Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.10.2020, Az. 28 W (pat) 16/19

28. Senat | REWIS RS 2020, 232

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „i-Twin/B TWIN (Unions-Wort-Bildmarke) /B‘TWIN (IR-Marke)“ – Waren- und Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 031 843

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 5. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 15. Mai 2013 angemeldete Wortmarke

2

i-[[X.].]win

3

ist am 29. Oktober 2013 für folgende Waren der [[X.].] in das beim [[X.].] geführte Markenregister eingetragen worden:

4

"Motorräder (Zwei- und Dreirad); [[X.].]eile von Elektrofahrzeugen, nämlich Antriebseinheiten für Land-Kraftfahrzeuge und Motorräder bestehend aus Energiespeicher, Steuerung, Getriebe und Elektromotoren".

5

Gegen diese Eintragung, die am 29. November 2013 veröffentlicht wurde, hat die Widersprechende am 19. Februar 2014 Widerspruch eingelegt aus den folgenden beiden Marken:

6

1. Wort-/[[X.].]ildmarke [[X.].] (Widerspruchsmarke 1)

Abbildung

7

geschützt u.a. für folgende Waren der [[X.].], auf welche der Widerspruch gestützt wird:

8

"Fahrzeuge, Apparate zur [[X.].]eförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Motoren für Landfahrzeuge; Fahrräder; Schläuche für Luftreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche; Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; [[X.].]lendschutz- und blendungsfreie Vorrichtungen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Kinderwagenschutz; Gepäckträger für Fahrzeuge; [[X.].] für Fahrzeuge; Karosserieabdeckungen für Fahrzeuge und Sattelabdeckungen; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Naben; Rädergetriebe für Landfahrzeuge und Hupen; Ständer für Räder, Fahrräder; Zargen; Rahmentaschen, Lenkertaschen, Satteltaschen, Wasserflaschengestelle, Wobei alle diese Artikel für Fahrräder und Zweiradfahrzeuge bestimmt sind; [[X.].]remsen, Lenker, [[X.].]linkerleuchten, Pedale, Pumpen, Speichen, Sättel; Schutzbleche, schlauchlose Fahrradreifen; Radgabeln; Schwingungsdämpfer; Fahrradträger; Fahrradsatteltaschen".

9

2. Wortmarke [[X.].] 578 (Widerspruchsmarke 2)

[[X.].]‘[[X.].]

geschützt u.a. für folgende Waren der [[X.].], auf welche der Widerspruch gestützt wird:

"[[X.].]icyclettes; [[X.].] pour pneumatiques, trousses pour la réparation des [[X.].]; [[X.].] des [[X.].]; pneus, moyeux; [[X.].]; cadres, [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], selles, sonnettes, tous ces articles étant destinés aux bicyclettes et aux cycles; [[X.].], [[X.].]; fourches de cycles; amortisseurs; porte-vélos; porte-bagages pour véhicules; rétroviseurs; sacoches pour bicyclettes".

Das [[X.].], Markenstelle für [[X.].], hat die Widersprüche mit [[X.].]eschlüssen vom 24. Juni 2016 und 6. Dezember 2018, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Zur [[X.].]egründung hat das [[X.].] ausgeführt, das angegriffene Zeichen sei den Widerspruchszeichen nicht zum Verwechseln ähnlich, so dass die Widersprüche keinen Erfolg haben könnten. Dies gelte selbst insoweit, als sich identische oder jedenfalls sehr ähnliche Waren oder Dienstleistungen gegenüberstünden, so dass grundsätzlich hohe Anforderungen an den Abstand zu stellen seien, den das jüngere Zeichen von den Widerspruchszeichen einzuhalten habe. Denn auch unter [[X.].]erücksichtigung dieses Umstandes stünden der Widersprechenden keine Verbietungsrechte aus ihren Zeichen gegen das angegriffene Zeichen zu.

Maßgeblich sei dabei vorliegend, dass die Übereinstimmung der [[X.].] in dem [[X.].]estandteil "[[X.].]" eine Verwechslungsgefahr auf keinen Fall begründen könne. Denn "[[X.].]" sei auf zahlreichen Waren- und Dienstleistungsgebieten der unmittelbar beschreibende Hinweis auf etwas, das in einer doppelten, "Zwillings"-Weise bei den jeweiligen Produkten eine wichtige Rolle spiele, und werde gerade, wie sich den dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Webseiten entnehmen lasse, auf dem hier einschlägigen Warengebiet für entsprechende [[X.].]win-Hybrid-Elektromotoren und damit [[X.].] unmittelbar beschreibend verwendet.

Im Übrigen seien an den ohnehin stärker beachteten Zeichenanfängen "I" und "[[X.].]" die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen sowohl klanglich wie auch schriftbildlich vollkommen unähnlich.

Denn der helle Vokal "I" bewirke ein eher sanftes Anlauten des angegriffenen Zeichens, während bei den Widerspruchszeichen der [[X.].] "[[X.].]" zu einem eher harten, abrupten Anlauten führe, was durch den anschließenden noch härteren [[X.].] "[[X.].]" fortgesetzt werde und insgesamt bei den Widerspruchszeichen zu einem fast an ein hartes Stottern erinnernden [[X.].] führe, während beim angegriffenen Zeichen der [[X.].] eher weich und harmonisch sei.

Infolgedessen komme eine zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führende Ähnlichkeit der [[X.].] nach § 9 [[X.].] aus Rechtsgründen nicht in [[X.].]etracht.

Aufgrund der unmittelbar beschreibenden Qualität des [[X.].] "[[X.].]" sei es schließlich im vorliegenden Fall auch nicht erlaubt, diesen [[X.].]estandteil der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen isoliert herauszugreifen und selbständig kollisionsbegründend gegenüberzustellen, weshalb es vorliegend aus Rechtsgründen auch nicht gestattet sei, anzunehmen, der Verkehr werde die [[X.].] aufgrund des identischen [[X.].]estandteils "[[X.].]" i. S. d. § 9 [[X.].] gedanklich miteinander in Verbindung bringen.

Hiergegen richtet sich die [[X.].]eschwerde der Widersprechenden vom 4. Januar 2019. Zur [[X.].]egründung trägt sie vor, die Markenstelle habe zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint. Insbesondere könne die [[X.].]eurteilung hinsichtlich der angeblichen Kennzeichenschwäche der gemeinsamen [[X.].]e "[[X.].]" sowie der ausreichenden Unterschiede der Vergleichsmarken in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht nicht geteilt werden.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei das Wortelement "[[X.].]win" für die maßgebliche Warenkategorie nicht beschreibend. Es möge zutreffen, dass das Wort "[[X.].]win" auf eine doppelte Einsatzweise der entsprechenden Waren hinweise, und dass es "[[X.].]win-Hybrid-Motoren" gebe, wie die Markenstelle anhand von Fundstellen nachgewiesen habe. Fahrräder würden jedoch nicht mit [[X.].] betrieben, sondern allenfalls mit einem Elektroantrieb. Keinesfalls werde der Antrieb von einem kraftstoffbetriebenen Motor unterstützt, denn dann handele es sich nicht mehr um Fahrräder, sondern um Motorräder.

Auch für die Waren der angegriffenen Marke "[[X.].]eile von Elektrofahrzeugen, nämlich Antriebseinheiten für Land-Kraftfahrzeuge und Motorräder bestehend aus Energiespeicher, Steuerung, Getriebe und Elektromotoren" sei das Wort "[[X.].]win" nicht beschreibend, denn es handele sich dabei ausschließlich um Elektroantriebe und eben nicht um "Hybridantriebe". Für die zweite beanspruchte Warenkategorie "Motorräder" (Zwei- und Dreirad) liege ein Zusammenhang mit "[[X.].]" bzw. dem Wortelement "[[X.].]win" nicht nahe, denn auf dem Sektor der Motorräder sei ein Hybridantrieb eher die Ausnahme.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle liege eine hochgradige Ähnlichkeit der Vergleichsmarken in klanglicher Hinsicht vor.

Der Konsonant "[[X.].]" der Widerspruchszeichen sei keinesfalls, wie die Markenstelle ausgeführt habe, ein [[X.].], sondern ein sehr weicher, bilabialer Laut, der insbesondere am Wortanfang in klanglicher Hinsicht nur undeutlich wahrgenommen werde. Dadurch, dass in den älteren Marken zwei Konsonanten aufeinanderstießen, die durch einen Apostroph voneinander getrennt seien, werde die ältere Marke aller Wahrscheinlichkeit nach wie "[[X.].]e’twin", möglicherweise auch wie "[[X.].]i’twin" artikuliert, weil das nachfolgende [[X.].] Wort im Gehirn des Aussprechenden den "[[X.].]" aktiviere.

Der vermeintliche Unterschied zwischen einem "harten Stottern" bei den Widerspruchszeichen und dem eher weichen und harmonischen [[X.].] der angegriffenen Marke erschließe sich der [[X.].]eschwerdeführerin nicht. Vielmehr führe auch der Wortanfang "[[X.].]e" oder "[[X.].]i" zu einem eher weichen Anklang.

Insgesamt bestehe nur im [[X.].] ein klanglicher Unterschied, der kaum wahrnehmbar sei und bei mündlicher Wiedergabe der Zeichen, bspw. am [[X.].]elefon, leicht überhört werden könne. Es würden bei weitem die Übereinstimmungen gegenüber den Unterschieden überwiegen.

[[X.].]eide Zeichen seien zweisilbig, würden auf dem Vokal "i" des Wortelements "[[X.].]win" betont und wiesen einen sehr ähnlichen Klang- und Sprechrhythmus auf, der in den Vordergrund trete und das Gesamtbild der Marken dominiere.

Außerdem würden im vorliegenden Fall beide Markenwörter vermutlich als Fantasiewörter aufgefasst, so dass hier auch kein in den Vordergrund tretender Sinngehalt vorliege, der zur leichteren Unterscheidung der Markenwörter beitragen könnte.

Darüber hinaus liege nach Auffassung der Widersprechenden aufgrund der Übereinstimmung der Wortelemente "[[X.].]win" auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr vor, selbst wenn diese weniger stark ausgeprägt sei.

Durch die Kombination eines wenig aussagekräftigen Vokals bzw. Konsonanten mit dem [[X.].] "[[X.].]win" bestehe außerdem die Gefahr, dass die Marken in begrifflicher Hinsicht verwechselt werden könnten.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die [[X.].]eschlüsse der Markenstelle für [[X.].] des [[X.].]s vom 24. Juni 2016 und 6. Dezember 2018 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2013 031 843 aufgrund der Widersprüche aus den Marken [[X.].] und [[X.].] 578 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im [[X.].]eschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt [[X.].]ezug genommen.

II.

Die zulässige [[X.].]eschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [[X.].] eine Verwechslungsgefahr zwischen den [[X.].] verneint, da es an der hierfür erforderlichen Markenähnlichkeit fehlt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].], § 119 Abs.1 [[X.].]).

1. Die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter [[X.].]erücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. [[X.].] GRUR 2010, 1098, [X.]r. 44 – [[X.].]/HA[[X.].]M; [[X.].]GH GRUR 2014, 488, [X.]r. 9 – [[X.].]/[[X.].]; GRUR 2016, 382, [X.]r. 22 – [[X.].]ioGourmet).

a) Die für die angegriffene Marke in der [[X.].] eingetragenen Waren sind mit den für die Widerspruchsmarken in dieser Klasse eingetragenen Waren teilweise identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich.

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.

c) Den danach einzuhaltenden weiten Abstand halten die Marken in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht ein.

[[X.].] unterscheidet sich die jüngere Marke von der als Wort-/[[X.].]ildmarke eingetragenen Widerspruchsmarke 1 durch deren besondere grafische Ausgestaltung mit dem [[X.].]uchstaben "[X.]" über dem [[X.].]uchstaben "W". Außerdem unterscheidet sich die angegriffene Marke von beiden Widerspruchsmarken durch die unterschiedlichen Konturen am Wortanfang durch die [[X.].]uchstaben-/Schriftzeichen "i-" gegenüber "[[X.].]‘".

Auch klanglich sind die Marken nicht verwechselbar. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der identische [[X.].]estandteil "[[X.].]" auf dem hier maßgeblichen Warengebiet einen unmittelbar beschreibenden Hinweis darstellt, wie der [X.] ausgeführt hat.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheitert nämlich bereits an den nicht zu überhörenden Unterschieden der jeweils ersten Silbe am allgemein stärker beachteten Wortanfang (vgl. [X.]/Hacker/[[X.].]hiering, [[X.].], 12. Aufl., § 9, [X.]. 281) der Vergleichsmarken. [[X.].]ei einer [X.] Aussprache unterscheidet sich "[X.]" durch den hell klingenden Vokal "i" deutlich vom klanglichen Eindruck der als "[[X.].]e-twin" ausgesprochenen Widerspruchsmarken. Dies gilt auch bei einer englischsprachigen Aussprache der sich gegenüberstehenden Marken als "e[X.]" und "b[X.]".

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden sind die Marken auch begrifflich nicht zu verwechseln, da den Marken wegen ihres jeweiligen Wortanfangs "[[X.].]" bzw. "i" kein [[X.].]egriffsinhalt zu entnehmen ist.

Für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung, insbesondere in Form der mittelbaren Verwechslungsgefahr, bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Zur Auferlegung der Kosten des [[X.].]eschwerdeverfahrens auf einen [[X.].]eteiligten aus [[X.].]illigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] besteht kein Grund.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt wurde (§ 69 Nr. 1 [[X.].]). Auch hat der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3 [[X.].]).

Meta

28 W (pat) 16/19

05.10.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 119 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.10.2020, Az. 28 W (pat) 16/19 (REWIS RS 2020, 232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 232

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