Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2021, Az. 3 StR 382/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8858

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Gegenstand

Schwere Körperverletzung: Konkurrenzverhältnis bei schwerer und gefährlicher Körperverletzung


Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (s. [X.], Beschluss vom 12. Mai 2004 - 5 StR 51/04 mwN).

Zur Revision des [X.] ist folgendes ergänzendes Bemerken veranlasst:

Der Senat neigt zu der Ansicht, dass eine (vollendete) gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht von einer (vollendeten) schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der [X.] verdrängt wird (so aber [X.], Urteil vom 8. November 1966 - 1 [X.], NJW 1967, 297, 298; ferner [X.], Urteil vom 7. Februar 1967 - 1 [X.], [X.]St 21, 194, 195 mwN), sondern dass auch insoweit - entsprechend dem Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (s. [X.], Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.]St 53, 23, 24; vom 17. Juni 2009 - 1 [X.], juris; vom 26. November 2013 - 3 StR 301/13, [X.], 269) - Tateinheit (§ 52 StGB) besteht (ähnlich [X.], Beschluss vom 14. März 2017 - 4 [X.], [X.], 173 mit Hinweis auf "überzeugende Stimmen im Schrifttum"). Denn die Annahme von Gesetzeseinheit dürfte das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, nicht angemessen zum Ausdruck bringen. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst als ein die Körperverletzung qualifizierendes konkretes Gefährdungsdelikt die Gefährlichkeit der Verwendung eines solchen Gegenstands im Einzelfall (s. [X.] StGB/[X.], [X.]. 48, § 224 Rn. 6 f.). Da die schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB nicht zwingend mit einem solchen Tatmittel verursacht worden sein muss, trägt die Verurteilung wegen [X.] begangener gefährlicher Körperverletzung der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs Rechnung.

Allerdings kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob sich die vom [X.] vorgenommene konkurrenzrechtliche Beurteilung, die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB trete hinter die schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB zurück, als rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten erweist. Denn es hat ihn der [X.] begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, weil er auch die in den Nummern 4 und 5 normierten Varianten des [X.] verwirklichte. Das Hinzutreten weiterer [X.] eines ohnehin abgeurteilten Delikts betrifft indes den Schuldumfang und daher den Strafausspruch (s. [X.], Beschluss vom 23. August 2011 - 1 [X.], juris Rn. 52), auf dessen Rechtsfehlerhaftigkeit sich die Nachprüfung des [X.] bei der [X.] nicht erstreckt (s. [X.], Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74).

Schäfer     

        

Wimmer     

        

Berg   

        

Hoch     

        

Erbguth     

        

Meta

3 StR 382/20

09.02.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 11. Juni 2020, Az: 5 Ks 2/20

§ 52 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 226 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2021, Az. 3 StR 382/20 (REWIS RS 2021, 8858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8858

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 65/23

5 StR 208/21

2 StR 41/21

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