Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.06.2023, Az. IX R 15/21

9. Senat | REWIS RS 2023, 7128

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung


Leitsatz

Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines [X.]s.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Sie erzielte im Streitjahr 2012 aus der Nutzungsüberlassung eines Einkaufszentrums Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Mitfinanzierung des Kaufpreises und der Konzeptionskosten hatte sie im [X.] ein Darlehen über … [X.] ([X.]) aufgenommen. Darlehensgeber war ein Bankenkonsortium unter Führung [X.].

3

Am 31.10.2007 wurde das noch bestehende [X.] in Euro konvertiert. Am 30.06.2008 valutierte das Darlehen mit … €. Mit [X.] wurden für das Darlehen neue Bedingungen vereinbart: ein Zinssatz von 6,3 %, eine Zinsfestschreibung bis zum 31.12.2012 und vierteljährliche Zinszahlungen zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. von jeweils … € ab dem 30.09.2008. Für das Darlehen, das bis zum 30.03.2021 laufen sollte, waren Tilgungsleistungen vereinbart, die jedoch zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich nicht entrichtet wurden.

4

Am 29.10.2008 vereinbarte die Klägerin bei [X.] von 1,4735 [X.]/1 € mit der [X.] einen [X.], beginnend am 31.10.2008 und endend am [X.] Der Habenzinssatz des [X.] entsprach mit 6,3 % genau dem Sollzinssatz des Darlehens. Die Höhe der [X.] stimmte mit der Höhe der Bezugsgröße für den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des [X.] in Höhe von … € überein. Die Zinsbindungsfrist des Darlehens (31.12.2012) entsprach der Laufzeit des [X.] (31.12.2012). Die für das Darlehen zur Verfügung gestellten Sicherheiten besicherten zugleich das Swap-Geschäft. Laut den für die Klägerin zusammengestellten Unterlagen war es Ziel des [X.], Zugang zu den günstigeren [X.] Kreditkonditionen zu erlangen, den Zinssatz des Darlehens von 6,3 % auf 5,6 % jährlich zu senken und so die für das Darlehen zu entrichtenden Schuldzinsen zu mindern.

5

Auf dieser Grundlage zahlte die [X.] an die Klägerin auf einen Bezugsbetrag von … € jährlich 6,3 % Zinsen in [X.] zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. von je … €. Am 31.12.2012 hatte die [X.] eine Endtauschzahlung in Höhe von … € an die Klägerin zu erbringen. Im Gegenzug zahlte die Klägerin an die [X.] auf einen Bezugsbetrag in Höhe von … [X.] jährlich 5,6 % Zinsen in [X.] von je … [X.] ebenfalls zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. Zudem hatte die Klägerin zum 31.12.2012 eine Endtauschzahlung in Höhe von … [X.] an die [X.] zu erbringen.

6

Die vierteljährlichen gegenläufigen Zinszahlungen wurden absprachegemäß geleistet. Am Endtauschtermin erhielt die Klägerin von der [X.] den vereinbarten Betrag von … €. Zur Aufbringung der Endtauschzahlung in Höhe von … [X.] wurden bei [X.] von 1,206 [X.]/1 € dem Konto der Klägerin … € belastet.

7

           

Die vierteljährlichen Zahlungen berücksichtigte die Klägerin bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die sich bei der Zahlung der Endtauschbeträge aufgrund der Kursänderung zu ihren Lasten ergebende Differenz erklärte die Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Den Betrag ermittelte sie wie folgt:

Endtauschzahlung der Klägerin an die [X.]

… [X.]

… €

Endtauschzahlung der [X.] an die Klägerin

        

./. … €

Unterschiedsbetrag

        

… €

8

Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 28.05.2013 wurde der Betrag zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. In der Folge einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) zu dem Ergebnis, bei den im Zeitpunkt der Endtauschzahlung angefallenen Mehraufwendungen handele es sich nicht um Werbungskosten. Während die vierteljährlich anfallenden Zinsen die Vermögensnutzung beträfen, bezöge sich die Endtauschzahlung auf die Vermögenssubstanz und [X.] damit nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 05.04.2016 erhöhte das [X.] die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daher unter anderem um den Betrag von … €.

9

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017) erhobene Klage der Klägerin hatte keinen Erfolg (Finanzgericht --[X.]-- Köln, Urteil vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1473).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Es bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem [X.] und dem [X.] zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das [X.] setze den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen [X.] und Darlehen einerseits und zwischen [X.] und Fremdwährungsdarlehen andererseits gleich und leite daraus die Zuordnung zur steuerlich nicht beachtlichen Vermögenssphäre her. Folge man der Ansicht des [X.], gebe es keinen [X.], der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sei. Das [X.] verstehe fälschlich den [X.] nicht als einheitliches und eigenständiges Rechtsgeschäft, sondern als Austausch von gegenseitigen Darlehensgeschäften. Das [X.] lege hier eine zu enge Unterscheidung zwischen Einkünfte- und Vermögenssphäre zugrunde. Auch Absetzungen für Abnutzung seien ein Vorgang auf der Vermögenssphäre, diese würden aber steuerlich berücksichtigt. Zudem entspreche es der Rechtsnatur eines [X.], dass anders als bei Darlehen kein Vermögensstamm gebildet werde, sondern es würden allein Zahlungsströme definiert und ausgetauscht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil des [X.] Köln vom 22.04.2021 - 6 K 3247/17 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2012 vom 05.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um … € herabgesetzt werden.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das [X.] hat zu Recht den Abzug der streitigen Aufwendungen in Höhe von … € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und den sonstigen Einkünften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.[X.] (EStG 2008) versagt.

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG).

a) Für den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es einerseits auf den mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung von Einkünften) und andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der [X.] an. Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines [X.] zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines [X.] wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (vgl. u.a. Senatsurteile vom 09.11.1993 - IX R 81/90, [X.], 97, [X.] 1994, 289, unter 1. und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, [X.], 303, [X.] 2019, 606, m.w.N.). Die zur Tilgung eines Darlehens aufgewandten Beträge stehen [X.] als Schuldzinsen-- grundsätzlich nicht in diesem Zusammenhang mit den Einkünften. Sie stellen kein Entgelt für die Überlassung oder Beschaffung von Kapital dar und sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteile vom 22.09.2005 - IX R 44/03, [X.], 279 und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, [X.], 303, [X.] 2019, 606, Rz 14; s.a. [X.]/[X.], [X.] --[X.]-- 2015, 1049, 1053).

b) Laufende Zahlungen im Rahmen eines [X.] sind als Werbungskosten (Schuldzinsen) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern. Der an den Zinsen insoweit haftende ursprüngliche Veranlassungszusammenhang setzt sich an den aufgrund des [X.] fälligen Zahlungen fort, soweit diese den Tausch der Zinssätze und damit die laufende Einkünfteerzielung aus der Immobilie betreffen. Daher sind die vierteljährlichen Zahlungen der Klägerin in Höhe von … [X.] zu Recht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

c) Zahlungen, mit denen in der Folge eines [X.] eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den [X.] der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn die Zahlung in der Folge des [X.] ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst. Die Mehraufwendungen infolge des [X.] sind keine Schuldzinsen. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre (vgl. Senatsurteile vom 09.11.1993 - IX R 81/90, [X.], 97, [X.] 1994, 289, unter 2. und 3.; vom 22.09.2005 - IX R 44/03, [X.], 279, unter [X.] und b und vom 12.03.2019 - IX R 36/17, [X.], 303, [X.] 2019, 606, Rz 14, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 04.03.2016 - IX B 85/15, Rz 4 und vom 23.11.2016 - IX B 42/16, Rz 3; für Fremdwährungsdarlehen allgemein [X.]/[X.], EStG, 42. Aufl. § 21 Rz 148, Stichwort "Fremdwährungsdarlehen"; [X.] EStG/[X.], 15. [X.]. [01.03.2023], EStG § 21 Rz 1176, 1257; [X.] in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 21 Rz 62, Stichwort "Fremdwährungsdarlehen"; a.A. [X.]/[X.], [X.] 2015, 1049, 1056; [X.], [X.] 4/2016, 148, 153).

Denn das Vermögen des am Swap-Geschäft beteiligten Darlehensnehmers ist infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält. Seine Zahlungsverpflichtung ist zwar nominal in [X.] gleich geblieben. Er muss aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung der Endtauschzahlung nachkommen will, mehr Euro aufwenden als zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner Vermögenssituation stellt einen Vermögensverlust dar, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt (vgl. Senatsurteile vom 09.11.1993 - IX R 81/90, [X.], 97, [X.] 1994, 289, unter 2. und 3. sowie vom 22.09.2005 - IX R 44/03, [X.], 279, unter II.2.). Nach der für den streitigen [X.] geltenden Rechtslage ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der Darlehensnehmer wird durch den [X.] wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in [X.] abgeschlossen.

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Soweit die Endtauschzahlung der Klägerin in Höhe von … € betroffen ist, hat diese auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] ihre Ursache allein in dem [X.] aufgrund des geänderten Umtauschverhältnisses [X.]-€. Denn dieser (Mehr-)Betrag beruht auf der Änderung des [X.] [X.]-€ von 1,4735 [X.]/1 € zu 1,206 [X.]/1 €. Dieser [X.] ist am Laufzeitende des [X.] eingetreten und betrifft allein den infolge der Kursänderung eingetretenen (einmaligen) Verlust aus der Endtauschzahlung. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ist zwar nominal bezogen auf [X.] mit … [X.] gleich geblieben. Sie muss aber infolge der Änderung des Wechselkurses zur Leistung der Endtauschzahlung … € mehr aufwenden, als zunächst beabsichtigt war.

In Anwendung der obengenannten Grundsätze ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung der Klägerin nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Anderenfalls könnte das einem Fremdwährungsdarlehen immanente Wechselkursrisiko, das mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in Zusammenhang steht, sondern der Vermögenssphäre zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 09.11.1993 - IX R 81/90, [X.], 97, [X.] 1994, 289, unter 2. und 3.), über die Vereinbarung eines [X.] in die Sphäre der Einkünfteerzielung bei § 21 EStG verlagert werden, obwohl der dafür erforderliche Zusammenhang mit der Überlassung eines [X.] zur Nutzung nicht besteht.

Die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung von Stillhalterprämien (vgl. Senatsurteil vom 10.02.2015 - IX R 8/14, m.w.N.) sowie zur Behandlung des [X.]elmetall-Pensionsgeschäfts (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2021 - IX R 20/19, [X.], 153, [X.] 2021, 687) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidungen betrafen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und andere Sachverhalte. Zudem werden Stillhalterprämien und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften --wie hier Darlehen und [X.]-- gesondert behandelt. Zwar ist das [X.]elmetall-Pensionsgeschäft ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Beim [X.]elmetall-Pensionsgeschäft kommt den einzelnen Teilschritten --der Übertragung und Rückübertragung des [X.] bei der aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Gesamtbetrachtung keine eigenständige Bedeutung zu. Die wechselseitigen Zinspositionen, die dahinterstehen, werden bei einem echten Pensionsgeschäft in der Regel nicht aufgedeckt, sind also kaum ermittelbar und können wegen der gebotenen einheitlichen Betrachtung auch steuerlich nicht (einzeln) erfasst werden (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2021 - IX R 20/19, [X.], 153, [X.] 2021, 687, Rz 41). Dies ist jedoch anders bei Darlehen und [X.], die zivilrechtlich und steuerlich getrennt behandelt und --wie hier bei [X.] und [X.]-- auch von unterschiedlichen Personen vereinbart werden können.

3. Ebenfalls hat das [X.] die Zurechnung der Aufwendungen zu den Einkünften aus Termingeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 zu Recht versagt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14, [X.], 340, [X.] 2015, 827). Da dies zwischen den Beteiligten außer Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 15/21

20.06.2023

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 22. April 2021, Az: 6 K 3247/17, Urteil

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.06.2023, Az. IX R 15/21 (REWIS RS 2023, 7128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7128

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX R 36/17 (Bundesfinanzhof)

Vermietung und Verpachtung - Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens


IX B 85/15 (Bundesfinanzhof)

Vermietung und Verpachtung - Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen


IV R 34/19 (Bundesfinanzhof)

Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften


IV R 23/20 (Bundesfinanzhof)

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.02.2023 IV R 34/19 - Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps)


VIII R 58/07 (Bundesfinanzhof)

Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.