Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2017, Az. 1 BvR 1125/17

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 5990

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels fristgerechter Vorlage der angegriffenen Bescheide sowie des erstinstanzlichen Urteils und des Berufungszulassungsantrags


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist nach Zugang der angegriffenen Entscheidung nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Daher muss die innerhalb der Frist vorgelegte Begründung den inhaltlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügen. Dazu gehört die fristgerechte Vorlage aller für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde notwendigen Unterlagen oder die Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts (vgl. für viele [X.] 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2017 - 1 BvR 2597/16 -, juris).

3

Diesem Erfordernis genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der per Fax als solcher rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift war nur der Beschluss des [X.] beigefügt, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden war. Um eine verfassungsrechtliche Beurteilung zu ermöglichen, hätten aber darüber hinaus zwingend die angegriffenen Bescheide, vor allem aber das Urteil des [X.] und die Schreiben zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt werden müssen, die jedoch erst dem nach Fristablauf eingegangenen Original beigefügt waren. Die rechtzeitige Vorlage war vorliegend auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der genannten Unterlagen in einem zur verfassungsrechtlichen Prüfung ausreichenden Maße mitgeteilt hätte; namentlich die vergleichsweise kurze Wiedergabe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und, wenn auch etwas ausführlicher, des Antrags auf Zulassung der Berufung genügte hierfür nicht.

4

Ohne Kenntnis von den Ausführungen des [X.] und des im Wesentlichen vollständigen Inhalts des Zulassungsantrags ließ sich nicht ermessen, ob der [X.]hof die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes tatsächlich überspannt hat. Umso mehr war die detaillierte Kenntnis des Urteils des [X.] unverzichtbar, soweit es um die Rüge materieller Grundrechtsverletzungen geht, nachdem der [X.]hof gar keine Entscheidung in der Sache getroffen hatte.

5

Der Frage, ob der [X.]hof das Recht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt haben kann, dass er den Antrag auf Zulassung der Berufung im Ergebnis abgelehnt hat (zu der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des [X.] vgl. für viele [X.] 134, 106 <117 f. Rn. 34 und 36>), ist daher nicht weiter nachzugehen, obwohl dies angesichts der Ausführlichkeit, Breite und methodischen Tiefe der Ausführungen, zu denen der [X.]hof sich im Zulassungsverfahren hinsichtlich der Problematik, ob auch Zahlungen juristischer Personen unter § 14 Abs. 2 Nr. 19 [X.] fallen können, veranlasst gesehen hat, in der Sache nicht ganz fernliegt.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1125/17

30.08.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 25. April 2017, Az: 10 A 2202/16.Z, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 14 Abs 2 Nr 19 WoGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2017, Az. 1 BvR 1125/17 (REWIS RS 2017, 5990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5990

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 1458/19

Zitiert

1 BvR 2597/16

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