Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 26 W (pat) 68/13

26. Senat | REWIS RS 2014, 5968

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Lembergerland" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine Täuschungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 052 363 – [X.]/12 Lösch

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 30. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie der Richter [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markeninhaberin, Löschungsantragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat am 23. September 2011 die Wortmarke „[X.]“ zur Eintragung in das Register für die Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ der Klasse 33 angemeldet.

2

Die Markenstelle für Klasse 33 des [X.] hat mit Verfügung vom 8. März 2012 die Wortmarke „[X.]“ unter dem Aktenzeichen 30 2011 052 363 in das Register für die Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ eingetragen.

3

Die Antragstellerin hat am 18. Juni 2012 die Löschung der Marke beantragt. Zur Begründung hat sie mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2012 und 4. Februar 2013 vorgetragen, die Marke sei entgegen der §§ 3; 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 [X.] eingetragen worden. Der Wortbestandteil „[X.]“ sei eine Rebsorte nach § 8c [X.] m. § 6 der [X.] 1. Damit handle es sich um eine Beschaffenheitsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die beanspruchten Waren, die freizuhalten sei. Die Antragstellerin hat zudem auf „Statistische Berichte [X.]“ verwiesen, wo unter Ziffer 3 als eine der wichtigsten Rebsorten „[X.]“ genannt ist. Auch der Wortbestandteil „Land“ sei beschreibend, da damit die Herkunft aus der landwirtschaftlichen Urproduktion ausgedrückt werde. Ebenso komme der Wortkombination „[X.]“ kein anderer als ein beschreibender Charakter zu. Die Zusammensetzung der beschreibenden Worte „[X.]“ und „Land“ sei nicht phantasievoll. Unterscheidungskraft sei auch der Wortkombination „[X.]“ für Finanzdienstleistungen abgesprochen worden. Gleiches gelte für die Wortkombination „Investorworld“. Ergänzend hat die Antragstellerin auf [X.], „Auf den Spuren des [X.]s [X.]“, 1. Aufl. 2000, [X.] verwiesen, wonach im „[X.]“ [X.] gepflanzt werde. Damit sei „[X.]“ bereits in Verbindung mit „Land“ verwendet worden. Die Eintragung sei auch entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfolgt, da die Anmelderin die Rebsorte [X.] nur auf etwa 2 % der Fläche anbaue, auf der diese Rebsorte in [X.] insgesamt angebaut würde. Mit der angegriffenen Bezeichnung erhebe die Anmelderin dagegen den Anspruch, eine Spitzenstellung hinsichtlich des Anbaus der Weinrebe [X.] innezuhaben, was tatsächlich aber nicht zutreffe. Die Antragstellerin hat beantragt, die Marke Nr. 30 2011 052 363 vollständig zu löschen.

4

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag mit Schreiben vom 24. September 2012 widersprochen und beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen. Die Marke „[X.]“ sei kein gebräuchliches Wort der [X.] und lexikalisch nicht nachweisbar. Es handle sich um eine „Komposition“ der Ortsangabe „[X.]“ und des Wortes „Land“. [X.] sei eine Stadt in der westlichen [X.]. Laut des [X.] bezeichne „[X.]“ außerdem eine [X.] Rotweinsorte (ursprüngliche Bezeichnung: „[X.]“), abgeleitet vom Ort [X.] in [X.]. Die Anbaufläche der Rebsorte habe in den letzten Jahren in [X.] wieder zugenommen. [X.] seien 1,7 % der [X.] Rebfläche mit dieser Rebsorte bestockt gewesen. Die Bezeichnung „[X.]“ habe auch in Verbindung mit den beanspruchten Waren keine klare Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise, sondern sei vage, unscharf und interpretationsbedürftig. Ein beschreibender Sinngehalt der Einzelbestandteile werde jedenfalls durch den eigenartigen Gesamtbegriff so weit überlagert, dass der Marke Unterscheidungskraft zukomme. Die angegriffene Wortfolge stelle keine positiven Eigenschaften der betroffenen Ware heraus. Die Wortmarke sei unpassend und eigentümlich, da der Bedeutungsgehalt nicht klar und eindeutig sei. Unklar sei, ob es sich um eine bestimmte Region handele, in der die [X.] wohnen bzw. der [X.] wachsen würde. Allein für [X.] als Geburtsland der Traube kämen mehrere Regionen in Betracht. Die Bezeichnung „[X.]“ sei daher mehrdeutig, originell und prägnant und damit unterscheidungskräftig. Die angegriffene Marke enthalte in Bezug auf die registrierten Waren keine unrichtige Angabe. Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sei nicht erfüllt.

5

[X.] [X.] hat mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die Marke 30 2011 052 363 gelöscht. Die Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 [X.] eingetragen worden. Diese Schutzhindernisse würden der Eintragung auch noch zum Zeitpunkt der Löschung entgegenstehen. Nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] seien Marken zu löschen, denen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die [X.] zusammengesetzte Bezeichnung „[X.]“ bestehe aus den Worten „[X.]“ und „Land“. Bei „[X.]“ handele es sich um den Namen verschiedener Orte in [X.], [X.], [X.], in [X.] und in der [X.], „[X.]“ sei der dazugehörige Herkunftsname. „[X.]“ sei auch der Name [X.] in [X.]. An der Südseite des [X.]s bei [X.] im [X.] werde Wein angebaut. Des Weiteren bezeichne „[X.]“ eine Rebsorte. Die Bezeichnung „[X.]“ weise somit auf eine Region um einen so genannten Ort oder [X.] bzw. auf einen Landstrich hin, in dem die Rebsorte „[X.]“ angebaut werde. In Verbindung mit dem Weinanbau werde die Bezeichnung „[X.]-Land“ auch bereits verwendet. Im Sinne einer bestimmten Region für den Weinanbau werde die Bezeichnung „[X.]“ auch von der Markeninhaberin verwendet. So werbe sie für einen „Weinspaziergang durchs [X.]“ und beschreibe den „Weinbau im [X.]“ bzw. „Die Kulturlandschaften des [X.]s“ und lade „herzlich ins [X.] ein“. Die Bezeichnung „[X.]“ eigne sich somit für die beanspruchten Waren als Herkunftsangabe aus der so genannten Region bzw. aus der Region, wo die so bezeichnete Rebsorte angebaut werde. Die angegriffene Bezeichnung weise keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf, zumal hier beide Deutungen (Ortsangabe und Anbaugebiet des Weins) in Bezug auf die eingetragenen Waren beschreibend und daher zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet seien. Für die Schutzversagung reiche es aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen könne. Die Bedeutung des angemeldeten [X.] werde in Verbindung mit den beanspruchten Waren vermittelt, ohne dass hierfür größere Überlegungen oder eingehende Analysen notwendig wären. Die Zusammenschreibung von „[X.]“ und „Land“ sei [X.] und bilde keinen neuen über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Die Bezeichnung „[X.]-Land“ werde bereits verwendet. Zudem seien entsprechende Wortbildungen wie z. B. „Rieslingland“ oder „Dornfelderland“ gebräuchlich. Insofern handele es sich bei der Marke „[X.]“ für die beanspruchten Waren um eine unmittelbar beschreibende Angabe, der die angesprochenen Verkehrskreise keinen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren aus einem Unternehmen entnehmen würden, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Zudem habe der Eintragung der Marke in das Register zum Eintragungszeitpunkt § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegengestanden. Dieses Schutzhindernis stehe ihr noch immer entgegen. Die [X.] stelle für die Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ eine Ortsangabe dar. Es handele sich somit um eine unmittelbar beschreibende Angabe, die einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber unterliege. Ob der angegriffenen Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entgegenstehe, könne bei dieser Sachlage dahinstehen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 1 [X.]) bestehe kein Anlass.

6

Die Antragsgegnerin hat sich mit [X.] vom 22. Juli 2013 mit der Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 28. Mai 2013 gewendet. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Marke „[X.]“ stelle für die beanspruchten Waren keine zur Beschreibung ihrer geographischen Herkunft und Beschaffenheit geeignete Angabe [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar. Zwar sei nicht bereits ihre Mehrdeutigkeit geeignet, dieses Schutzhindernis auszuräumen. Die Eignung der Marke, auf alkoholische Getränke (ausgenommen Bier) aus dem [X.] hinzuweisen, sei aber deshalb zu verneinen, weil es dem Wort „[X.]“ im Inland an der notwendigen Bekanntheit als geographische Angabe fehle und die Marke vom [X.] Verkehr deshalb nicht als geographische Herkunftsangabe verstanden werde. Es würden tatsächliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass im [X.] alkoholische Getränke (ausgenommen Bier) hergestellt oder zukünftig hergestellt würden und unter Verwendung der geographischen Herkunftsangabe „[X.]“ in den Verkehr gebracht werden könnten. Es würde mehrere Orte mit dem Namen „[X.]“ geben, die jedoch alle keinen Bezug zum Anbau von Wein hätten. Die Marke „[X.]“ stelle ein kurioses Wortspiel dar, welches die Verbraucher erkennen würden.

7

Die Antragsgegnerin beantragt mit [X.] vom 22. Juli 2013 sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 28. Mai 2013 aufzuheben.

8

Die Löschungsantragstellerin beantragt mit [X.] vom 10. Oktober 2013 die Zurückweisung der Beschwerde.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der Akte des [X.] Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 [X.] zulässige Beschwerde ist nicht begründet. [X.] [X.] hat die Wortmarke 30 2011 052 363 „[X.]“ zu Recht wegen Nichtigkeit nach § 50 Abs. 1 und 2 [X.] gelöscht, weil die Marke entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 1 [X.] eingetragen worden ist und die Schutzhindernisse noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bestehen.

Als Marke schutzfähige Zeichen, § 3 [X.]

Das Zeichen „[X.]“ ist seinem Wesen nach geeignet, eine Marke zu sein. Denn der Marke „[X.]“ kommt als Wortzeichen die erforderliche Zeichenqualität zu. Auch ist die Marke abstrakt geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Außerdem ist die Marke „[X.]“ graphisch darstellbar. Insofern erfüllt das angegriffene Zeichen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 [X.] und ist seinem Wesen nach geeignet, eine Marke zu sein.

Beschreibende Angaben, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]

Der Eintragung der Marke „[X.]“ steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, weil die Marke zum einen die Rebsorte „[X.]“ beschreibt, aus dem die gekennzeichneten Waren, nämlich die von der Antragsgegnerin angebotenen Weine, gewonnen werden (dazu unten a)) und weil zum anderen die Marke „[X.]“ die geographische Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Waren angibt (dazu unten b)).

Die Rebsorte „[X.]“

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern des Anmelders, frei verwendet werden können. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aufgeführten beschreibenden Zeichen oder Angaben sind demnach vom Schutz ausgeschlossen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht. Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch (erfolgte) unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert ([X.] GRUR 1999, 723, Rn. 25 - [X.]; [X.], 514, Rn. 73 – Linde, [X.]; GRUR 2004, 674 Rn. 54, 55 – Postkantoor; [X.], 233 Rn. 62 – Standbeutel; [X.], 503 Rn. 23 - adidas/[X.] Mode u. a.; GRUR [X.] 2007, 204 Rn. 75 - [X.]; [X.]. 2010, 503 Rn. 34 – [X.]; [X.]. 2011, 400 Rn. 37 – Zahl 1000; [X.] [X.], 850, 856 Rn. 35 - [X.];

Bei dem Wortbestandteil „[X.]“ der Marke „[X.]“ handelt es sich um eine Rebsorte. Denn nach § 8c Abs. 1 WeinG 1994 legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der „Verordnung des [X.] zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005“ des Landes [X.] ([X.] 2005) sind die für die Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten in der Rebsortenklassifizierung festgelegt. In dieser Rebsortenklassifizierung ist für das Anbaugebiet [X.] unter anderem die Rebsorte „Blauer [X.]er“ enthalten, die ausweislich dieser Klassifizierung synonym mit „[X.], [X.]“ bezeichnet wird.

Insofern handelt es sich bei dem Wortbestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke „[X.]“ um eine Rebsortenbezeichnung, die Weine, die aus Trauben dieser Rebsorte gewonnen worden sind, beschreibt und damit um ein Beschaffenheitsmerkmal der Ware Wein, das im Verkehr zur Bezeichnung dieser Ware [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dienen kann. [X.] beschreiben nämlich insbesondere die Zusammensetzung einer Ware. Solche Angaben dürfen nicht monopolisiert werden, weil die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an der ungehinderten beschreibenden Verwendung derartiger, das Wesen der Waren betreffenden Angaben hat (

„[X.]“ als geographische Herkunftsangabe

Die Marke „[X.]“ besteht zudem [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft von Waren dienen können, und ist deshalb von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Antragsgegnerin führt auf ihrer Internetseite

http://www.wein-rosswag.de/landschaft/lembergerland/

(Stand vom 30. April 2014) Folgendes aus:

„Das [X.]

Kultur-, Natur- und Lebensraum

Abbildung

Das [X.] erstreckt sich entlang des Mittleren [X.], von der Flößerstadt [X.] über [X.] an der [X.] hin zur historischen Schäferlaufstadt [X.]. Im Norden liegt malerisch das [X.] mit seinen steilaufragenden Weinhängen. Das [X.] mit seinen zahllosen Streuobstwiesen schließt im Süden an das Kerngebiet an. Zwischen [X.] und [X.] strecken sich die steilen Weinterrassen, durch den nackten Muschelkalkfels, hinunter an die [X.]. Hier liegt zentral die Kellerei [X.] - die Kellerei im [X.].

Genussregion für alle Sinne

Abbildung

Das [X.] lädt dazu ein, eine Region mit allen Sinnen zu entdecken und zu genießen.

Riechen Sie das [X.], mit den blühenden Wildblumen der [X.]auen im Frühling. Schmecken Sie das [X.], mit der kulinarischen Vielfalt der regionalen Köche. Sehen Sie das [X.], mit dem Reichtum der ländlichen Kulturlandschaften. Hören Sie das [X.], mit der Stille der Natur. Fühlen Sie das [X.], mit der Lebenslust der kulturellen Angebote.“

Auf der Internetseite

http://www.wein-rosswag.de/wein/weine-des-lembergerland/

(Stand vom 30. April 2014) der Antragsgegnerin heißt es:

„Weine des [X.]s

So vielfältig die Kulturlandschaften im [X.], so vielfältig sind auch die Weine. Unterstützt durch das handwerkliche Geschick unseres Kellermeisters und die Inspiration unserer Wengerter entstehen, in den [X.], Weine die den Genuss, die Freude und den Gemeinschaftssinn des [X.]s widerspiegeln.“

Der [X.] ([X.], 73, 75 – Stich den Buben; ebenso

„Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind (§ 2 Nr. 22 WeinG 1994). Danach stellt die auf eine bestimmte Rebfläche bezogene Lagebezeichnung (hier: »Stich den Buben«) eine geographische Herkunftsangabe dar (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] 1994).

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (i. d. F. v. 28.8.1998, [X.], 2609) dem Namen der Lage der entsprechende Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen ist, wenn er zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. verwendet wird. Denn diese Rechtslage schließt es nicht aus, dass der Verkehr einen Lagenamen auch ohne Ortsangabe als eine ihm geläufige Lagebezeichnung identifiziert oder aus anderen Gründen ohne unmittelbaren örtlichen Bezug als geographischen Herkunftshinweis auffasst“.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Zeichen „[X.]“ ausschließlich um eine geographische Herkunftsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], das – insbesondere, weil das [X.] nicht im Besitz der Beschwerdeführerin ist – im allgemeinen Interesse an der ungehinderten Verwendbarkeit der Ortsangabe nicht zugunsten der Antragsgegnerin monopolisiert werden darf und dem deshalb für die angemeldeten Waren der Markenschutz zu versagen ist.

Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.]. 2012, 914, 916 Rn. 23 - [X.] [X.]; [X.], 610 Rn. 42 - [X.]; [X.], 228, 229 Rn. 33 - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR 2013, 731, 732 Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 - [X.]; [X.], 1044, 1045 Rn. 9 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230 Rn. 27 - BioID; [X.], 608, 611 Rn. 66 - [X.]; [X.] [X.], 710 Rn. 12 - [X.]; [X.], 949 Rn. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143 Rn. 7 - [X.]; [X.], 1044, 1045 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy).

Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270, 271 Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953 Rn. 10 - [X.]Card; [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; [X.], 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]; [X.], 735 - Test it; [X.] GRUR 2004, 1027, 1029 Rn. 38 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT). Darüber hinaus besitzen auch solche Zeichen keine Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144 Rn. 9 - [X.]; [X.], 1100, 1102 Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855 Rn. 28 f. - [X.]).

Dem Zeichen „[X.]“ kommt für die angemeldeten Waren nur ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu. Der mit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren konfrontierte Verkehr wird in der Marke nur einen allgemeinen Sachhinweis auf Wein sehen, der aus Traube der Rebsorte [X.] gewonnen worden ist, die im [X.] angebaut wurde. Die Bezeichnung „[X.]“ ist ein Hinweis auf eine bestimmte Rebsorte sowie den daraus hergestellten Wein. Mit „Lage“ ist die geographische Herkunft der Rebsorte bezeichnet.

Vor diesem Hintergrund erschöpft sich das Zeichen „[X.]“ in einer beschreibenden Angabe. Es ist nicht ersichtlich, woran sich für die angesprochenen Verkehrskreise eine über dieses Verständnis hinausgehende Vorstellung einer individuellen betrieblichen Herkunft so gekennzeichneter oder beworbener Waren und Dienstleistungen knüpfen könnte. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen.

Täuschungsgefahr, § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]

Die Marke „[X.]“ ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie geeignet wäre, das Publikum [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] zu täuschen.

Eine Täuschung des Publikums durch die Marke „[X.]“ besteht nicht. Denn das Publikum wird diese Marke nicht dahingehend verstehen, dass die Antragsgegnerin eine Spitzenstellung hinsichtlich des Anbaus der Rebsorte [X.] innehat, sondern nur dahingehend, dass es sich um Wein handelt, der aus dieser Rebsorte gewonnen worden ist und der aus dem Land stammt, in dem diese Rebsorte angebaut wird.

Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 71 Abs. 1 [X.]

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung.

Meta

26 W (pat) 68/13

30.04.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 26 W (pat) 68/13 (REWIS RS 2014, 5968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5968

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 548/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Troll" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 508/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „TIVOLI (Wortzeichen/international registrierte Wortmarke)“ – eintragungsfähig – keine geografische Herkunftsangabe - Unterscheidungskraft – …


26 W (pat) 31/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "IZON" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


26 W (pat) 540/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Bacchuskeller" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


26 W (pat) 67/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "CAMBON (Wortzeichen)" – Unterscheidungskraft – keine Freihaltebedürftigkeit – international registrierte Marke


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.