Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. VI ZB 73/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 496

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[X.] vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 4 Abs. 1 Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhen-der [X.] zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2007 - [X.]/06 - LG [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 6. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. [X.]: bis 900 • Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die [X.] aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, an dem der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der [X.] zu 2 haftpflicht-versicherten PKW beteiligt war. Sie hat beantragt, die [X.] als Gesamt-schuldner zu verurteilen, an sie 3.176,65 • nebst Zinsen sowie außergerichtli-che Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 • zu zahlen. Die Klageschrift wurde beiden [X.] am 22. Dezember 2005 zugestellt. Bereits am 1 - 3 - 2. Dezember 2005 hatte die Beklagte zu 2 der Klägerin einen Betrag von 2.700,16 • gezahlt. Die Parteien haben deshalb den Rechtsstreit übereinstim-mend für erledigt erklärt. 2 Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 2.700,16 • erledigt ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Zahlung weiterer 476,49 • nebst Zinsen sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 • begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die erforderli-che Berufungssumme von 600 • nicht erreicht sei. Die außergerichtlichen [X.] seien Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen. Dies gelte selbst dann, wenn sich die [X.] auf die Durchsetzung eines Forderungsteils bezögen, der nicht mehr streitgegenständlich sei. I[X.] 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Frage, ob vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden [X.] geltend gemachten [X.]s werterhöhend sind, soweit die [X.] den [X.] im ersten Rechtszug teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streit-werterhöhend sind. 4 - 4 - a) Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass vorprozessual aufge-wendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend ge-machten [X.]s nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptan-spruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis be-steht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 - [X.] - [X.], 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 200/06 - juris Rn. 5 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - [X.] ZB 18/06 - [X.]-Report 2007, 845, 846 und vom 25. September 2007 - [X.] ZB 22/07, juris Rn. 5 f.). 5 b) Damit ist zwar nicht ausdrücklich entschieden, ob ein solches Abhän-gigkeitsverhältnis auch besteht, soweit ein Teil der Hauptforderung im [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Indessen lässt sich aus den bisher ergangenen Entscheidungen entnehmen, dass das die [X.] ausschließende Abhängigkeitsverhältnis nur besteht, so lange die Haupt-forderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten ihren Charakter als Nebenforderung verlieren und als Streitwert erhöhender [X.] zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der gel-tend gemachte [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden [X.] [X.]en im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des [X.]s noch anhängig ist (vgl. [X.] 26, 174, 176; [X.], [X.] - 5 - teil vom 24. März 1994 - [X.]I ZR 146/93 - NJW 1994, 1869, 1870 m.w.N.). Dies beruht auf der Überlegung, dass nach § 4 ZPO Zinsen, die neben der [X.] geltend gemacht werden, zwar grundsätzlich Nebenforderungen sind und bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden. Sie werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der [X.] nicht oder nicht mehr im Streit steht, so dass also nur noch die Zinsen Gegenstand des Rechtsstreits sind. Wenn oder soweit der [X.] nicht mehr im Streit ist, fehlt es an einer anhängigen Hauptforderung, die die insoweit geltend gemachten Zinsen zu einer Nebenforderung machen könnten. Die von dem erledigten Teil verlang-ten Zinsen stehen zur noch geltend gemachten Hauptforderung nicht im [X.] (vgl. [X.] 26, 174, 176; [X.], Urteil vom 24. März 1994 - aaO). Es besteht kein Anlass, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten anders zu behandeln, weil diese wie Zinsen nur so lange in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen, wie diese ganz oder teilweise Gegenstand des Rechtsstreits ist. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessge-genstand ist, etwa weil - wie hier - eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Neben-forderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. [X.], ZPO, 2. Aufl., § 4 Rn. 30; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn. 26 "Erledigung der Hauptsache"; [X.] [X.], 313, 314; [X.] 2006, 423, 424; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 38). Insoweit besteht hier eine andere Sachlage als bei anteiligen Kosten des lau-fenden Prozesses, die nach ständiger Rechtsprechung nach übereinstimmen-der Teilerledigungserklärung den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht erhöhen, so lange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Dann folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, dass im Rahmen der 8 - 6 - Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten mit entschieden wird (vgl. [X.] 128, 85, 92; [X.], Beschluss vom 15. März 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 1089, 1090; [X.] OLGR 2001, 461). Dies ist bei dem Anspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht der Fall. 9 3. Für das laufende Verfahren ergibt sich aus den vorstehenden Ausfüh-rungen, dass der Wert des [X.] • übersteigt und [X.] die Berufung zulässig ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob man die Höhe der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten wie die Beschwerdeführerin so berechnet, dass die Anrechnung den Betrag der Gebühr vermindert, die anzurechnen ist (vgl. [X.], [X.] von [X.] Stichwort "Anrech-nung"), oder annimmt, dass sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr - 7 - vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfal-lende Verfahrensgebühr (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2007 - [X.]II ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050). Nach beiden Berechnungsmethoden wird die Beru-fungssumme überschritten. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.06.2006 - 21 C 4224/05 - LG [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

VI ZB 73/06

04.12.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. VI ZB 73/06 (REWIS RS 2007, 496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 496

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