Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 StR 646/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14144

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB [X.] besteht (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1967 - 1 [X.], [X.]St 21, 194, 195 mwN) oder mit Blick auf überzeugende Stimmen im Schrifttum (vgl. etwa MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 52; [X.]/[X.], StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 40; [X.], StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 42; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 16) und entsprechend der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (siehe [X.], Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 301/13, [X.], 269 [zu Nr. 4] und vom 21. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.]St 53, 23, 24 [zu Nr. 5]) insoweit Tateinheit anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bei Annahme von [X.] kann die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafschärfende Berücksichtigung finden.

Sost-Scheible     

       

Roggenbuck     

       

Cierniak

       

Bender     

       

Feilcke     

       

Meta

4 StR 646/16

14.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Arnsberg, 9. September 2016, Az: II-Ks 15/16

§ 52 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 226 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 StR 646/16 (REWIS RS 2017, 14144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14144

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 126/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 646/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 382/20 (Bundesgerichtshof)

Schwere Körperverletzung: Konkurrenzverhältnis bei schwerer und gefährlicher Körperverletzung


5 StR 677/18 (Bundesgerichtshof)

Strafurteilsinhalt: Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bei einem Tötungsdelikt; Voraussetzung der längeren Dauer der …


4 StR 95/20 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung: Rechtliche Bewertung eines Alternativvorsatzes; Rechtswirksamkeit der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl nach …


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 65/23

4 StR 646/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.