Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. 2 ARs 19/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8988

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[X.] vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls [X.].: 100 Ds 408 Js 26068/08 (173/08) Amtsgericht - Jugendgericht - [X.] [X.].: 11 Ds jug. 563 Js 40000/09 (147/09) Amtsgericht Bad Segeberg [X.].: 73 Ds 211/09 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 24. Februar 2010 beschlossen: Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 16. Juli 2009 und 28. August 2009 werden aufgehoben. Das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig. Gründe: Wie der [X.] in seiner Zuschrift vom 26. Januar 2010 an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Ab-gabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben. 1 [X.]

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2 ARs 19/10

24.02.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. 2 ARs 19/10 (REWIS RS 2010, 8988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8988

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