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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070217B5AR.VS.4.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
AR ([X.]) 4/17
vom
7. Februar 2017
in der Justizverwaltungssache
des
hier:
Rechtsbeschwerde des Antragstellers
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2017
beschlos-sen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des [X.] ist nicht anfechtbar, weil das Oberlan-desgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Schon in den Sachen 5 AR ([X.]) 9, 31, 55, 73 und 95/16 hat der Senat den [X.] dahin beschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Oberlandesgerichte [X.] gegen ihre Entscheidungen nicht zugelassen haben. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Ein-ordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb
auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antrag-steller
seine künftigen [X.] oder Eingaben, die als Rechtsbe-schwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen [X.] nicht ausdrücklich zugelassen worden sind. Ein Gericht muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.]; Beschlüsse vom 23. Februar 2016
2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 und vom 29. Juni 2010
1 BvR 2358/08).
Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der [X.] abzusehen.
[X.]König
Berger [X.]
Meta
07.02.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 5 AR (VS) 4/17 (REWIS RS 2017, 16069)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16069
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 AR (VS) 5/17 (Bundesgerichtshof)
5 ARs 54/16 (Bundesgerichtshof)
5 AR (Vs) 5/17 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerde vor dem BGH: Verweigerung der Bescheidung von wissentlich unstatthaft eingebrachten Beschwerden
VII ZB 8/17 (Bundesgerichtshof)
5 AR (VS) 44/16 (Bundesgerichtshof)