Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2003, Az. AR (Ri) 1/03

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2003, 57

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[X.] ([X.]) 1/03vom 19. Dezember 2003in dem [X.] [X.]sAntragsteller,- Prozeßbevollmächtigte: [X.],wegen Versetzung aufgrund Veränderung der Gerichtsorganisation hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 [X.] 2 -Der [X.] - Dienstgericht des [X.] - hat am [X.] 2003 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.],den Vorsitzenden [X.] am [X.]verwaltungsgericht Dr. Silberkuhl,[X.]verwaltungsgericht [X.] und den [X.] am [X.]Dr. [X.]:Der Antrag auf Wiederherstellung der [X.] gegenseine Versetzung an das [X.]patentgericht undseine Ernennung zum [X.] am [X.]patentgerichtdurch den Erlaß des Antragsgegners [X.] November 2003 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGOträgt der Antragsteller.Der Gegenstandswert für dieses Verfahren wird [X.] Der Tenor des Beschlusses soll den [X.] vorab telefonisch mitgeteilt werden.- 3 -Gründe:I.1. Der am geborene Antragsteller wurde am2. Februar 1994 vom Antragsgegner unter Berufung in das [X.]ver-hältnis auf Lebenszeit zum [X.] am [X.]disziplinargericht ernanntund in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Das Bun-desdisziplinargericht wird durch den am 1. Januar 2002 in [X.] getrete-nen Art. 1 § 85 Abs. 7 Satz 1 des [X.] des [X.] vom 9. Juli 2001 ([X.] I S. 1510) mit Ablauf des31. Dezember 2003 aufgelöst.Der Antragsgegner versetzte den Antragsteller durch Erlaß [X.] November 2003 gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 Abs. 1 D[X.]G mit [X.] zum 1. Januar 2004 an das [X.]patentgericht, ernannte ihn zum[X.] am [X.]patentgericht und wies ihn in eine Planstelle der [X.] ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:Die Auflösung des [X.]disziplinargerichts stelle eine Verände-rung der Gerichtsorganisation im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 D[X.]G dar.§ 32 D[X.]G lasse nach seinem Regelungszweck auch die Übertragungeines [X.]amtes mit höherem Endgrundgehalt gegen den Widerspruchdes [X.]s zu. Im Geschäftsbereich des Antragsgegners gebe es au-ßerhalb des [X.]disziplinargerichts keine weiteren [X.]ämter derBesoldungsstufe [X.]; mit [X.] besoldete [X.]ämter gebe es nur beim[X.]patentgericht. Bei den zum Geschäftsbereich des [X.]ministe-riums der Verteidigung gehörenden Truppendienstgerichten gebe es- 4 -zwar ebenfalls [X.]ämter der Besoldungsgruppe [X.]. Hier bestehejedoch wegen des Personalabbaus in der [X.]wehr kein Bedarf.Der [X.] sei für das Amt eines [X.]s am [X.]patentgerichtgeeignet. Er verfüge über eine längere [X.]erfahrung und habe [X.] seiner Tätigkeit im [X.] von 1988 [X.] einschlägige Fachkenntnisse erworben.Die Versetzung an das [X.]patentgericht in [X.] sei ihmzumutbar. Die Schulpflicht seiner Kinder, die Sorge um seine betagten,aber nicht pflegebedürftigen Eltern, die Berufstätigkeit seiner [X.] sein Hauseigentum in der Nähe [X.] stünden seinem [X.] dem seiner Familie nach [X.] nicht entgegen. Er selbst habesich um eine Beschäftigung beim [X.] in [X.]und beim Markenamt in [X.] beworben. Zudem habe er es in [X.] gehabt, durch die Übernahme einer Tätigkeit als [X.]-[X.] im[X.]n Justizdienst an seinem bisherigen Dienstort in [X.] zuverbleiben. Er habe dies aber zunächst strikt abgelehnt und nur auf eine[X.]-Stelle nach [X.] wechseln wollen. Nunmehr sehe das [X.] wegen des Wechsels anderer [X.] am [X.]disziplinargerichtkeine Möglichkeit mehr, den Antragsteller in ein mit [X.] besoldetes [X.] übernehmen.Der Antragsteller verweigerte die Annahme der Ernennungsurkun-de und erhob gegen den Erlaß vom 14. November 2003 Widerspruch.Zur Begründung machte er geltend, der Antragsgegner habe die Fristgemäß § 32 Abs. 3 D[X.]G versäumt. Unter dem Inkrafttreten der Verände-rung im Sinne dieser Vorschrift sei nicht das Wirksamwerden der [X.] -derung der Gerichtsorganisation, sondern das Inkrafttreten des dieseVeränderung regelnden Gesetzes am 1. Januar 2002 zu verstehen.§ 32 Abs. 1 D[X.]G lasse die Übertragung eines anderen [X.]-amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zu.Er sei für das Amt eines [X.]s am [X.]patentgericht nichtgeeignet. Er gehöre nicht zu dem Personenkreis, aus dem die [X.] am[X.]patentgericht üblicherweise gewonnen würden. Beim [X.] und Markenamt sei er nur von Oktober 1988 bis Juli 1992 [X.]. Diese Tätigkeit liege also mehr als zehn Jahre zurück.Die Versetzung nach [X.] sei ihm nicht zumutbar. Die Um-schulung seiner beiden Kinder von [X.] nach [X.] würde erhebli-che Schwierigkeiten bereiten. Seine Eltern seien schwerbehindert undgesundheitlich angegriffen. Ihre Pflegebedürftigkeit sei in naher Zukunftzu besorgen. Seine Ehefrau weigere sich, nach [X.] umzuziehen.Deshalb müsse er für seine restliche Berufstätigkeit, d.h. in den [X.], zwischen [X.] und [X.] pendeln. Die dadurch ent-stehenden Kosten würden durch die höheren Bezüge, die er in der [X.] erhalte, nicht ausgeglichen. Falls seine Ehefrau sichdoch noch zu einem Umzug bereit finde, wäre der Verkauf seines [X.] nur mit hohen finanziellen Verlusten möglich. Das Eigenheim habeer Ende der 90er Jahre im Vertrauen auf die Erklärung des [X.] des Antragsgegners, an den Gerüchten über eine Auflö-sung des [X.]disziplinargerichts sei nichts dran, erworben. Er habeseinen Wechsel in die [X.] Justiz nicht von einer Verwendung aufeiner [X.]-Stelle abhängig gemacht, sondern den Antragsgegner nur [X.] 6 -an erinnert, daß er ihm vor seiner Ernennung zum [X.] am [X.]-disziplinargericht Hoffnung auf eine Tätigkeit als Vorsitzender [X.] inabsehbarer [X.] gemacht habe, und gebeten, sich für eine [X.] Verwendung in [X.] einzusetzen.2. Der Antragsgegner ordnete mit Erlaß vom 2. Dezember 2003gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung [X.] vom 14. November 2003 und der Ernennung zum[X.] am [X.]patentgericht an. Zur Begründung führte er aus, diesofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Da das [X.]dis-ziplinargericht seine Spruchtätigkeit zum 31. Dezember 2003 einstelle,ende die dortige Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller. [X.] sich das Land [X.] zur Übernahme des Antragstellers nicht mehrin der Lage sehe, bestehe auch keine anderweitige Verwendungsmög-lichkeit. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, vom [X.] an mit vollen Bezügen den Ausgang des [X.]. Durch die Tätigkeit in [X.] entstehende Kosten [X.] den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften abgegolten. Der [X.] habe spätestens seit der Befassung des [X.]es des[X.]patentgerichts ausreichend [X.] gehabt, sich auf die [X.].Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinemAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Wider-spruchs. Er ist der Auffassung, sein Interesse an einer Aussetzung [X.] überwiege das Interesse des Antragsgegners an einem so-fortigen Vollzug. Dieses Interesse bestehe darin, seine Bezüge nichtzahlen zu müssen, ohne daß er eine richterliche Tätigkeit ausübe. [X.] 7 -Möglichkeit sähen die §§ 32, 33 D[X.]G für den Fall der Auflösung einesGerichts aber ausdrücklich vor. Der Antragsgegner habe diese [X.] der Entscheidung, das [X.]disziplinargericht aufzulösen, aucheinkalkuliert. Demgegenüber müsse er im Falle eines sofortigen Vollzu-ges gravierende Einschnitte in seine persönliche Lebensführung und [X.] finanzielle Lasten, insbesondere die Kosten einer Mietwoh-nung in [X.], eine Mietkaution sowie Maklerkosten, die er nur durcheinen Kredit finanzieren könne, hinnehmen. Den eingetretenen [X.]druckhabe er nicht zu vertreten. Er habe den Antragsgegner gebeten, eine et-waige Versetzung spätestens im September 2003 auszusprechen, damiter rechtzeitig eine gerichtliche Klärung herbeiführen könne. [X.] er erst im Oktober 2003 von der in die Wege geleiteten [X.].Er beantragt,die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen seineVersetzung an das [X.]patentgericht und seine Ernennungzum [X.] am [X.]patentgericht wiederherzustellen.Der Antragsgegner beantragt,den Antrag zurückzuweisen.Er ist der Ansicht, dem Antragsteller sei das Wirksamwerden [X.] zum 1. Januar 2004 an das [X.]patentgericht zuzumuten,da er ausreichend [X.] gehabt habe, die hierfür erforderliche Vorsorge zutreffen. Der von ihm gerügte unzureichende zeitliche Vorlauf sei durch- 8 -sein eigenes Verhalten bedingt. Durch die Versetzung entstünden ihmkeine unangemessenen wirtschaftlichen Nachteile. Die von ihm ange-führten finanziellen Aufwendungen würden vom [X.]umzugskosten-gesetz und von der Trennungsgeldverordnung abgedeckt. Außerdemüberwiege bei der durchzuführenden Interessenabwägung das öffentli-che Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen [X.] deshalb, weil dieser rechtmäßig und der Widerspruch [X.] sei.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des [X.]s vom 1., 4., 5. und 15. Dezember 2003 und den [X.] Antragsgegners vom 17. Dezember 2003 Bezug genommen.[X.] Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 a, § 66 Abs. 1 Satz 1D[X.]G, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.2. Er hat in der Sache keinen Erfolg.a) Ausreichende Gründe für eine Anordnung oder Wiederherstel-lung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor.aa) Es mag auf sich beruhen, ob die aufschiebende Wirkung desWiderspruchs des Antragstellers bereits gemäß § 46 D[X.]G in [X.] § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG entfällt. Auch wenn der Widerspruch nach§ 62 Abs. 1 Nr. 4 a, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 D[X.]G, § 80 Abs. 1- 9 -Satz 1 VwGO zunächst aufschiebende Wirkung gehabt haben sollte, mußder Antrag erfolglos bleiben. Denn unter dieser Voraussetzung ist die anstrengeren Maßstäben zu messende Anordnung der sofortigen Vollzie-hung jedenfalls rechtmäßig.bb) Die Anordnung des [X.] ist nicht deshalb rechts-fehlerhaft, weil der Antragsgegner den Antragsteller vor dieser Entschei-dung nicht angehört hat. Dabei bedarf die Streitfrage, ob der Betroffenevor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines [X.] § 28 Abs. 1 VwVfG anzuhören ist (vgl. hierzu [X.], [X.] 31. Januar 1994 - AR ([X.]) 2/93, [X.] des [X.], m.w.Nachw.),keiner Entscheidung. Von einer solchen Anhörung konnte hier gemäߧ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, weil sie nach den [X.] nicht geboten war, sondern eine sofortige Entschei-dung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Nachdem der [X.] gegen den Versetzungserlaß vom 14. November 2003 [X.] Dezember 2003 Widerspruch eingelegt hatte, war der [X.] wie am 2. Dezember 2003 geschehen - gehalten, darauf sofort mit [X.] des [X.] zu reagieren, um die Versetzung des [X.]s an das [X.]patentgericht mit Wirkung zum 1. Januar 2004sicherzustellen und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Anord-nung der sofortigen Vollziehung noch vor dem Jahresende durch [X.] des [X.] überprüfen zu lassen. Damit ist rechtsstaatli-chen Grundsätzen vollauf genügt.b) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt [X.] Betracht, weil der Erlaß vom 14. November 2003 offensichtlich [X.] ist und außerdem ein besonderes Interesse an seiner [X.] besteht. Deshalb kann dahinstehen, ob allein die offensicht-liche Rechtmäßigkeit des Erlasses die Anordnung seiner sofortigen Voll-ziehung rechtfertigt (vgl. hierzu: [X.] 67, 43, 61 ff.; [X.], [X.] vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82, NVwZ 1982, 241 und vom25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96, [X.] 1997, 629; [X.], [X.] 29. April 1974 - [X.], DVBl. 1974, 566; [X.].[X.] 1997, 390, 391; [X.] NVwZ 1992, 687).aa) Der Erlaß vom 14. November 2003 ist offensichtlich rechts-fehlerfrei.(1) Die Auflösung des [X.]disziplinargerichts ist - wie auch [X.] nicht in Zweifel zieht - eine Veränderung der Einrichtungder Gerichte im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG, § 30 Abs. 1 Nr. 4,§ 32 Abs. 1 D[X.]G. Veränderungen der Gerichtsorganisation sind [X.], die den Bedarf an [X.]n bei dem betroffenen Gericht so ein-schneidend verringern, daß [X.]ämter entfallen (vgl.[X.], D[X.]G, 5. Aufl., § 32 Rdn. 4). Dies ist hier der Fall, weilmit der Auflösung des [X.]disziplinargerichts alle dortigen [X.]-ämter entfallen.(2) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 D[X.]G kann einem auf Lebenszeit er-nannten [X.] eines von einer Veränderung der Gerichtsorganisationbetroffenen Gerichts auch ein anderes [X.]amt mit höherem [X.] übertragen werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift umfaßtjedes andere, mithin auch ein höher besoldetes [X.]amt. Auch § 32Abs. 1 Satz 2 D[X.]G enthält insoweit keine Einschränkung, sondern [X.] -nur für die - hier nicht einschlägige - Übertragung eines [X.]amtes mitgeringerem Endgrundgehalt zusätzliche Voraussetzungen auf.(3) Die Frist gemäß § 32 Abs. 3 D[X.]G ist gewahrt. Nach dieserVorschrift kann die Übertragung eines anderen [X.]amtes nicht späterals drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung der Gerichtsorgani-sation ausgesprochen werden. Die Frist beginnt entgegen der [X.] des Antragstellers nicht bereits mit dem Inkrafttreten des [X.] Neuordnung des [X.]disziplinarrechts am 1. Januar 2002, [X.] erst mit der Auflösung des [X.]disziplinargerichts, d.h. mit Ab-lauf des 31. Dezember 2003. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des§ 32 Abs. 3 D[X.]G, der auf das Inkrafttreten der Veränderung der Ge-richtsorganisation, nicht aber auf das Inkrafttreten des die [X.] abstellt (vgl. auch [X.], D[X.]G5. Aufl. § 32 Rdn. 11). Der Regelungszweck bestätigt diese Auslegung.§ 32 Abs. 3 D[X.]G soll zum einen Zweifel darüber ausschließen, werkünftig der gesetzliche [X.] ist (vgl. Begr.[X.] D[X.]G,BT-Drucks. 3/516, [X.]). Solche Zweifel können aber erst mit dem Wirk-samwerden der Veränderung der Gerichtsorganisation auftreten. [X.] soll kein [X.] längere [X.] im Ungewissen bleiben, ob undwohin er versetzt wird oder ob er des Amtes enthoben wird, weil [X.] persönliche Unabhängigkeit leiden könnte (vgl. Begr.[X.] D[X.]G,BT-Drucks. 3/516, [X.]). Zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeitreicht eine Entscheidung binnen drei Monaten nach dem Wirksamwerdender Veränderung der Gerichtsorganisation aus. Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GGsieht überhaupt keine zeitliche Begrenzung der [X.]. Zudem besteht - wie der vorliegende Fall zeigt - in der [X.] zwischendem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Veränderung der [X.] -nisation regelt, und dem Wirksamwerden der Veränderung die [X.], im Interesse des [X.]s umfassend alle Möglichkeiten einer an-derweitigen Verwendung zu prüfen.(4) Der Antragsgegner hat das ihm in § 32 Abs. 1 Satz 1 D[X.]Geingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.(a) Er hat aufgrund der langjährigen richterlichen Erfahrung [X.] und seiner mehrjährigen Tätigkeit beim [X.] Markenamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenom-men, daß der Antragsteller für das Amt eines [X.]s am [X.]patent-gericht geeignet ist. Der [X.] des [X.]patentgerichts ist dieserEinschätzung nicht entgegengetreten, sondern hat am 28. Oktober 2003beschlossen, keine Stellungnahme [X.]) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Antragsgegners,dem Antragsteller sei die Versetzung an das [X.]patentgericht in[X.] zumutbar. Der Antragsgegner hat bei seiner [X.] die vom Antragsteller geltend gemachten familiären und fi-nanziellen Nachteile berücksichtigt. Es ist nicht zu verkennen, daß dieVersetzung von [X.] nach [X.] erhebliche Belastungen [X.] sowohl wegen der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, [X.] seiner Kinder und der Betreuung seiner Eltern als auch [X.] auf sein Eigenheim in der Nähe [X.] und die Aufwendun-gen für eine doppelte Haushaltsführung bzw. einen Umzug zur Folge hat.Die finanziellen Nachteile werden jedoch durch die Vergütung der Um-zugskosten und die Zahlung von Trennungsgeld in dem gesetzlich vor-gesehenen Umfang ausgeglichen. Insgesamt betrachtet führen die Be-- 13 -lastungen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der [X.] nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null und zur Rechtswid-rigkeit der Versetzung.(c) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf [X.]. Er macht insoweit ohne Erfolg geltend, er habe sein Eigenheimin der Nähe [X.] erst erworben, nachdem der Staatssekretär [X.] Ende der 90er Jahre dem [X.]kollegium des [X.]-disziplinargerichts erklärt habe, an Gerüchten über eine Auflösung die-ses Gerichts sei nichts dran. Diese - zugunsten des [X.]s unterstell-te - Äußerung hat keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand geschaf-fen, weil sie ersichtlich nur eine politische Absichtserklärung, aber keinerechtsverbindliche Zusicherung zum Ausdruck bringen [X.]) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf [X.] mit anderen [X.]n des [X.]disziplinargerichts.(aa) Soweit er geltend macht, der Antragsgegner beabsichtige, denPräsidenten des [X.]disziplinargerichts und einen Vorsitzenden[X.] am [X.]disziplinargericht gemäß § 32 Abs. 2 D[X.]G des [X.] entheben, trägt er selbst vor, daß diese [X.] im Jahre 2005 das65. Lebensjahr vollenden. Darin liegt ein erheblicher Unterschied [X.], der das 65. Lebensjahr erst im Jahre 2023 vollendet unddeshalb gemäß § 33 D[X.]G sein volles Gehalt ohne Ausübung [X.] wesentlich länger als diese [X.] beanspruchen könnte.Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung.- 14 -(bb) Dafür, daß das Land [X.] den Antragsteller nicht ebensowie andere [X.] des [X.]disziplinargerichts übernehmen will, istder Antragsgegner nicht verantwortlich.bb) Es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollzie-hung des Erlasses vom 14. November 2003. An dieses Interesse sindangesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Erlasses nur gemin-derte Anforderungen zu stellen (vgl. Kopp/[X.], VwGO 13. Aufl. § 80Rdn. 158 f m.w.Nachw.). Das Interesse ergibt sich daraus, daß der [X.] ohne sofortige Vollziehung des Erlasses dem Antragstellervom 1. Januar 2004 an das volle Gehalt zahlen müßte, ohne daß [X.] richterliche Tätigkeit ausübt. Dieses Interesse wiegt unter Berück-sichtigung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des [X.] der voraussichtlichen Dauer des Widerspruchs- und eines anschlie-ßenden Prüfungsverfahrens (§ 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]G) von mehr als ei-nem Jahr deutlich schwerer als die entgegenstehenden Interessen [X.]. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, währendder gesamten Verfahrensdauer volles Gehalt ohne Arbeitsleistung zu [X.], besteht nicht. Ein Wechsel des [X.] ist, wie seine Bewer-bungen für gut dotierte Stellen beim [X.] in [X.]und beim Markenamt in [X.] belegen, unter Berücksichtigung vonUmzugskostenvergütung und Trennungsgeldgewährung auch aus [X.] ohne weiteres akzeptabel. Die Weigerung des Antragstellers, am2. Januar 2004 seine richterliche Tätigkeit beim [X.]patentgericht in[X.] aufzunehmen, beruht, wie seine anfängliche Ablehnung einer[X.]-Stelle im [X.]n Justizdienst zeigt, vor allem darauf, daß seinemit der Auflösung des [X.]disziplinargerichts verbundenen Wünschein finanzieller Hinsicht nicht voll erfüllt werden. Dieses Interesse ist auch- 15 -während der Dauer des Widerspruchs- und Prüfungsverfahrens nichtschutzwürdig.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. [X.] ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG festgesetztworden. [X.] Dr. Joeres

Meta

AR (Ri) 1/03

19.12.2003

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2003, Az. AR (Ri) 1/03 (REWIS RS 2003, 57)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 57

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