Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. 2 StR 55/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8551

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 55/12
vom
30.
Januar 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30.
Januar 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
[X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
[X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],

[X.] am [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten S.

,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten
S.

wird das Urteil des [X.]s Meiningen vom 12.
Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der [X.] aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S.

wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§
460, 462 StPO zuständi-gen Gericht vorbehalten.

2.
Die Revision des Angeklagten V.

wird verworfen.

Der Angeklagte V.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

-
unter Freispruch im Übrigen -
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge, Geldfälschung, fahrlässigen Besitzes eines nach dem [X.] verbo-tenen Gegenstands und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ver-suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei [X.]
-
4
-
naten verurteilt und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 6.500 Euro an-geordnet. Den Angeklagten V.

hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die auf Verfahrensrügen und die [X.] gestützt sind. Das Rechtsmittel des Angeklagten S.

hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; die Revision des An-geklagten V.

ist aus den vom [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s verschaffte der Angeklagte S.

am 18.
Mai 2010 dem gesondert verfolgten

R.

ein Ki-logramm Amphetamin mit einem Anteil von mindestens 67,08
g [X.] für 5.000 Euro. Zwei Tage später wurde R.

verhaftet; in seiner Wohnung wurden 418,55
g Amphetamin gefunden (Fall
II.1 der Urteilsgründe). Im Frühjahr 2010 verkaufte der Angeklagte S.

an R.

falsche 50
Euro-Banknoten im Nennwert von 8.000 Euro (Fall II.2). Der Angeklagte S.

besaß zurzeit einer Durchsuchung am 18.
November 2010 ein Springmesser (Fall II.3). Der Zeuge

H.

hatte den Angeklagten V.

und den [X.] B.

betrogen. Diese wandten sich an den Ange-klagten S.

um Unterstützung bei der Eintreibung ihrer Geldforderun-gen. Am 10.
September 2010 zwangen der Angeklagte S.

und B.

den Geschädigten dazu, mit ihnen in einen Wohncontainer zu gehen, den der Angeklagte V.

in Kenntnis des Vorhabens mit einem in seinem Be-sitz befindlichen Schlüssel öffnete. Dort wurde H.

von dem Angeklagten S.

zur Zahlung aufgefordert und ins Gesicht geschlagen, wodurch die-ser einen Bruch des [X.] erlitt (Fall II.4).
2
-
5
-
II.
Die Revision des Angeklagten S.

gegen dieses Urteil hat nur mit der Sachrüge hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg. Im Übrigen ist es unbegrün-det.
1. Die Verfahrensbeanstandungen der Revision des Angeklagten
S.

gehen fehl. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Die Revision macht eine Verletzung von §
27 Abs.
1 StPO geltend, weil die Berufsrichter der Kammer
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden und selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden haben, das sie als unzulässig im Sinne von §
26a Abs.
1 Nr.
2 StPO angesehen haben. Diese Rü-ge ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO gehalten, die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau anzu-geben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschriften prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen
der Revision zutrifft. Dies gilt auch für [X.] zur [X.]ablehnung (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Februar 2012 -
5 StR 432/11, [X.], 587).
Die [X.]ablehnung des Angeklagten S.

bezog sich auf [X.] in einer Entscheidung über die Fortdauer
der Untersu-chungshaft, die in der Revisionsbegründung nicht mit ihrem gesamten Inhalt mitgeteilt und innerhalb des -
seinerseits zwar mehrfach, aber auch nur [X.] mitgeteilten -
Ablehnungsgesuchs nur sinngemäß referiert wurden. Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Rich-ters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß §
23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s zu begründen, wenn nicht beson-dere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen. Ob solche 3
4
5
6
-
6
-
Umstände in Betracht kamen oder so fern lagen, dass die nach Ansicht des [X.]s
verfehlte Ablehnungsbegründung dem Fehlen einer Begründung im Sinne von
§
26a Abs.
1 Nr.
2 StPO gleichzustellen war, kann vom [X.] nur geprüft werden, wenn die Revisionsbegründung auch die hierfür maßgeblichen Einzelheiten genau mitteilt. Daran fehlt es.
2. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Das [X.] hat nur die Bemessung der Einzelstrafen erläutert. Die Bildung der Gesamtstrafe fordert jedoch eine eigenständige Entscheidung, die auch einer Begründung bedarf. Das Fehlen der Begründung ist jedenfalls dann ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Gesamtstrafe zwingt, wenn -
wie hier
-
die Einsatzstrafe beträchtlich erhöht wird. Die Nachholung der Entscheidung kann dem Beschlussverfahren gemäß §§
460, 462 StPO vorbehalten bleiben.

[X.]

Ri[X.] Prof. [X.]

Berger

befindet sich im Urlaub und

ist daher gehindert zu

unterschreiben.

[X.]

[X.]

Eschelbach
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Meta

2 StR 55/12

30.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. 2 StR 55/12 (REWIS RS 2013, 8551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8551

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