Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 5 AR (VS) 4/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16069

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070217B5AR.VS.4.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
AR ([X.]) 4/17

vom
7. Februar 2017
in der Justizverwaltungssache
des

hier:
Rechtsbeschwerde des Antragstellers

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2017
beschlos-sen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Beschluss des [X.] ist nicht anfechtbar, weil das Oberlan-desgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Schon in den Sachen 5 AR ([X.]) 9, 31, 55, 73 und 95/16 hat der Senat den [X.] dahin beschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Oberlandesgerichte [X.] gegen ihre Entscheidungen nicht zugelassen haben. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Ein-ordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb

auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antrag-steller

seine künftigen [X.] oder Eingaben, die als Rechtsbe-schwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen [X.] nicht ausdrücklich zugelassen worden sind. Ein Gericht muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.]; Beschlüsse vom 23. Februar 2016

2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 und vom 29. Juni 2010

1 BvR 2358/08).
Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der [X.] abzusehen.
[X.]König

Berger [X.]

Meta

5 AR (VS) 4/17

07.02.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 5 AR (VS) 4/17 (REWIS RS 2017, 16069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16069

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1 BvR 2358/08

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