Rechtsbeschwerde kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Vollstreckungstitel weise keine exakte Bezifferung des Anspruchs aus. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Beschluss des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2010 ([X.]/10, NJW 2011, 861 Rn. 8 ff.) fehlt es im Streitfall nicht an einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs. Vielmehr sind hier die vorgerichtlichen Anwaltskosten im landgerichtlichen Tenor und bestätigend im oberlandesgerichtlichen Tenor jeweils betragsmäßig in Höhe von 5.963,09 € gesondert tituliert. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird dieser Betrag als "Rechtsanwaltsgebühren" für die außergerichtliche Tätigkeit erläutert und aus den Urteilsgründen beider Urteile folgt, dass die Klägerin den Betrag als Schadensersatz für die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten verlangen könne, wobei ausweislich des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich die dem Zedenten in Rechnung gestellte 2,3-fache Gebühr unbeanstandet blieb. Anders als in dem vom [X.]. Zivilsenat entschiedenen Fall, der einen Prozessvergleich betraf, aus dem sich nicht entnehmen ließ, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr dort mit der Vergleichssumme abgegolten war ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2010 - [X.]/10, NJW 2011, 861 Rn. 12 f.), lässt sich im Streitfall daher zweifelsfrei feststellen, dass die Geschäftsgebühr tituliert worden ist.

8

3. Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht auch zu dem Ergebnis gelangt, gemäß [X.]erkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.

9

Für die Anrechnung nach [X.]erkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt ([X.], Urteil vom 14. März 2007 - [X.]II ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 14 ff.) und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (vgl. Müller-Rabe in [X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., [X.] 1008 Rn. 136). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß [X.]erkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] betreffen, ist daher anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden ([X.], Urteil vom 14. März 2007 - [X.]II ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15). Der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird ([X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, [X.]. 3 [X.] Rn. 95; vgl. auch [X.], Urteil vom 14. März 2007 - [X.]II ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 13, 16). Die Anrechnungsnorm ([X.]erkung 3 Abs. 4 [X.] [X.]) findet nämlich ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, [X.]; [X.], Urteil vom 14. März 2007 - [X.]II ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und [X.], Beschluss vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.] 2008, 529, 530 mwN).

Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier zu Recht bejaht. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei den außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach [X.]erkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] führenden wirtschaftlichen Identität (ebenso u.a. [X.], Beschluss vom 11. April 2011 - [X.], juris Rn. 15 ff. und [X.], Beschluss vom 9. Juni 2011 - [X.], BeckRS 2011, 21986; [X.], Urteil vom 3. Januar 2011 - 23 U 259/09 sowie [X.], FD-[X.] 2011, 321388 und [X.] 2011, 668, 669). Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2007 - [X.]II ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15). Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt darin auch keine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars. Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden solle ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2009 - [X.]I ZB 41/09, juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, würde hier die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde.

Die Vorinstanzen haben nach alledem zu Recht die gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wiechers                                                 [X.]                                      Grüneberg

                             [X.]Pamp

Meta

XI ZB 17/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 13. Mai 2011, Az: I-25 W 95/11, Beschluss

§ 15a Abs 2 RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2011, Az. XI ZB 17/11 (REWIS RS 2011, 258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 258

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Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr


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