Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2016, Az. 5 P 7/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 3434

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Gegenstand

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren; Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der Dienststelle


Leitsatz

1. Die Verpflichtung der Dienststelle, die Kosten für eine von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle hinzugezogene sachverständige Person zu tragen, kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. ) auch ergeben, wenn von ihnen ein Rechtsanwalt als Sachverständiger beauftragt und tatsächlich in dieser Funktion und nicht als Verfahrensbevollmächtigter im Einigungsstellenverfahren tätig wird.

2. Mitgliedern der Einigungsstelle kommt nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 53, 54 MBG Schl.-H.) nicht das Recht zu, sich im Verfahren vor der Einigungsstelle eines Rechtsanwalts als bevollmächtigten Vertreters zu bedienen.

Gründe

I

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem im Jahr 2013 nach schleswig-holsteinischem Mitbestimmungsrecht geführten [X.]nverfahren.

2

Die Antragsteller wurden als Mitglieder des [X.] von diesem als [X.]eisitzer einer [X.] benannt. Deren Verfahrensgegenstand war die Parkraumbewirtschaftung im [X.] an den Standorten [X.] und [X.] Sie war einberufen worden, nachdem der Hauptpersonalrat im Januar 2013 dem Parkraumkonzept des von der [X.]eteiligten geleiteten [X.]s die erbetene Zustimmung versagt hatte.

3

Mit E-Mail vom 20. Februar 2013 wandte sich die Vorsitzende des Hauptpersonalrats an das [X.] und teilte mit, die beiden vom Hauptpersonalrat benannten Mitglieder der [X.] bäten darum, Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als Sachverständigen gemäß § 54 Abs. 2 [X.] Schl.-H. hinzuzuziehen.

4

Am 28. Februar 2013 fand die erste Sitzung der [X.] unter dem Vorsitz des Direktors eines Arbeitsgerichts statt. Laut Sitzungsprotokoll waren daneben zwei vom [X.] benannte [X.]eisitzer und der [X.]ereichsleiter Liegenschaften des [X.] als sachverständige Person anwesend, während für den Hauptpersonalrat die Antragsteller als [X.]eisitzer sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständige Person erschienen. Eine Einigung wurde in dieser Sitzung nicht erzielt.

5

Rechtsanwalt Prof. Dr. W. legte in einer an den [X.]nvorsitzenden gerichteten und an alle Mitglieder der [X.] verteilten E-Mail vom 18. April 2013 "im Auftrag der Vertreter der Personalräte" die Position der Antragsteller, die von ihm auch mehrfach als "Personalratsvertreter" bezeichnet wurden, schriftlich dar. Am 22. April 2013 fand eine weitere Sitzung der [X.] statt, wobei laut Sitzungsprotokoll für den Hauptpersonalrat wiederum die Antragsteller und Rechtsanwalt Prof. Dr. W. anwesend waren. In dieser Sitzung konnte eine Einigung herbeigeführt werden.

6

Am 7. Mai 2013 stellte Rechtsanwalt Prof. Dr. W. seine auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Kosten für die [X.] "Parkraumbewirtschaftung Campus [X.] und Campus [X.]" in Höhe von 1 816,65 € dem Hauptpersonalrat in Rechnung. Am 26. Mai 2013 änderte er dies dahin, dass er die Kostenrechnung nunmehr an das [X.] über die Antragsteller als Mitglieder der [X.] "Parkraumbewirtschaftung" richtete.

7

Nachdem die [X.]eteiligte die Übernahme der Kosten sowohl gegenüber dem Hauptpersonalrat als auch gegenüber den Antragstellern abgelehnt hatte, haben diese bei dem Verwaltungsgericht das [X.]eschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die [X.]eteiligte zu verpflichten, sie, die Antragsteller, von den Kosten der Hinzuziehung des Rechtsanwalts Prof. Dr. W. als sachverständiger Person im [X.]nverfahren freizustellen. Das Verwaltungsgericht hat dem teilweise stattgeben und die [X.]eteiligte verpflichtet, einen [X.]etrag in Höhe von 618,92 € an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. zu zahlen und die Antragsteller von den Kosten in dieser Höhe freizustellen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Der [X.]eschluss des [X.] wurde den [X.]eteiligten am 15. April 2014 zugestellt. Er enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die vorsieht, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und [X.]ehörden auch durch [X.]eamte oder Angestellte mit [X.]efähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen können.

8

Gegen den [X.]eschluss des [X.] hat neben den Antragstellern auch die [X.]eteiligte am 22. April 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht [X.]eschwerde eingelegt. Diese [X.]eschwerdeschrift ist von einer Mitarbeiterin des [X.]s, welche die [X.]efähigung zum Richteramt hat, gefertigt worden. Mit Schriftsatz dieser Mitarbeiterin vom 4. Juni 2014, der bei dem Oberverwaltungsgericht am 10. Juni 2014 eingegangen ist, ist die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten begründet worden. Nach einem rechtlichen Hinweis des [X.] im November 2014 hat die [X.]eteiligte - nunmehr vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten - am 18. Dezember 2014 erneut [X.]eschwerde eingelegt. Darin haben diese zur [X.]egründung auf die [X.]eschwerdebegründungsschrift vom 4. Juni 2014 [X.]ezug genommen.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen [X.]eschluss die [X.]eschwerde der Antragsteller zurückgewiesen sowie auf die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten den [X.]eschluss des [X.] geändert und den Antrag der Antragsteller abgelehnt. Zwar sei die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zunächst unzulässig gewesen, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden sei. Die von den Prozessbevollmächtigten der [X.]eteiligten erneut eingelegte [X.]eschwerde sei jedoch nicht verfristet gewesen, da der angefochtene [X.]eschluss eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, so dass die Einlegung und [X.]egründung des Rechtsmittels gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig gewesen sei. Die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten sei auch begründet. Entgegen der Auffassung des [X.] ergebe sich kein Anspruch der Antragsteller auf Freistellung von Kosten einer beigezogenen sachverständigen Person aus § 54 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 [X.] Schl.-H. Ein solcher Anspruch könne "eigentlich" schon deswegen nicht entstehen, weil nicht die beiden Mitglieder der [X.], auf deren Antrag die sachverständige Person beratend an der Sitzung teilnehmen dürfe (§ 54 Abs. 2 [X.] Schl.-H.), Auftraggeber der sachverständigen Person seien, sondern die [X.] selbst. Der Gesetzgeber habe, obgleich dies nahegelegen hätte, in § 54 [X.] Schl.-H. keine Kostenregelung für Sachverständige getroffen. Einer solchen Kostenregelung hätte es aber umso mehr bedurft, als der Antrag auf [X.]eiziehung einer sachverständigen Person von zwei Mitgliedern der [X.] gestellt werden könne. Zudem sei Rechtsanwalt Prof. Dr. W. schon nicht als sachverständige Person tätig geworden, sondern als anwaltlicher Vertreter des Hauptpersonalrats bzw. der von diesem entsandten Mitglieder der [X.]. Er habe im [X.] vom 7. Mai 2013 ausgeführt, dass er "auftragsgemäß für den Hauptpersonalrat tätig" geworden sei. Der von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. in der Rechnung angegebene Leistungszeitraum vom 15. Februar 2013 bis 6. Mai 2013 liege auch vor dem Zeitpunkt, als per E-Mail vom 20. Februar 2013 um seine Hinzuziehung als Sachverständiger gebeten worden sei. Das [X.]egleitschreiben vom 7. Mai 2013 könne nicht als [X.]üroversehen abgetan werden. Das belege auch das Verhalten von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. zwischen den beiden Sitzungen. Er sei, indem er "im Auftrag der Vertreter der Personalräte" eine E-Mail an den [X.]nvorsitzenden gerichtet und sich auf deren Auffassungen und Kenntnisse berufen habe, eindeutig als [X.]vertreter aufgetreten und habe keine Sachverständigentätigkeit wahrgenommen. Die vorliegende Konstellation zeige auch, dass es nahezu ausgeschlossen sei, dass ein Rechtsanwalt sachverständige Person in einer [X.] sein könne. Neutrales Mitglied und Vorsitzender einer [X.] dürfe nur ein Jurist sein, d.h. der juristische Sachverstand dieser Person stehe allen anderen Mitgliedern der [X.] zur Verfügung.

Hiergegen haben die Antragsteller Rechtsbeschwerde erhoben. Zur [X.]egründung tragen sie insbesondere vor: Das Oberverwaltungsgericht habe die Entscheidung des [X.] schon deshalb nicht aufheben dürfen, weil die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten wegen Verfristung unzulässig gewesen sei. In der Sache sei der [X.]eschluss des [X.] unzutreffend, weil sich der streitige Anspruch auf Übernahme der Kosten aus § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 [X.] Schl.-H. ergebe. Es bedürfe für die Übernahme der Sachverständigenkosten keiner ausdrücklichen [X.]ezeichnung im Gesetz, sondern reiche aus, dass es mit § 34 Abs. 1 und 2 [X.] Schl.-H. eine Regelung gebe, wonach die entstehenden Kosten von der Dienststelle zu übernehmen seien. Davon seien auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Juristen als sachverständige Person erfasst. Das Oberverwaltungsgericht habe die Umstände fehlerhaft dahin gewürdigt, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als anwaltlicher Vertreter des Hauptpersonalrats bzw. der vom Hauptpersonalrat entsandten Mitglieder der [X.] aufgetreten sei. Das gelte sowohl im Hinblick auf das [X.] vom 7. Mai 2013 als auch auf die E-Mail vom 18. April 2013. Die Würdigung dieser E-Mail durch die Vorinstanz sei bereits im [X.]eschwerdeverfahren mit Schriftsatz der Antragsteller vom 24. März 2015 unter [X.]eweisantritt beanstandet worden. [X.]ei Zweifeln an diesem Vortrag hätte das Oberverwaltungsgericht [X.]eweis durch Vernehmung des [X.]nvorsitzenden erheben müssen. Dieser hätte bestätigt, dass das Verfassen der E-Mail vom 18. April 2013 mit der [X.] abgestimmt und Rechtsanwalt Prof. Dr. W. beauftragt gewesen sei, die Erwägungen der Antragsteller als Sachverständiger an die anderen Mitglieder der [X.] weiterzuleiten. Selbst wenn man davon ausginge, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als anwaltlicher Vertreter oder [X.]erater der von dem Hauptpersonalrat entsandten [X.]eisitzer der [X.] tätig geworden sei, schließe dies einen Vergütungsanspruch nicht aus. Der [X.]egriff des Sachverständigen sei hier weiter gefasst als im Prozessrecht und erfasse auch Personen, die dem Personalrat die fehlende Rechtskenntnis vermittelten.

Die [X.]eteiligte tritt dem entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Der angefochtene [X.]eschluss des [X.] beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), nämlich des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte ([X.] - [X.] Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVO[X.]l. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Art. 12 des [X.] (GVO[X.]l. Schl.-H. [X.]). Das Oberverwaltungsgericht geht zwar mit rechtsfehlerhaften Erwägungen, aber im Ergebnis zu Recht davon aus, dass den Antragstellern der sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag gegen die [X.]eteiligte geltend gemachte Zahlungs- und Freistellungsanspruch bezüglich der Kosten, die Rechtsanwalt Prof. Dr. W. für seine Hinzuziehung in dem [X.]nverfahren in Rechnung gestellt hat, nicht zusteht. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist daher zurückzuweisen (§ 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 561 ZPO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zulässig (1.) und begründet (2.) gewesen ist.

1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zulässig gewesen.

Die Überprüfung der Zulässigkeit der [X.]eschwerde obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO schon von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 1992 - 7 A[X.]R 29/91 - [X.] Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 [X.]. 565 m.w.N.). Sie ergibt, dass die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten sowohl unter [X.]eachtung des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit (a) als auch unter Wahrung der maßgeblichen Fristen (b) erhoben und begründet worden ist.

a) § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. verweist hinsichtlich des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit des [X.]eschwerdeführers auf § 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, ausweislich dessen für die Vertretung vor dem [X.] § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 ArbGG entsprechend gelten. Hiernach dürfen sich die [X.]eteiligten im [X.]eschwerdeverfahren zweiter Instanz grundsätzlich selbst oder durch ihre [X.]eschäftigten vertreten lassen. Dies gilt indes nicht für die Einlegung und [X.]egründung der [X.]eschwerde, hinsichtlich derer § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG die entsprechende Geltung des § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG anordnet. Danach müssen sich die [X.]eteiligten vor dem [X.] grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als solche sind gemäß § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten, hier aber nicht befassten Organisationen zugelassen. Wegen der in § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. angeordneten entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 4 ArbGG gelten diese Grundsätze auch für das personalvertretungsrechtliche [X.]eschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht.

Gemessen daran genügen zwar weder die durch eine [X.]edienstete der [X.]eteiligten mit [X.]efähigung zum Richteramt am 22. April 2014 erhobene [X.]eschwerde noch die mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 gefertigte und am 10. Juni 2014 bei Gericht eingegangene [X.]eschwerdebegründung dem Erfordernis der Postulationsfähigkeit. Dieses Erfordernis ist jedoch durch den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der [X.]eteiligten vom 18. Dezember 2014 gewahrt worden, mit dem diese erneut [X.]eschwerde erhoben und sich zu deren [X.]egründung auf die [X.]eschwerdebegründung der [X.]eteiligten vom 4. Juni 2014 berufen haben.

b) Mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 ist die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten auch fristgerecht eingelegt (aa) und begründet (bb) worden.

aa) Die [X.]eschwerdeschrift der Verfahrensbevollmächtigten der [X.]eteiligten wahrt die Jahresfrist des § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Diese ist anstelle der einmonatigen Einlegungsfrist des § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu beachten, da die dem [X.]eschluss des [X.] beigefügte Rechtsmittelbelehrung insoweit unvollständig gewesen ist, als sie nicht auf das Vertretungserfordernis des § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG hinweist. Die gemäß § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 517 ZPO mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung des [X.] am 15. April 2014 in [X.] gesetzte Jahresfrist ist im Dezember 2014 noch nicht verstrichen gewesen.

bb) Mit der [X.]eschwerdeschrift vom 18. Dezember 2014 hat die [X.]eteiligte zugleich die maßgebliche [X.]eschwerdebegründungsfrist gewahrt. Der Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an die [X.]egründung des Rechtsmittels. In diesem Schriftsatz berufen sich diese auf die von der [X.]eteiligten verfasste [X.]eschwerdebegründung vom 4. Juni 2014, deren Inhalt sie sich hierdurch zu eigen machen.

Zwar genügen zur gesetzmäßigen [X.]egründung eines Rechtsmittels die bloße Unterzeichnung und Einreichung eines von einem nicht postulationsfähigen [X.]eteiligten verfassten Schriftsatzes durch dessen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls dann nicht, wenn dieser es unterlässt, den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchzuarbeiten, zu sichten und zu gliedern ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. September 1965 - 6 C 57.63 - [X.]VerwGE 22, 38 <39>, vom 17. März 1971 - 3 [X.] 18.71 und 3 C 23.71 - [X.] 310 § 139 VwGO Nr. 37 S. 14 f. und vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 - [X.]VerwGE 98, 126 <128>; [X.], [X.]eschluss vom 20. September 2011 - 9 [X.] 582/11 - EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 17 Rn. 7; [X.]SG, [X.]eschluss vom 24. Februar 1992 - 7 [X.]/91 - [X.], 664). Gleiches gilt für die bloße Inbezugnahme eines von einer Person ohne [X.]efähigung zum Richteramt verfassten Schriftsatzes (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <92 ff.>).

Allerdings ist in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme anzunehmen. Dieser Sachverhalt ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass auf den ansonsten allen prozessualen Anforderungen genügenden Schriftsatz einer in [X.]ezug auf die Rechtsmaterie kenntnisreichen Mitarbeiterin mit [X.]efähigung zum Richteramt verwiesen wird. Das Gebot der Prüfung, Sichtung und Durchdringung des [X.] dient dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere an einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung ([X.]. 13/3993 S. 11). Es bezweckt, die Sachlichkeit des Verfahrens zu fördern sowie die sachkundige Erörterung des [X.] und insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu gewährleisten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Juli 1989 - 4 [X.] 140.88 - [X.] 406.11 § 236 [X.]auG[X.] Nr. 1 S. 2). Darüber hinaus ist es der Gewährleistung der Rechtseinheit und der Fortentwicklung der Rechtsprechung durch die ihre Aufgabe als [X.]eschwerdeinstanz wahrnehmenden Obergerichte zu dienen bestimmt (Czybulka, in: [X.]/[X.], [X.]ordnung, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 45). Nur in besonderen Fallgestaltungen, in denen diesen Zwecken bereits durch einen nicht postulationsfähigen [X.]eteiligten erkennbar Rechnung getragen ist, kann es im Einzelfall hinreichen, einen solchen Entwurf inhaltlich unverändert und mit Unterschrift des postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten an das [X.]eschwerdegericht weiterzuleiten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. März 1971 - 2 C 47.64 - [X.] 310 § 139 VwGO Nr. 38 S. 16; vgl. ferner [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 1992 - 7 A[X.]R 29/91 - [X.] Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 [X.]) oder sich auf eine durch den nicht postulationsfähigen [X.]eteiligten gefertigte [X.]eschwerdebegründungsschrift zu berufen.

Ein solcher Einzelfall liegt hier wegen der besonderen Umstände vor. Die [X.]eschwerdebegründungsschrift vom 4. Juni 2014 ist durch eine zum Richteramt befähigte [X.]edienstete der [X.]eteiligten gezeichnet worden. Die unterzeichnende [X.]edienstete verfügte aufgrund ihrer beruflichen [X.]efassung mit der Materie und ihrer Einbindung in das [X.]nverfahren über eine entsprechende Fach- und Sachkenntnis. Die von ihr gezeichnete [X.]eschwerdebegründung genügt inhaltlich in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an eine durch einen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten verfasste Rechtsmittelbegründung. Insbesondere zeichnet sie sich durch einen an der Entscheidung der Vorinstanz ausgerichteten und den Streitstoff in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht aufbereitenden und durchdringenden Vortrag aus. Insoweit unterscheidet sie sich etwa von einem bloßen Rechtsgutachten oder einer Ansammlung von Stellungnahmen und Ausarbeitungen dritter Personen, hinsichtlich derer eine [X.]ezugnahme unzulässig ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Juli 1989 - 4 [X.] 140.88 - [X.] 406.11 § 236 [X.]auG[X.] Nr. 1 S. 2 f. und Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]VerwGE 149, 289 Rn. 16). Deshalb bedeutete es eine sachlich nicht gerechtfertigte "Überspitzung" ([X.]GH, [X.]eschluss vom 10. Juli 1954 - [X.]/53 - [X.]GHZ 14, 210 <212>) des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit, den Verfahrensbevollmächtigten der [X.]eteiligten eine Paraphrasierung der [X.]eschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 abzuverlangen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 8. Februar 2001 - [X.] - [X.]GHZ 146, 372 <373 f.>).

2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten auch begründet gewesen. Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass den Antragstellern ein Zahlungs- und Freistellungsanspruch gegen die [X.]eteiligte wegen der von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. in Rechnung gestellten Kosten nicht zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Heranziehung des Rechtsanwalts als sachverständiger Person (a) noch wegen der Heranziehung als Verfahrensbevollmächtigter der [X.]nmitglieder (b) oder des Hauptpersonalrats (c).

a) Ein Zahlungs- und Freistellungsanspruch der Antragsteller folgt nicht aus einer Tätigkeit von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständige Person im [X.]nverfahren.

Grundlage eines gegen die Dienststellenleitung geltend zu machenden Anspruchs, die Kosten für die Hinzuziehung von Prof. Dr. W. im [X.]nverfahren zu tragen, kann zwar § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. sein. Anders als die Vorinstanz meint, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Anspruch auch bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person bestehen kann (aa). Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. liegen hier jedoch nicht vor (bb).

aa) Die Regelung des § 53 Abs. 6 [X.] Schl.-H., wonach für die Mitglieder der [X.] unter anderem § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 [X.] Schl.-H. entsprechend gilt, ist entgegen der Ansicht des [X.] auch auf die Kosten für sachverständige Personen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. anwendbar ((1)). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] Schl.-H. trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten. Zu diesen gehören nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] Schl.-H. unter anderem die notwendigen Kosten zur Deckung des [X.] durch rechtliche [X.]eratungen ((2)). Ein darauf gestützter Anspruch auf Tragung der diesbezüglichen Kosten durch die Dienststelle setzt dem Grunde nach voraus, dass die beratende Teilnahme des Rechtsanwalts als sachverständige Person zur Aufgabenerfüllung der [X.] notwendig gewesen ist ((3)).

(1) Die Kostenregelung des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 [X.] Schl.-H. ist auch auf die Kosten für sachverständige Personen im Sinne von § 54 Abs. 2 [X.] Schl.-H. anwendbar. Soweit das Oberverwaltungsgericht annimmt, dass Kosten, die infolge der Heranziehung einer sachverständigen Person auf Antrag von zwei Mitgliedern der [X.] anfallen, nicht von der Dienststelle zu tragen seien, weil es insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehle, steht dies mit § 53 Abs. 6 [X.] Schl.-H. nicht in Einklang.

[X.]ereits der - insoweit allerdings nicht eindeutige - Wortlaut des § 53 Abs. 6 [X.]-Schl.-H. weist in die gegenteilige Richtung. Die Norm trifft erkennbar eine umfassende Regelung hinsichtlich der Kosten der [X.] und ihrer Mitglieder und deren Übernahme durch die Dienststelle. Dies wird in systematischer Hinsicht zum einen durch das Wort "Kosten" in der Überschrift der Norm und zum anderen durch das Fehlen einer weiteren Kostenregelung unterstrichen, der es wegen des umfassenden Regelungsanspruchs des § 53 Abs. 6 [X.] Schl.-H. - entgegen der Annahme des [X.] - auch nicht bedurfte.

Dem widerstreitet nicht, dass § 53 Abs. 7 [X.] Schl.-H. hinsichtlich der Vergütung des unparteiischen Mitglieds der [X.] eine alternative pauschale Entschädigung ermöglicht, da diese Sonderregelung die Geltung des § 53 Abs. 6 [X.] Schl.-H. nicht in Frage stellt. Dass das Gesetz hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Hinzuziehung einer sachverständigen Person entstehenden Kosten eine eigenständige Regelung nicht vorsieht, zwingt nicht zu der Annahme, dass eine Kostentragung durch die Dienststelle insoweit nicht erfolgen sollte. Vielmehr bedurfte es einer entsprechenden speziellen Kostenregelung nicht, da die typischerweise in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten von den entsprechend geltenden Tatbeständen des § 34 Abs. 1 [X.] Schl.-H. erfasst werden. Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im [X.]nverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehenen Institutionen zu tragen hat ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]VerwGE 89, 93 <99> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14). Dieser in dem Verbot der [X.]enachteiligung und [X.]ehinderung von Personen und Institutionen, die im Personalvertretungsrecht vorgesehene Aufgaben wahrnehmen oder [X.]efugnisse ausüben, fußende Grundsatz bezweckt die Sicherstellung der inneren und äußeren Unabhängigkeit dieser Personen und damit der Funktionsfähigkeit der betroffenen Institutionen bei der Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben. Müssten die Mitglieder einer [X.] von vornherein gewärtigen, die Kosten für die Einholung externen [X.] selbst tragen zu müssen, so hätte dies zur Folge, dass der Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H., eine Entscheidungsfindung auf gesicherter Grundlage zu ermöglichen, in der Praxis jedenfalls gefährdet wäre.

Zu den "Kosten der Mitglieder der [X.]" zählen die durch die Tätigkeit der [X.] oder deren Mitglieder entstehenden Kosten. Zu diesen gehören dem Grunde nach nicht allein der Ersatz der persönlichen Aufwendungen der Mitglieder der [X.], sondern vor allem diejenigen Kosten, die der [X.] im Zuge der Wahrnehmung der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben entstehen. Hierunter fallen - wie sich aus der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] Schl.-H. ergibt - auch solche Kosten, die durch die Aufgabenwahrnehmung einzelner Mitglieder der [X.] verursacht wurden. Auch deren kostenverursachende Tätigkeit ist der [X.] als Organ zuzurechnen mit der Folge, dass die Dienststelle dem Grunde nach verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen.

(2) Zu den entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 [X.] Schl.-H. von der Dienststelle zu tragenden Kosten zählen auch solche, die zur Deckung des [X.] der [X.] durch rechtliche [X.]eratungen anfallen. Dem [X.]egriff der rechtlichen [X.]eratung im vorstehenden Sinne unterfällt grundsätzlich auch die beratende Teilnahme einer sachverständigen Person an einer Sitzung der [X.]. Deren Hinzuziehung dient regelmäßig der Informationsgewinnung und der Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Oktober 1975 - 7 P 11.73 - [X.]VerwGE 49, 259 <268 f.> und vom 6. September 1984 - 6 P 17.82 - [X.]VerwGE 70, 69 <72 f.>).

(3) Des Weiteren ist die Dienststelle gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. nur zur Tragung derjenigen Kosten verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der [X.] notwendig waren (vgl. dazu im Einzelnen: [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 8.15 - Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, ob sich dies hier auf der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachengrundlage überhaupt beurteilen ließe, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Kosten, weil ein Zahlungs- bzw. Freistellungsanspruch der Antragsteller wegen Hinzuziehung von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständiger Person aus anderen Gründen scheitert. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. nicht erfüllt.

bb) Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen [X.] oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, auf Antrag von zwei Mitgliedern der [X.] an der Sitzung der [X.] für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. Zwar kann entgegen der Ansicht des [X.] auch ein Rechtsanwalt sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. sein ((1)). Ebenso liegt hier ein entsprechender Antrag von zwei Mitgliedern der [X.] vor ((2)). Allerdings ist die nach dieser Regelung vorausgesetzte Anforderung nicht erfüllt, wonach der Rechtsanwalt auch tatsächlich als sachverständige Person tätig geworden sein muss ((3)).

(1) Der [X.]egriff der sachverständigen Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. trägt der besonderen Konstellation des [X.]nverfahrens Rechnung. Sachverständige Person ist eine solche Person, die aufgrund ihrer besonderen Fach- und Sachkunde zur Informationsgewinnung und Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung beitragen kann. [X.]ei der Auswahl der sachverständigen Personen sind die antragstellenden Mitglieder der [X.] weitgehend frei. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. lassen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Eingrenzung auf bestimmte Personenkreise oder aber umgekehrt eine Ausgrenzung bestimmter Personengruppen beabsichtigt hätte. Eine solche Ein- oder Ausgrenzung liefe auch dem Sinn und Zweck der Norm, die Entscheidungsfindung durch den Ausgleich von Informationsdefiziten zu erleichtern, zuwider.

Die Auslegung der Norm liefert - entgegen der Annahme des [X.] - auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Juristen als sachverständige Personen von vornherein nicht in [X.]etracht kämen. Zwar sperrt der Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. auch ein solches Verständnis nicht. Neben der Teleologie widerstreitet aber auch die Gesetzessystematik einer entsprechenden Sicht. In diesem Zusammenhang geht das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass neutrales Mitglied und Vorsitzender einer [X.] nur ein Jurist sein dürfe. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 [X.] Schl.-H. können sich die bestellten Mitglieder mehrheitlich auf ein weiteres unparteiisches Mitglied, das den Vorsitz führen soll, einigen. Dieses Mitglied muss kein Jurist sein. Kommt eine Einigung über den Vorsitz in dieser Frist nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des [X.] gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 [X.] Schl.-H. das den Vorsitz der [X.] führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die sie oder er zu [X.]eginn der Amtszeit der Personalräte aufgrund von Vorschlägen der obersten Landesbehörden, der Spitzenorganisationen der [X.]en und der Arbeitgeberverbände aufstellt. Auch die insoweit vorgeschlagenen Personen müssen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 [X.] Schl.-H. nicht zwingend die [X.]efähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des [X.] erfüllen. Es genügt vielmehr, dass die Voraussetzungen für die Einstellung in eine [X.]bahn des höheren Dienstes gegeben sind. Der insoweit unmissverständliche Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. steht zudem der Annahme der [X.]eteiligten entgegen, die sachverständige Person müsse neutral oder unparteiisch sein. Der Umstand, dass diese auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen [X.] oder einem Arbeitgeberverband angehören darf, indiziert, dass Rechtfertigung für die Hinzuziehung sachverständiger Personen ihre fachliche Expertise, nicht hingegen ihre Unabhängigkeit von den Verfahrensbeteiligten ist. Dem entspricht es, dass das Gesetz - abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 [X.] Schl.-H. - einen Zusatz "unparteiisch" in [X.]ezug auf die sachverständige Person in § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. nicht vorsieht. Gemessen daran kann auch ein Rechtsanwalt als sachverständige Person in einem [X.]nverfahren mitwirken, sofern seine Hinzuziehung der Vermittlung spezieller Rechtskenntnisse zu dienen bestimmt ist.

(2) Ein Antrag von zwei Mitgliedern der [X.] im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. lag hier vor. Nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] haben die Antragsteller als Mitglieder der [X.] um die Hinzuziehung von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständige Person gebeten und damit einen entsprechenden Antrag gestellt.

Soweit das Oberverwaltungsgericht mit rechtlichen Erwägungen in Frage stellt, dass den beiden [X.]nmitgliedern aufgrund des Tätigwerdens der sachverständigen Person für die gesamte [X.] "eigentlich" kein Freistellungsanspruch zustehen könne, geht dies fehl. Vielmehr ist aus § 54 Abs. 2 [X.] Schl.-H. zu folgern, dass die zwei Mitglieder der [X.], die durch ihre Antragstellung die Hinzuziehung einer sachverständigen Person bewirkt und damit eine Kostenbelastung ausgelöst haben, auch einen der Kostenverpflichtung des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 [X.] Schl.-H. entsprechenden Freistellungsanspruch gegenüber der Dienststellenleitung haben können. Nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 2 [X.] Schl.-H. ist es nicht geboten, allein der [X.] einen Freistellungsanspruch zuzugestehen. Denn diese ist an den (Heranziehungs-)Antrag von zwei ihrer Mitglieder gebunden. Zugleich ist, indem die [X.]nmitglieder durch ihre Antragstellung und die [X.]enennung der sachverständigen Person deren Tätigwerden herbeigeführt haben, ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dieser Person begründet worden. Unabhängig davon, ob sie dem Sachverständigen gegenüber im Ergebnis selbst aus einem Auftragsverhältnis haften würden, wenn die Dienststelle keine Kostentragungspflicht träfe, sind sie aufgrund der Veranlassung seines Tätigwerdens jedenfalls der Dienststellenleitung gegenüber dazu berechtigt, kraft ihrer personalvertretungsrechtlichen Stellung für einen Ausgleich der von ihnen verursachten Kosten zu sorgen. Die durch § 54 Abs. 2 [X.] Schl.-H. begründete materielle Rechtsposition der beiden [X.]nmitglieder gegenüber der Dienststelle, eine sachverständige Person durch deren [X.]eauftragung hinzuziehen zu können, setzt sich als deren Kehrseite auf der Kostenseite des Rechtsverhältnisses fort und begründet im Falle der gerechtfertigten Hinzuziehung des Sachverständigen einen Freistellungsanspruch.

(3) Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Tätigwerden von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständige Person im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H.

Auch wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] davon auszugehen ist, dass die Antragsteller mit dem Antrag auf Hinzuziehung von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. die Zielsetzung verfolgten, diesen auch als sachverständige Person im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. einzusetzen, genügt dies allein nicht. Vielmehr kommt es für einen Kostenanspruch des Sachverständigen und demgemäß für einen entsprechenden Freistellungsanspruch der [X.]nmitglieder auch darauf an, ob die sachverständige Person tatsächlich als solche in ihrer Funktion als Sachverständiger vor der [X.] tätig wird. Es genügt daher etwa nicht, wenn die als Sachverständiger benannte Person tatsächlich eine andere Rolle einnimmt und als Verfahrensbevollmächtigter, der allein die Interessen seiner Auftraggeber zu vertreten hat, auftritt.

(a) Dieses Erfordernis ist bereits insofern im Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. angelegt, als dieser zum Ausdruck bringt und verlangt, dass es Aufgabe der von den zwei [X.]nmitgliedern benannten sachverständigen Person ist, an der Sitzung der [X.] für die Dauer der Verhandlung beratend teilzunehmen. Das Gesetz geht damit von einer Teilnahme des Sachverständigen "für die Dauer der Verhandlung", d.h. während der [X.], die mit Eintritt der [X.] in die Entscheidungsphase endet, aus. Die Teilnahme muss sich als "beratend" darstellen. Dies impliziert, dass die sachverständige Person auch tatsächlich diese Rolle einzunehmen und in ihrer Funktion als Vermittler von [X.] "beratend" in der [X.] aufzutreten hat.

Dies entspricht auch dem bereits oben erläuterten Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. hinsichtlich der Funktion, welche einer sachverständigen Person im Rahmen eines [X.]nverfahrens zukommt. Ihre Aufgabe, der [X.] eine besondere oder ausreichende Sachkunde zu vermitteln und damit dazu beizutragen, dass sich keine Seite infolge mangelnder Sachkenntnis an einer sachgerechten Entscheidungsfindung gehindert sieht, kann ein Rechtsanwalt als sachverständige Person durch fachspezifische mündliche Rechtsberatung in der [X.]nsitzung oder durch die Erstattung eines rechtlichen Gutachtens erfüllen (vgl. [X.]/[X.]/Thorenz/[X.], Personalvertretungsrecht [X.], 5. Aufl. 2000, § 30 Rn. 2 zu den vom Personalrat beauftragten Sachverständigen im Sinne des § 30 Abs. 1 [X.] Schl.-H.).

(b) Die vorgenannte Voraussetzung des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. ist hier nicht erfüllt. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht die von ihm festgestellten Tatsachen, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind, in im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. W. nicht als sachverständige Person, sondern "als anwaltlicher Vertreter des Hauptpersonalrats bzw. der von diesem entsandten Mitglieder der [X.]" tätig geworden ist.

Die Sachverhaltswürdigung im Hinblick auf die [X.]ewertung des Tätigwerdens als sachverständige Person hat das [X.] - hier das [X.]eschwerdegericht - in freier richterlicher Überzeugungsbildung vorzunehmen (§ 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Diese Würdigung kann, wie auch etwaige Mängel der Sachaufklärung, vom Rechtsbeschwerdegericht nur aufgrund entsprechender Verfahrensrügen hin überprüft werden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Juni 1997 - 6 P 1.95 - [X.] 250 § 76 [X.][X.]G Nr. 36 S. 16). Sofern die Tatsachenfeststellungen des [X.] und deren Würdigung nicht mit Verfahrensrügen erfolgreich angegriffen werden, ist der Senat daran gebunden ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. September 1977 - 7 P 10.75 - [X.] 238.3 A § 75 [X.][X.]G Nr. 4 S. 21 und vom 11. Dezember 1991 - 6 P 20.89 - [X.] 251.0 § 79 [X.]aWü[X.]G Nr. 11 S. 16). So liegt es hier.

Soweit sich die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde gegen die Würdigung des [X.]s des Rechtsanwalts vom 7. Mai 2013 durch das Oberverwaltungsgericht wenden, bezeichnen sie keinen Verfahrensfehler, sondern setzen der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz nur ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegen. Das gilt auch, soweit die Antragsteller die Argumentation des [X.] in Frage stellen, dass die Angabe des [X.] vom 15. Februar 2013 bis zum 6. Mai 2013 auf der Kostenrechnung dagegen spreche, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als sachverständige Person tätig geworden sei.

Soweit sich die Antragsteller auf die nach ihrer Ansicht vom Oberverwaltungsgericht unzutreffend gewürdigte E-Mail vom 18. April 2013 beziehen, mit welcher Rechtsanwalt Prof. Dr. W. die anderen [X.]nmitglieder über die Position der Antragsteller zur Parkraumbewirtschaftung informiert hat, rügen sie zwar der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und machen damit einen Verfahrensfehler geltend. Denn sie bringen unter [X.]ezugnahme auf ihren Vortrag und ihr [X.]eweisangebot im [X.]eschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 24. März 2015) vor, das Oberverwaltungsgericht hätte [X.]eweis durch Vernehmung des [X.]nvorsitzenden erheben müssen und dieser hätte bestätigt, dass die Vorgehensweise abgestimmt und Rechtsanwalt Prof. Dr. W. beauftragt gewesen sei, die Erwägungen der Antragsteller als Sachverständiger an die anderen Mitglieder der [X.] weiterzuleiten.

Die damit erhobene [X.] ist jedoch unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu beachtenden gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 551 Abs. 3 Nr. 2 [X.]uchst. [X.]). Dazu gehört unter anderem das schlüssige Aufzeigen, dass und warum es nach der Rechtsansicht des [X.]eschwerdegerichts auf die nicht aufgeklärte Tatsache angekommen sein und wie sich der geltend gemachte Verfahrensfehler auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 3. Mai 1999 - 6 P 2.98 - juris Rn. 47, insoweit bei [X.] 250 § 108 [X.][X.]G Nr. 3 nicht abgedruckt, und vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - juris Rn. 77, insoweit bei [X.] 252 § 2 S[X.]G Nr. 3 nicht abgedruckt). Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht.

Die Antragsteller legen zunächst nicht schlüssig dar, warum die aus ihrer Sicht als übergangen oder zu Unrecht nicht zum Gegenstand einer [X.]eweiserhebung durch die Vorinstanz gemachte Tatsachenbehauptung, wenn sie denn festgestellt worden wäre, zu einer anderen [X.]ewertung durch das Oberverwaltungsgericht geführt hätte. Es ist nicht erkennbar, dass die Würdigung des [X.], wonach sich die Aussagen in der E-Mail vom 18. April 2013 als reine Interessenvertretung und nicht als sachverständige rechtliche [X.]eratung der [X.] darstellten, anders ausgefallen wäre, wenn es berücksichtigt hätte, dass die interessengeleitete Darstellung mit der [X.] "abgestimmt" gewesen ist. Jedenfalls legen die Antragsteller nicht dar, dass es nach der Rechtsansicht des [X.] auf den angeblichen Wunsch der [X.] oder des [X.]nvorsitzenden, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. W. die Erwägungen der Antragsteller an die anderen Mitglieder der [X.] habe weiterleiten mögen, rechtlich ankommen soll. So ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht eine dieser Annahme zugrundeliegende Rechtsansicht vertreten hat. Dies ist vielmehr auch deshalb zweifelhaft, weil die Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts in einer ähnlichen Konstellation in eine andere Richtung geht. Danach kommt es für die Frage, ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten des [X.]etriebsrats vor der [X.] erforderlich und daher vom Arbeitgeber zu tragen ist, nicht darauf an, ob der Vorsitzende der [X.] die schriftliche Vorbereitung und die Darlegung der Standpunkte der [X.]eteiligten vor der [X.] verlangt hat ([X.], [X.]eschluss vom 21. Juni 1989 - 7 A[X.]R 78/87 - [X.]E 62, 139 ff.).

b) Ein Zahlungs- und Freistellungsanspruch der Antragsteller folgt auch nicht aus einer Tätigkeit von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als Verfahrensbevollmächtigter der Antragsteller als [X.]eisitzer im [X.]nverfahren. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller nicht aus § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 [X.] Schl.-H.

Zwar gilt für die Mitglieder der [X.] und damit auch für die Antragsteller gemäß § 53 Abs. 6 [X.] Schl.-H. unter anderem die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] Schl.-H. entsprechend, so dass die Dienststelle die berechtigterweise durch ihre Tätigkeit in der [X.] entstehenden Kosten zu tragen hat, wobei auch Kosten für rechtliche [X.]eratungen entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] Schl.-H. einbezogen sein können. [X.]ei der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Vertreter und Verfahrensbevollmächtigten handelt es sich jedoch nicht um eine berechtigte Tätigkeit der [X.]nmitglieder im vorgenannten Sinne.

Unter einer "Tätigkeit" im Sinne von § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] Schl.-H ist nur diejenige Tätigkeit zu verstehen, die zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Stelle oder Person gehört, mit der diese ihr zustehende Rechte wahrnimmt und Pflichten erfüllt (vgl. zur wortgleichen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - [X.] 250 § 44 [X.][X.]G Nr. 23 S. 36 m.w.N. sowie zum schleswig-holsteinischen Landesrecht Donalies/Hübner-[X.]erger, Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte, Stand: April 2015, § 53 [X.]. 6.2). Die sich dementsprechend stellende Frage, ob den Antragstellern in ihrer Funktion als Mitglieder der [X.] von Gesetzes wegen das Recht zukommt, sich im Verfahren vor der [X.] eines Rechtsanwalts als Vertreter zu bedienen, ist zu verneinen. Eine solche Rechtsposition ist weder Gegenstand einer ausdrücklichen Regelung, noch lässt sie sich sinngemäß aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die [X.] und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder (§§ 53, 54 [X.] Schl.-H.) entnehmen. Vielmehr ergibt die Auslegung dieser Normen, dass sich die Annahme einer solchen Rechtsposition verbietet.

Zunächst sprechen gesetzessystematische Erwägungen in gewichtiger Weise gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber einem oder mehreren [X.]eisitzern der [X.] auch ein Recht einräumen wollte, sich im [X.]nverfahren eines Rechtsanwalts als Vertreter zu bedienen. Die Regelung des § 54 [X.] Schl.-H., die ausweislich ihrer Überschrift die Verhandlung und [X.]eschlussfassung der [X.] regelt, sieht ein solches Recht nicht vor. Vielmehr wird zwei Mitgliedern der [X.] in § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. nur das Recht eingeräumt zu beantragen, eine sachverständige Person, die auch ein Rechtsanwalt sein kann, zum Verfahren hinzuzuziehen. Die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt nicht als Sachverständigen, sondern ausschließlich als Verfahrensbevollmächtigten und Vertreter eigener Interessen einzusetzen, gestattet das Gesetz durch die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. gerade nicht.

Die Einräumung einer Rechtsposition für [X.]nmitglieder, sich im Verfahren der [X.] durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, widerspräche dem mit den §§ 53, 54 [X.] Schl.-H. verfolgten Sinn und Zweck des [X.]nverfahrens und der damit verbundenen Stellung ihrer beisitzenden Mitglieder. Aufgabe der [X.] ist es, einen personalvertretungsrechtlichen Konflikt einvernehmlich beizulegen oder, falls dies nicht gelingt, eine bindende Entscheidung zu treffen oder eine Empfehlung für die [X.]eilegung der Streitigkeit auszusprechen. Obgleich die Nähe der [X.]eisitzer zu der beteiligten Dienststelle oder der Personalvertretung, die sie jeweils bestellt hat, unverkennbar und auch vom Gesetz gewollt ist, dürfen die [X.]eisitzer nicht mit Vertretern oder [X.]evollmächtigten dieser [X.]en gleichgesetzt werden, sondern sollen unabhängig von diesen entscheiden und sind an deren Weisungen nicht gebunden. Notwendige Voraussetzung der schlichtenden Tätigkeit der [X.] ist es, dass ihre Mitglieder die streitige Regelungsfrage unabhängig von Festlegungen der [X.]en und mit einer gewissen Distanz zu deren Positionen behandeln und entscheiden können (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 18. Januar 1994 - 1 A[X.]R 43/93 - [X.]E 75, 261 ff.). Ihnen soll die Möglichkeit eröffnet werden, Kompromisse zu finden und sich gegebenenfalls auch von den Argumenten der [X.] überzeugen zu lassen, die sie nicht bestellt hat (vgl. insoweit zutreffend [X.], [X.]eschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 P 50004/01.Me - [X.] 2005, 111 <112>). Daraus folgt, dass [X.]nbeisitzer ihr Amt höchstpersönlich auszuüben haben und deshalb in dieser Funktion auch keine Verfahrensvollmacht erteilen können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Juni 1995 - 1 A[X.]R 3/95 - [X.]E 80, 222 ff.). Sie sollen sich ein eigenes [X.]ild über die Streitsache machen und selbst darüber entscheiden. Um dies zu ermöglichen, verfügen sie dementsprechend nicht über das Recht, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten in der [X.] vertreten zu lassen.

Soweit die Antragsteller Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als ihren Vertreter und Verfahrensbevollmächtigten im [X.]nverfahren hinzugezogen haben, handelt es sich mithin nicht um eine zu ihrem gesetzlichen Aufgabenkreis als [X.]eisitzer der [X.] gehörende Tätigkeit im Sinne von § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] Schl.-H., so dass ein darauf gestützter Anspruch der Antragsteller ausscheidet.

c) Schließlich folgt ein Zahlungs- und Freistellungsanspruch der Antragsteller auch nicht aus einer etwaigen Tätigkeit von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als Verfahrensbevollmächtigter des Hauptpersonalrats im [X.]nverfahren.

Aufgrund des Anhörungsrechts des § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] Schl.-H., wonach der beteiligten Dienststelle und der Personalvertretung Gelegenheit zur Äußerung vor der [X.] zu geben ist, ist es zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich die Personalvertretung - und damit hier der Hauptpersonalrat - im Rahmen der Anhörung unter bestimmten Voraussetzungen einer anwaltlichen Vertretung bedienen darf und die Dienststelle hierfür gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 [X.] Schl.-H. die Kosten zu tragen hat. Allerdings kann ein diesbezüglicher Freistellungsanspruch gegen die Dienststellenleitung nur der insoweit materiell berechtigten Personalvertretung - hier also dem Hauptpersonalrat - selbst zustehen. Ein eigenes Recht der Antragsteller als [X.]eisitzer der [X.] besteht insoweit nicht.

Meta

5 P 7/15

25.10.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 23. April 2015, Az: 12 LB 1/14, Beschluss

§ 53 Abs 6 MBG SH, § 34 Abs 1 S 1 MBG SH, § 34 Abs 1 S 2 Nr 6 MBG SH, § 54 Abs 2 S 1 MBG SH, § 88 Abs 2 MBG SH, § 11 Abs 4 ArbGG, § 11 Abs 5 ArbGG, § 9 Abs 5 S 4 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2016, Az. 5 P 7/15 (REWIS RS 2016, 3434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3434

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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