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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 5/11
vom
12. Mai 2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
12.
Mai 2011
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Dezember 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg (§
4 [X.], §
114 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner ist nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase wegen einer Insolvenz-straftat rechtskräftig verurteilt worden. Ihm war deshalb
auf den auf §
297 [X.] gestützten Antrag der Gläubigerin
die Restschuldbefreiung gemäß §
297 Abs.
1 [X.] entsprechend den Ausführungen in der Entscheidung des [X.] zu versagen. Zwar hat
das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 3.
November 2010, den es im Übrigen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 2.
Dezember 2010 korrigiert hat, fälschlich §
290 [X.] zitiert.
1
2
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3
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Darauf
beruht jedoch die angegriffene Entscheidung des [X.] nicht.
Kayser
Vill
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.11.2010 -
47 IK 28/08 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.12.2010 -
3 T 87/10 -
3
Meta
12.05.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZA 5/11 (REWIS RS 2011, 6751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6751
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