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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB [X.] besteht (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1967 - 1 [X.], [X.]St 21, 194, 195 mwN) oder mit Blick auf überzeugende Stimmen im Schrifttum (vgl. etwa MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 52; [X.]/[X.], StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 40; [X.], StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 42; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 16) und entsprechend der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (siehe [X.], Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 301/13, [X.], 269 [zu Nr. 4] und vom 21. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.]St 53, 23, 24 [zu Nr. 5]) insoweit Tateinheit anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bei Annahme von [X.] kann die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafschärfende Berücksichtigung finden.
Sost-Scheible |
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Meta
14.03.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Arnsberg, 9. September 2016, Az: II-Ks 15/16
§ 52 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 226 Abs 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 StR 646/16 (REWIS RS 2017, 14144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14144
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 126/23 (Bundesgerichtshof)
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