Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2017, Az. 5 AR (Vs) 5/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16586

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde vor dem BGH: Verweigerung der Bescheidung von wissentlich unstatthaft eingebrachten Beschwerden


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 24. November 2016 (III-1 [X.] 135/16) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Das [X.] hat mit Beschluss vom 24. November 2016 die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das [X.] zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Festsetzung des [X.] nicht abgeholfen.

2

Gegen diesen Beschluss hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind.

3

Gleichwohl hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 eine Rechtsbeschwerde erhoben.

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des [X.] ist nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

5

3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der [X.] mehrere aus demselben Grunde unstatthafte [X.] der Antragstellerin gegen Beschlüsse des [X.] Celle verworfen (5 [X.]). Darüber hinaus liegen ihm weitere unstatthafte [X.] der Antragstellerin vor.

6

Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des [X.]s vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass [X.] zum [X.] gegen Beschlüsse der [X.]e gemäß § 23 [X.] nach § 29 Abs. 1 [X.] nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen [X.] ausdrücklich zugelassen worden sind. Der [X.] wird deshalb - auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin - ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) [X.] nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen [X.] verfahren, sofern diese von den jeweiligen [X.]en nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 - und vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08).

Mutzbauer     

       

Sander     

       

Schneider

       

Berger     

       

[X.]     

       

Meta

5 AR (Vs) 5/17

26.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Hamm, 24. November 2016, Az: III-1 VAs 135/16

§ 29 Abs 1 GVGEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2017, Az. 5 AR (Vs) 5/17 (REWIS RS 2017, 16586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16586


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AR (Vs) 5/17

Bundesgerichtshof, 5 AR (Vs) 5/17, 23.02.2017.

Bundesgerichtshof, 5 AR (Vs) 5/17, 26.01.2017.


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