Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.03.2018, Az. 2 BvR 2126/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 11656

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender fristgerechter Substantiierung iSv § 92 BVerfGG iVm § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG bereits unzulässig - Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zu Sorgfaltspflichten bei der Aufgabe von Schriftstücken zur Post


Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Das [X.] erteilte der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 21. April 2010 den Zuschlag für ein in [X.] bei [X.] gelegenes Grundstück. Gegen den Zuschlagsbeschluss legte der Schuldner am 19. November 2012 sofortige Beschwerde ein. Dieser half das [X.] mit Beschluss vom 11. November 2013 nicht ab. Da die Bemühungen, den Aufenthalt des Schuldners zu ermitteln, nachweislich ohne Erfolg geblieben seien, habe es die öffentliche Zustellung angeordnet und später einen Rechtsanwalt als Zustellungsvertreter für den Schuldner bestellt. Ein Zuschlagsversagungsgrund liege daher weder nach § 100 in Verbindung mit § 83 Nr. 1 [X.] noch in Verbindung mit § 83 Nr. 6 [X.] vor.

2

2. Mit Beschluss vom 11. März 2014 hob das [X.] den Zuschlagsbeschluss des [X.] auf und versagte den Zuschlag. Zur Begründung führte es aus, die sofortige Beschwerde sei nach § 96, § 97 Abs. 1 [X.], § 793 ZPO statthaft und als außerordentliche Beschwerde ("Nichtigkeitsbeschwerde") innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt. Die außerordentliche Beschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO befreie von der [X.] von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, beginne. Lägen die Voraussetzungen der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, könne nach § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Beschwerde auch nach Ablauf der [X.] innerhalb der für diese Klage geltenden [X.]en erhoben werden. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO finde die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine [X.] in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten war. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Die Bestellung des [X.] sei wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 [X.] gegenüber dem Schuldner unwirksam gewesen. Denn nach § 6 Abs. 1 [X.] sei ein Zustellungsvertreter nur zu bestellen, wenn der Aufenthalt desjenigen, dem zugestellt werden solle, dem Vollstreckungsgericht unbekannt sei. Hier habe das Gericht gebotene Nachforschungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort des Schuldners unterlassen, obwohl erkennbare Hinweise vorgelegen hätten. Das Gericht dürfe nicht einfach die nötigen Feststellungen durch Bestellung eines [X.] umgehen. Dieser vom Amtsgericht begangene schwere Verfahrensfehler begründe sowohl den Versagungsgrund nach § 83 Nr. 1, § 43 Abs. 2 [X.] als auch nach § 83 Nr. 6 [X.].

3

3. Mit Beschluss vom 11. Juni 2014 ergänzte das [X.] den Tenor des Beschlusses vom 11. März 2014 dahingehend, dass das Verfahren unter Versagung des Zuschlags einstweilen eingestellt werde.

4

4. Die [X.] der Beschwerdeführerin vom 16. April 2014 wies das [X.] mit Beschluss vom 17. Juli 2017, dem damaligen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 20. Juli 2017, zurück.

II.

5

1. Mit ihrer am Samstag, den 19. August 2017, per Telefax ohne Anlagen und am Mittwoch, den 23. August 2017, per Post mit Anlagen eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), ihres Rechts auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

6

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt, da das [X.] in völlig einseitiger Weise die Belange des Schuldners vorrangig berücksichtigt habe und damit zu einem Ergebnis gelangt sei, welches sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb letztlich willkürlich erscheine. Die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin, die als [X.] durch den Zuschlag Eigentum erworben, das Grundstück mittlerweile mit einem Wohnhaus bebaut und zum Lebensmittelpunkt ihrer Familie gemacht habe, sei durch das [X.] in eklatanter Weise dadurch verletzt worden, dass es auf die Beschwerde des Schuldners hin den Zuschlag versagt und der Beschwerdeführerin das erworbene Eigentum wieder entzogen habe.

7

Zudem habe das [X.] die Anforderungen an die verfahrensrechtlichen Ermittlungspflichten des Versteigerungsgerichts praxis- und realitätsfern zugunsten des [X.] überspannt, indem es die Ansicht vertreten habe, dass das Amtsgericht den Aufenthalt bzw. die Zustelladresse des Schuldners hätte genauer ermitteln müssen. Tatsache sei, dass der Aufenthalt bzw. die Zustelladresse bis heute nicht bekannt seien.

8

Hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das [X.] das Beschwerdeverfahren ohne sie durchgeführt und ihr den Beschluss über die Beschwerde nicht zur Kenntnis gebracht habe. Nur durch Zufall habe die Beschwerdeführerin von der "Enteignungsentscheidung" Kenntnis erlangt und daraufhin im April 2014 [X.] erhoben. Darüber hinaus lägen [X.] darin, dass das [X.] über Vortrag der Beschwerdeführerin einfach hinweggegangen sei und Dinge unzutreffend als unstreitig bezeichnet habe.

9

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, da das [X.] über die Beschwerde des Schuldners nicht durch einen Einzelrichter habe entscheiden dürfen. Denn das Verfahren weise nicht nur eine Fülle an tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern habe auch existentielle Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie. Einen entsprechenden Antrag auf Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich gestellt.

Um die Verfassungsbeschwerde möglichst übersichtlich zu halten, werde darauf verzichtet, alle Details des [X.] sowie des gerichtlichen Verfahrens auszuführen. Bei der rechtlichen Würdigung werde auf wesentliche Einzelheiten eingegangen und ansonsten gebeten, die einschlägigen Akten des Amtsgerichts und des [X.]s beizuziehen und daraus weitere Einzelheiten zu entnehmen.

2. Auf Hinweis des [X.] vom 31. August 2017, dass Kopien der angegriffenen Entscheidungen und die weiteren notwendigen Unterlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist am 23. August 2017 eingegangen seien, hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. September 2017 die Auffassung vertreten, dass der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde der wesentliche Inhalt der angegriffenen Entscheidungen, der Verlauf des Verfahrens und die bisherige Argumentation der Beschwerdeführerin hinreichend deutlich zu entnehmen seien. Für den Fall, dass es darauf ankomme, stelle er zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des [X.] führt er aus, auf dem Briefkasten vor seiner Poststelle in [X.]-Dahlem sei angegeben, dass er samstags um 13.15 Uhr geleert werde. Um sicher zu gehen, dass vorher eingelieferte Post tatsächlich noch am Samstag befördert werde, habe er sich am Donnerstag, den 17. August 2017, in der Poststelle erkundigt, ob bei der Leerung bzw. Abholung der Post am Samstag um 13.15 Uhr die Postsendung noch am selben Tag "auf den Weg nach [X.] gebracht" würde. Dies sei ihm von einer Postmitarbeiterin ausdrücklich bestätigt worden. Daraufhin habe er die Sendung mit Anlagen als Einschreiben am Samstag, den 19. August 2017, um 12.55 Uhr bei der Poststelle aufgegeben. Den [X.] habe er eingesteckt und den dort angebrachten Vermerk, dass die "[X.] überschritten" sei, erst am 11. September 2017 registriert, als er den [X.] für das [X.] kopiert habe.

3. Mit Schriftsatz vom 8. März 2018 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Bevollmächtigten, "die Vollstreckbarkeit" der Beschlüsse des [X.]s Potsdam vom 11. März 2014 und vom "20. Juli 2017" (gemeint wohl 17. Juli 2017) vorläufig auszusetzen.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

a) Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen. Die fristgerechte Begründung erfordert gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinandersetzt, dass beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. [X.] 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. November 2007 - 1 BvR 2793/07, juris, Rn. 2; stRspr). Nicht ausreichend ist es hingegen, bis zum Ablauf der Monatsfrist lediglich die Beschwerdeschrift per Telefax zu übermitteln und die angegriffenen Entscheidungen - nach Fristablauf - mit dem [X.] nachzureichen, ohne dass die Entscheidungen im [X.] hinreichend wiedergegeben sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 -, juris, Rn. 33 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschluss des [X.]s Potsdam vom 17. Juli 2017 wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2017 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde endete somit am Montag, den 21. August 2017 (§ 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.], § 188 Abs. 2 Alternative 1, § 193 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war beim [X.] nur die Faxkopie des Beschwerdeschriftsatzes eingegangen, der die Anlagen nicht beigefügt waren. Der [X.] nebst diesen Anlagen - namentlich den angegriffenen Entscheidungen und Schriftsätzen aus dem Verfahren vor den Fachgerichten - ist erst am Mittwoch, den 23. August 2017, und damit nach Fristablauf beim [X.] eingegangen.

Die Beschwerdeführerin hat auch den wesentlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen in der fristgerecht ohne Anlagen eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht derart mitgeteilt, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich gewesen wäre. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin die Ausführungen des [X.]s in dem Beschluss vom 17. Juli 2017 zu der nach seiner Auffassung vom Gesetzgeber in § 90 Abs. 1, § 96 [X.] in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 3, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 ZPO getroffenen Regelung der möglichen Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses auch nach Jahren im Fall einer nicht vorschriftsgemäß vertretenen [X.] nicht wieder, mit denen das [X.] die Rechtsmissbräuchlichkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners verneint hat. Das [X.] hat unter anderem ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 90 [X.] die Entscheidung getroffen habe, dass der Ersteher nur Eigentum erwerbe, wenn der Zuschlagsbeschluss nicht im Beschwerdewege aufgehoben werde. Damit begünstige das [X.] den Ersteher einerseits, indem der Eigentumserwerb nicht den Gutglaubensvorschriften unterworfen werde. Andererseits müsse der Ersteher aber auch, jedenfalls für die Dauer von fünf Jahren, damit rechnen, dass der Zuschlag aufgehoben werde. Seitens der [X.] sei demgegenüber nicht im Ansatz ein Umstandsmoment vorgetragen worden, wonach sie aufgrund eines wie auch immer gearteten Verhaltens des Schuldners habe annehmen dürfen, der Schuldner werde auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichten. Diese Argumentation des [X.]s hätte die Beschwerdeführerin wiedergeben und sich damit auseinandersetzen müssen, inwieweit daraus ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG folgt. Soweit sie rügt, dass das [X.] die Anforderungen an die Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich des Aufenthalts des Schuldners überspannt habe, gibt sie nicht wieder, dass das [X.] sowohl im Beschluss vom 11. März 2014 als auch im Beschluss vom 17. Juli 2017 ausgeführt hat, dass das Finanzamt [X.] dem Amtsgericht auf dessen Mitteilung von der angeordneten Zwangsversteigerung hin Ende 2008 eine Anschrift des Schuldners in [X.] mitgeteilt habe, die das Amtsgericht auch zur Akte genommen, in der Folge aber keinen einzigen Kontaktversuch unter dieser Adresse unternommen habe.

Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich der Verfassungsbeschwerde die genauen Erwägungen, die das [X.] im Beschluss vom 17. Juli 2017 zu der Zurückweisung der [X.] bewogen haben, ebenfalls nicht entnehmen. Die Darstellung in der Verfassungsbeschwerde, das [X.] habe sich bei seiner Entscheidung über die [X.] nicht weitgehend darauf beschränken dürfen, den Ausgangsbeschluss des Land-gerichts ohne eigene weitere Ermittlungen "mehr oder weniger nachzuvollziehen", ermöglicht eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung nicht. Abgesehen davon teilt die Beschwerdeführerin auch ihren Vortrag im Rahmen der [X.] vor dem [X.] nicht mit, sondern beschränkt sich auf die Angabe, sie habe "umfangreich" zu der nicht erfolgten Beteiligung am Beschwerdeverfahren vor-getragen.

Mangels ausreichender Mitteilung des Inhalts der landgerichtlichen Ent-scheidungen in der [X.] lässt sich schließlich nicht verantwortbar beurteilen, ob die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 568 Satz 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund kann nicht geprüft werden, ob der Einzelrichter am [X.] willkürlich im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von einer Übertragung auf die Kammer abgesehen hat.

b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzureichen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

aa) Zur Begründung des [X.] müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 26 m.w.N.). Ein Verschulden liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer diejenige Sorgfalt außer [X.] lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nicht überspannt werden; es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt des Bevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 [X.]) (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Juli 2004 - 2 BvR 225/00 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; [X.] 135, 126 <139>).

Bei der Übermittlung der Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen auf dem Postweg dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. [X.] 50, 1 <3>; 51, 146 <149>; 51, 352 <354>; 53, 25 <28>; 98, 169 <196 f.>). Der Bürger kann darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. [X.] 40, 42 <45>; 41, 23 <27>; 53, 25 <29>; 62, 334 <337>; stRspr). Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es danach allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. [X.] 62, 334 <337>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 26).

bb) Gemessen daran erfolgte die Fristversäumnis nicht ohne Verschulden seitens des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Der von diesem vorgelegte [X.] der [X.] lässt zwar erkennen, dass er die Verfassungsbeschwerde im Original mit Anlagen am 19. August 2017 in [X.] zur Post gegeben hat. Der [X.] trägt aber den Aufdruck "[X.] überschritten. Der Transport der Sendung beginnt am nächsten Werktag". Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin konnte und musste daher bei Erhalt des [X.]s am Samstag, den 19. August 2017, um 12.55 Uhr erkennen, dass er die [X.] samt Anlagen nicht so rechtzeitig zur Post gebracht hatte, dass bei gewöhnlicher Postlaufzeit mit einem rechtzeitigen Eingang beim [X.] am Montag, den 21. August 2017, zu rechnen war. Statt den [X.] zu überprüfen und den Aufdruck zur Kenntnis zu nehmen, was ihm ermöglicht hätte, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um einen fristgerechten Zugang noch zu bewirken - wie insbesondere die Übersendung der Anlagen per Telefax -, steckte er den [X.] ein, ohne ihn zu lesen, so dass ihm der entsprechende Aufdruck erst im September 2017 auffiel. Damit ließ er diejenige Sorgfalt außer [X.], die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Insbesondere konnte er sich nicht darauf verlassen, dass ihm nach seinen Angaben eine Postmitarbeiterin zwei Tage vor der Aufgabe zur Post ausdrücklich bestätigt hatte, dass an einem Samstag vor 13.15 Uhr eingelieferte Post noch am selben Tag "auf den Weg nach [X.] gebracht" würde. Ungeachtet dessen, dass unklar ist, ob sich diese Auskunft auf den Einwurf in den Briefkasten vor der Poststelle bezog oder auch die Einlieferung in der Poststelle umfasste, und diese Auskunft ferner nicht beinhaltete, dass die Sendung bei normalem Verlauf der Dinge das [X.] bis zum 21. August 2017 tatsächlich erreichen könne, widersprach der Aufdruck auf dem erhaltenen [X.] eindeutig dieser Auskunft und hätte dem Bevollmächtigten daher Anlass geben müssen, an der Möglichkeit eines fristgemäßen Eingangs zu zweifeln.

Bei dieser Sachlage ist dem [X.] eine inhaltliche Prüfung der bereits unzulässigen Verfassungsbeschwerde versagt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2126/17

23.03.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Potsdam, 17. Juli 2017, Az: 1 T 103/13, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 6 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.03.2018, Az. 2 BvR 2126/17 (REWIS RS 2018, 11656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11656

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 182/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 660/20

2 BvR 30/21

Zitiert

2 BvR 162/16

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