Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2023, Az. IV R 34/19

4. Senat | REWIS RS 2023, 1520

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Gegenstand

Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften


Leitsatz

1. Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.

2. Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.

3. Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.07.2019 - 10 K 1157/17 aufgehoben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10 zu tragen.

Tatbestand

[X.].

1

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit einem [X.]. Streitjahre sind die [X.] und 2012.

2

Gegenstand des Gewerbebetriebs der Klägerin und [X.] (Klägerin), der [X.], ist die Herstellung von und der Handel mit … [X.]ufgrund eines [X.] erhielt die Klägerin von der [X.] ([X.]) ein Darlehen zu einem Nennbetrag von 399.347,94 € über eine Laufzeit von 15 Jahren mit einer monatlichen Tilgung von 2.218,60 €. [X.] war ein variabler Zinssatz ausgehend vom [X.] zuzüglich 1 % [X.] und 0,54 % Refinanzierungskosten. Die Zinsanpassung sollte dementsprechend im [X.]bstand von je drei Monaten vorgenommen werden. Mit dem Darlehensvertrag löste die Klägerin ein betriebliches Darlehen bei einer anderen Bank ab.

3

[X.]uf der Grundlage eines Rahmenvertrags für [X.] vom 06.07.2010 schloss die Klägerin am 16.12.2010 mit der [X.] einen "[X.]" über die restliche Laufzeit des von der [X.] gewährten Darlehens von noch 14 Jahren ab.

4

Die Klägerin verpflichtete sich, auf den sich monatlich verringernden [X.] von anfangs 478.205,84 [X.] ([X.]) Zinsen zu einem festen Zinssatz von 3,37 % in [X.] zu zahlen. Der [X.] ergab sich aus dem in [X.] umgerechneten [X.]. Er verringerte sich während der gesamten Vertragsdauer gleichbleibend um den in [X.] umgerechneten monatlichen [X.] zum [X.] im Zeitpunkt des [X.]bschlusses des [X.] (2.846,46 [X.]).

5

Die [X.] sollte auf den sich ebenfalls monatlich verringernden [X.]I von anfangs 372.724,74 €, der ebenfalls dem [X.] zum Zeitpunkt des [X.]bschlusses der Swapvereinbarung entsprach und der sich um den monatlichen Tilgungsbetrag des Darlehens von 2.218,60 € verringerte, Zinsen an die Klägerin (in [X.]) entrichten. Der hierfür vereinbarte variable Zinssatz ergab sich aus dem [X.] zuzüglich eines Spreads ([X.]ufschlag auf den Referenzzinssatz) von 154 Basispunkten.

6

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) wurde "zur [X.]npassung der Zahlungsströme zwischen Darlehen und Swap" der Referenzzinssatz des Darlehens vom [X.] auf den [X.] zuzüglich eines Spreads von 154 Basispunkten angepasst. In der Folge stimmte der für die Klägerin maßgebliche Referenzzinssatz für das Darlehen mit dem für die Zahlungen der [X.] maßgebenden Zinssatz für den Swap überein.

7

Darüber hinaus wurden in dem [X.] vom 16.12.2010 "[X.]" vereinbart. [X.]n jedem Fälligkeitstag für Festbeträge bzw. variable Beträge beginnend mit dem 30.01.2011 und endend mit dem 30.11.2024 hatte die Klägerin den Unterschied zwischen dem [X.] ([X.]) für den vorherigen Berechnungszeitraum und dem [X.] ([X.]) für den aktuellen Berechnungszeitraum an die [X.] zu zahlen (2.846,46 [X.]). Für den gleichen Zeitraum hatte die [X.] den Unterschied zwischen dem [X.]I ([X.]) für den vorherigen Berechnungszeitraum und dem [X.]I ([X.]) für den aktuellen Berechnungszeitraum an die Klägerin zu zahlen (2.218,60 €). Zu den jeweiligen Zahlungsterminen für [X.] und [X.] sollte ein Konto der Klägerin bei der [X.] belastet werden, bei [X.] mit dem dann zum aktuell gültigen Kassakurs umgerechneten [X.]-Gegenwert.

8

Nach einer [X.]ußenprüfung für die Streitjahre kam der Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin an die [X.] geleisteten [X.]ufwendungen aus der Swapvereinbarung (umgerechnet in [X.]) die von der Klägerin vereinnahmten Zahlungen der [X.] aus dem [X.] um 4.053,82 € (2011) und um 7.240,83 € (2012) überstiegen hatten. Der Prüfer behandelte den Swap als Termingeschäft i.S. des § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ließ die hieraus entstandenen Verluste nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.

9

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --F[X.]--) schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und erließ am 31.05.2016 entsprechend geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ([X.]) 2011 und 2012 sowie über die [X.] und 2012. [X.]m gleichen Tag ergingen erstmalige Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2011 bzw. 2012 für die Klägerin, in denen der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus gewerblichen Termingeschäften i.S. des § 15 [X.]bs. 4 EStG nach Maßgabe des § 10d [X.]bs. 4 EStG auf den 31.12.2011 mit 4.054 € und auf den 31.12.2012 mit 11.295 € (4.054 € + 7.241 €) festgestellt wurde.

Die hiergegen erhobenen Einsprüche der Klägerin wies das F[X.] als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017). In den [X.]nlagen zur Einspruchsentscheidung für 2011 bzw. 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellte das F[X.] neben laufenden Gesamthandseinkünften in Höhe von … € (2011) bzw. … € (2012) und deren Verteilung auf die Gesellschafter der Klägerin auch negative Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG ("nur mit positiven Einkünften aus Termingeschäften verrechenbar") sowohl insgesamt (4.054 € für 2011; 7.241 € für 2012) als auch verteilt auf die Gesellschafter der Klägerin fest. Dazu gab das F[X.] jeweils an, dass die genannten negativen Einkünfte aus Termingeschäften in den festgestellten laufenden Gesamthandseinkünften nicht enthalten seien.

[X.]uf die hiergegen gerichtete Klage änderte das [X.] Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.07.2019 - 10 K 1157/17 antragsgemäß die angefochtenen geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 und die geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 vom 31.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 dahin ab, dass 2011 von einem um 4.053,82 € und 2012 von einem um 7.240,83 € verminderten Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgegangen wird. Zugleich hob es die Bescheide gemäß § 15 [X.]bs. 4 i.V.m. § 10d [X.]bs. 4 EStG über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus gewerblichen Termingeschäften auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012, beide vom 31.05.2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017, auf.

Der [X.]bschluss des [X.] habe der [X.]bsicherung der aus dem Darlehen herrührenden Zinsrisiken gedient. Dieses Darlehen sei betrieblich veranlasst, weil es zur [X.]blösung eines betrieblichen Darlehens aufgenommen worden sei. Der [X.] unterfalle der [X.]usnahmeregelung des § 15 [X.]bs. 4 Satz 4 [X.]lternative 2 EStG, wonach Verluste aus Termingeschäften nicht den Beschränkungen des § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG unterliegen, wenn die zugrunde liegenden Geschäfte der [X.]bsicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Der mit der [X.] geschlossene Darlehensvertrag stelle --wie zwischen den Beteiligten unstreitig [X.] ein Geschäft des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dar. Der [X.] sei geeignet, das Zinsrisiko des Darlehensvertrags abzusichern. Denn sowohl ein objektiver Nutzungs- und [X.] als auch ein subjektiver Sicherungszusammenhang zwischen dem [X.]bsicherungsgeschäft (hier: [X.]) und dem Grundgeschäft (hier: Darlehensvertrag) sei gegeben. Ein objektiver Nutzungs- und [X.] ergebe sich u.a. daraus, dass die Vertragspartner des Darlehensvertrags und des [X.] identisch seien. Die (Rest-)Laufzeiten des Darlehensvertrags und des [X.] stimmten überein, die [X.] des Swaps entsprächen dem Restbetrag des Darlehens zum Zeitpunkt des [X.]bschlusses des [X.] und ihre monatliche Verringerung der vereinbarten Darlehenstilgung. Um die Zahlungsströme zwischen Darlehen und Swap aneinander anzupassen, sei der Referenzzinssatz des Darlehens eigens auf den [X.] umgestellt worden. Im Ergebnis hätten sich die monatlichen Zahlungen zwischen der Klägerin aus dem Darlehen und der [X.] aus dem Swap gegenseitig aufgehoben. Zwar sei der [X.] erst ein Jahr nach dem Kreditvertrag, den er habe absichern sollen, abgeschlossen worden. [X.]ngesichts der bestehenden engen inhaltlichen [X.]bstimmung der Verträge aufeinander sei dies jedoch unschädlich. [X.]us bankenwirtschaftlicher Sicht sei lediglich unter Vermeidung einer Kündigung und damit einer Vorfälligkeitsentschädigung das bestehende Darlehen durch ein festverzinsliches, in [X.] abgeschlossenes Darlehen ausgetauscht worden. Die Klägerin habe damit das durch den ursprünglich vereinbarten variablen Zinssatz bestehende Zinsrisiko aus dem Darlehensvertrag vollständig abgesichert. Das hinzugetretene Währungsrisiko habe ausschließlich die Zinszahlungen an die [X.] aus dem [X.], nicht jedoch das [X.] betroffen. Dieses relativ geringe zusätzliche Währungsrisiko könne nicht dazu führen, dem [X.] die Eignung zur [X.]bsicherung des Grundgeschäfts abzusprechen und die Verlustverrechnung zu beschränken. Schließlich habe die Klägerin den [X.] subjektiv aus der Vorstellung heraus geschlossen, das Zinsrisiko aus dem Darlehensvertrag abzusichern.

Mit seiner Revision rügt das F[X.] die Verletzung materiellen Rechts (§ 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG).

Es trägt u.a. vor, der von der Klägerin erst ein Jahr nach [X.]bschluss des Darlehensvertrags abgeschlossene [X.] sei objektiv nicht zur [X.]bsicherung der Zinsen aus dem Betriebsmittelkredit geeignet gewesen. [X.]us dem variabel verzinslichen Darlehen habe ein festverzinsliches Darlehen werden sollen. Durch die [X.] seien mögliche Zinseinsparungen in [X.]ussicht gestellt worden, wobei die Klägerin aber bewusst das Risiko von Währungsschwankungen eingegangen sei. Das zusätzliche Währungsrisiko laufe einer [X.]bsicherung des [X.] im [X.]raum zuwider.

Das F[X.] beantragt,
das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen von § 15 [X.]bs. 4 Satz 4 [X.]lternative 2 EStG seien erfüllt. Die streitbefangene Swapvereinbarung habe der [X.]bsicherung des Darlehensvertrags bei der [X.] gedient. Es genüge, wenn das Sicherungsgeschäft den Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs absicherungshalber diene, eine [X.]bsicherung sämtlicher Risiken aus dem Grundgeschäft werde nicht verlangt. Der Swap sei geeignet gewesen, das Zinsrisiko aus dem Darlehensvertrag abzusichern, ein objektiver Nutzungs- und [X.] zwischen beiden Geschäften habe vorgelegen. Das Währungsrisiko des [X.] sei für die Klägerin, die einem Konzernverbund angehöre, zu dem auch eine [X.] Konzerngesellschaft gehöre, besser einschätzbar gewesen als die Zinsentwicklung des [X.]. [X.]uch subjektiv habe die Klägerin den [X.] in der Vorstellung der [X.]bsicherung des [X.] aus dem Darlehensvertrag geschlossen, denn im Zeitpunkt des [X.]bschlusses der Swapvereinbarung sei der Zinssatz des [X.] gestiegen. Jedenfalls aber seien die Verluste in die Komponenten "Zinsrisiko" und "Währungsrisiko" aufzuteilen. Eine [X.]bzugsbeschränkung komme lediglich in Betracht, soweit die Verluste auf Letzteres entfielen. Es könne insoweit nichts anderes gelten, als wenn die Klägerin ein reines Zins-Swapgeschäft und zusätzlich ein gesondertes Währungs-Swapgeschäft abgeschlossen hätte.

Das Verfahren betreffend die Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 hat der Senat abgetrennt. Es wird unter dem [X.]ktenzeichen IV R 5/23 fortgeführt.

Entscheidungsgründe

B.

Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft, und insoweit zur [X.]bweisung der Klage (§ 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--; dazu unter [X.]). Soweit das [X.] die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 [X.]bs. 4 i.V.m. § 10d [X.]bs. 4 EStG auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012 betrifft, ist die Revision unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 [X.]bs. 2 [X.]O; dazu unter B.II.).

I. Bei dem zwischen der Klägerin und der [X.] handelt es sich um ein Termingeschäft i.S. von § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG ([X.]1.). Entgegen der [X.]nsicht des [X.] liegt kein [X.]usnahmefall i.S. des § 15 [X.]bs. 4 Satz 4 [X.]lternative 2 EStG vor ([X.]2.). Die angefochtenen [X.] und 2012, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017, sind deshalb nicht zu beanstanden ([X.]3.).

1. Bei der zwischen der Klägerin und der [X.] unter dem 16.12.2010 getroffenen, als "Zins-Währungsswap" bezeichneten Vereinbarung handelt es sich um ein Termingeschäft i.S. von § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG.

a) Gemäß § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG gilt die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen [X.] oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Diese können deshalb weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.

aa) Der Begriff des Termingeschäfts in § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG entspricht demjenigen in § 23 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der Fassung vor Inkrafttreten des [X.] 2008 vom 14.08.2007 ([X.], 1912) --seitdem § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG--. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) folgt der steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts zunächst dem des Zivilrechts ([X.]-Urteil vom 26.09.2012 - IX R 50/09, [X.]E 239, 95, [X.], 231, Rz 13; vom 06.07.2016 - I R 25/14, [X.]E 254, 326, [X.] 2018, 124, Rz 32, m.w.[X.]). Der Gesetzgeber orientierte sich, indem er den Begriff des "Differenzgeschäfts" durch den Begriff des "Termingeschäfts" ersetzte (vgl. BTDrucks 14/443, S. 27), an den Regelungen in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom [X.] ([X.], 2708) und in § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom [X.] --[X.], 2776-- (grundlegend [X.]-Urteil vom 17.04.2007 - IX R 40/06, [X.]E 217, 566, [X.], 608). Mit dem [X.] ([X.]) vom 16.07.2007 ([X.], 1330) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.11.2007 ([X.]rt. 14 [X.]bs. 3 [X.]) sowohl in § 1 [X.]bs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG (aktuell: § 1 [X.]bs. 11 Satz 6 Nr. 1 KWG) als auch in § 2 [X.]bs. 2 Nr. 1 WpHG (aktuell: § 2 [X.]bs. 3 Nr. 1 WpHG) eine gleichlautende Legaldefinition des Termingeschäfts geschaffen. Danach sind Termingeschäfte solche Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet ([X.]-Urteil vom 20.08.2014 - X R 13/12, [X.]E 246, 462, [X.], 177, Rz 19). Diese Definition ist grundsätzlich auch für das Steuerrecht maßgeblich ([X.]-Urteil vom 08.12.2021 - I R 24/19, [X.]E 275, 316, Rz 24, m.w.[X.]). § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG erfasst --nach seinem eindeutigen Wortlaut-- einschränkend nur solche Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen [X.] oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt ([X.]-Urteil in [X.]E 246, 462, [X.], 177, Rz 20, und in [X.]E 254, 326, [X.] 2018, 124, Rz 34; eine gleichlautende Einschränkung enthält § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). [X.]uf der Grundlage des Wortlauts dieser einschränkenden Definition fallen solche Termingeschäfte, die auf die tatsächliche ("physische") Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind, nicht unter die Verlustausgleichsbeschränkung ([X.]-Urteil in [X.]E 254, 326, [X.] 2018, 124, Rz 35, m.w.[X.]).

bb) Unabhängig von der Frage, wie das Termingeschäft im vorstehenden Sinn im Einzelnen abzugrenzen ist, besteht Einigkeit, dass [X.]geschäfte zu den Termingeschäften zählen ([X.]-Urteil in [X.]E 246, 462, [X.], 177, Rz 21, m.w.[X.]). Gleiches gilt, wenn solche Geschäfte --wie hier im Rahmen eines "[X.]s"-- mit einem Währungsswap verbunden werden, denn auch insoweit sind diese Geschäfte zeitlich verzögert zu erfüllen und ihr Wert leitet sich unmittelbar vom Preis eines Basiswerts ab. Insoweit teilen Zins- und Kapitalzahlungsströme rechtlich das gleiche Schicksal.

b) Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall von einem Termingeschäft auszugehen. Zwischen der Klägerin und der [X.] sollten nach den Feststellungen des [X.] über die Restlaufzeit des im Dezember 2009 vereinbarten Darlehens zum einen gegenseitige monatliche Zinszahlungen erfolgen, wobei die Klägerin ihre Verpflichtungen auf der Basis von [X.] und die [X.] ihre Verpflichtungen auf der Basis von [X.] zu erfüllen hatte. Zudem sollten über die Zinszahlungen hinaus "[X.]" erfolgen, wobei ebenfalls die Klägerin ihre Verpflichtungen auf der Basis von [X.] und die [X.] ihre Verpflichtungen auf der Basis von [X.] zu erfüllen hatte. Indem zu den jeweiligen Zahlungsterminen für [X.] bzw. [X.] ein Konto der Klägerin bei der [X.] belastet werden sollte, bei [X.] mit dem dann zum aktuell gültigen Kassakurs umgerechneten [X.]-Gegenwert, war der [X.] lediglich maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der Zahlungen. Damit lässt sich auch der streitbefangene Vertrag unter den Oberbegriff der Zins- und Währungsswapgeschäfte einordnen. Dem entspricht, dass das streitbefangene Geschäft von den beteiligten Parteien als "Zins-Währungsswap" bezeichnet worden ist. Die [X.]nknüpfung der vereinbarten Zahlungen der Klägerin an eine infolge von möglichen Kursschwankungen im Verhältnis zum [X.] veränderliche Bezugsgröße ([X.]) war auch darauf ausgerichtet, der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Die Beteiligten gehen im Übrigen auch selbst davon aus, dass es sich bei dem streitbefangenen Geschäft um ein Termingeschäft i.S. von § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG handelt. Der [X.] sieht deshalb von weiteren [X.]usführungen ab.

2. Bei dem streitbefangenen Zins-Währungsswap handelt es sich nicht um ein Geschäft i.S. des § 15 [X.]bs. 4 Satz 4 [X.]lternative 2 EStG, für das die [X.]usgleichs- und [X.]bzugsbeschränkung des § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG nicht gilt. Denn dieser ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Risiken aus dem Grundgeschäft (Darlehensvertrag) auch nur teilweise zu kompensieren. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall ein subjektiver Sicherungszusammenhang zu bejahen ist.

a) Nach § 15 [X.]bs. 4 Satz 4 [X.]lternative 2 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften nicht den Beschränkungen des Satzes 3 der Vorschrift, wenn die zugrunde liegenden Geschäfte der [X.]bsicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen (sog. [X.]). Erst der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft führen dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft überhaupt steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist ([X.]-Urteil vom 10.04.2019 - I R 20/16, [X.]E 265, 63, [X.], 674, Rz 28). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers fallen unter diese [X.]usnahme insbesondere Warentermingeschäfte, die zur [X.]bsicherung von Geschäften des physischen Wareneinkaufs oder Warenverkaufs getätigt werden. Diese Geschäfte würden nicht in [X.] abgeschlossen, sondern deshalb, weil Preis- bzw. Währungsrisiken minimiert bzw. ausgeschlossen werden sollten (BTDrucks 14/443, S. 28). [X.]usgehend davon, dass Geschäfte i.S. des § 15 [X.]bs. 4 Satz 4 [X.]lternative 2 EStG dazu dienen, Risiken aus dem Grundgeschäft auszuschließen bzw. zumindest zu minimieren, ist sowohl ein objektiver Nutzungs- und [X.] als auch ein subjektiver Sicherungszusammenhang erforderlich. Der Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss nicht nur gewollt, das Sicherungsgeschäft muss vielmehr auch geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren. Letzteres setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus ([X.]-Urteil in [X.]E 246, 462, [X.], 177, Rz 33, m.w.[X.]).

b) Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nur möglich, wenn die mit dem Grundgeschäft verbundenen Risiken bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anlässlich eines Termingeschäfts als vermeintlichem Sicherungsgeschäft durch gleichgewichtige oder sogar weitergehende Risiken ersetzt werden. Dabei kann Risiko verstanden werden als die Kennzeichnung der Eventualität, dass mit einer (ggf. niedrigen, ggf. auch unbekannten) Wahrscheinlichkeit ein (ggf. hoher, ggf. in seinem [X.]usmaß unbekannter) Schaden bei einer (wirtschaftlichen) Entscheidung eintritt oder ein erwarteter Vorteil ausbleiben kann (Gillenkirch in [X.] Wirtschaftslexikon - online, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/risiko-44896/version-268200).

c) Nach diesen Maßstäben ist das [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, dass der streitbefangene Zins-Währungsswap der [X.]bsicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gedient hat. Zwar ist --wie zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist-- der zwischen der Klägerin und der [X.] im Dezember 2009 geschlossene Darlehensvertrag ein Geschäft des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Klägerin. Die Feststellungen des [X.] tragen jedoch nicht dessen Würdigung, dass der streitbefangene Zins-Währungsswap lediglich zur [X.]bsicherung dieses Darlehens als Grundgeschäft erfolgt sei. Dabei kann offen bleiben, welche Folgen der Umstand, dass das streitbefangene Swapgeschäft erst ein Jahr nach der Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens in [X.] abgeschlossen worden ist, für die [X.]nwendung des § 15 [X.]bs. 4 Satz 4 EStG hat.

aa) Eine [X.]bsicherung des Darlehens als Grundgeschäft durch den Zins-Währungsswap ist schon bei bloßer Betrachtung der die Zinsen betreffenden Zahlungsströme zweifelhaft. Nach der vom [X.] festgestellten Umstellung des Referenzzinssatzes des Darlehens auf den [X.], der dem für Zinszahlungen der [X.] ([X.]) an die Klägerin im Rahmen des [X.] vereinbarten Zinssatz entsprach, hoben sich die die Zinsen betreffenden Zahlungsströme ([X.]) zwischen der Klägerin und der [X.] auf, so dass die Klägerin im wirtschaftlichen Ergebnis für das Darlehen nach Maßgabe des [X.] einen (jetzt) festen Zins an die [X.] in [X.] zu zahlen hatte. Wirtschaftlich betrachtet war damit hinsichtlich der Zinszahlungen der Klägerin an die Stelle des mit einer variablen Verzinsung des Darlehens verbundenen Risikos ein Währungsrisiko (in [X.]) der Klägerin getreten. Schon insoweit ist nicht ersichtlich, dass durch den [X.]ustausch dieser Risiken eine gegenläufige Erfolgskorrelation zwischen Grund- und Termingeschäft hätte eintreten können. Hierzu genügt es nicht, dass bei einer der Klägerin günstigen [X.] eine solche Erfolgskorrelation hätte möglich sein können. Nach Sinn und Zweck der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG muss eine gegenläufige Erfolgskorrelation zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft von vorneherein hinreichend sicher sein.

bb) Das [X.] hat darüber hinaus aber auch verkannt, dass das Währungsrisiko der Klägerin nicht auf die Zinszahlungen beschränkt geblieben ist. Vielmehr führte auch der im Rahmen des [X.] vereinbarte "[X.]" zu einem Währungsrisiko, weil die Höhe der von der Klägerin danach zu erbringenden Zahlungen von der Entwicklung des [X.] abhängig war. Jedenfalls dieser Umstand schließt es aus, dass das streitbefangene Swapgeschäft das mit dem Grundgeschäft verbundene, allein aus einer variablen Verzinsung resultierende Risiko hätte auch nur teilweise kompensieren können. Damit ist die erforderliche gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft im Streitfall ausgeschlossen.

(1) Das [X.] hat seine Feststellungen dahingehend zusammengefasst, dass "aus bankenwirtschaftlicher Sicht" das bestehende Darlehen mit variabler Verzinsung durch ein festverzinsliches, in [X.] abgeschlossenes Darlehen "ausgetauscht" worden sei. Tatsächlich wurde im wirtschaftlichen Ergebnis ein von der Klägerin getragenes Risiko (variabler Zins) nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft --ohne dass dessen rechtliche Selbständigkeit dadurch berührt worden [X.] mit einem Fremdwährungsrisiko belastet und damit einem zuvor nicht gegebenen zusätzlichen Risiko ausgesetzt. Denn infolge der vereinbarten Zahlungsströme hatte die Klägerin an die [X.] neben Zinszahlungen in [X.] auf der Grundlage eines Festzinses auch "Tilgungsleistungen" in [X.] zu erbringen, während sich die hinsichtlich des Darlehens vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen der Klägerin in [X.] aufgrund gleich hoher Gegenleistungen der [X.] in [X.] auf der Grundlage des [X.] ausglichen.

(2) Damit nicht vereinbar ist die Würdigung des [X.], dass das "hinzugetretene Währungsrisiko" ausschließlich die Zinszahlungen an die [X.] aus dem [X.], nicht jedoch das [X.] betroffen habe. Deshalb hat das [X.] das mit dem streitbefangenen Swapgeschäft verbundene Währungsrisiko zu Unrecht nur als "relativ gering" eingestuft und damit im wirtschaftlichen Ergebnis eine zumindest teilweise Kompensation des mit einer variablen Verzinsung des Darlehens als Grundgeschäft verbundenen Risikos angenommen. Entscheidend für die [X.]nnahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation ist, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird. Nachdem das Darlehen im Streitfall ein Zinsrisiko beinhaltete, hätte ein Termingeschäft als Sicherungsgeschäft dieses Zinsrisiko ausbalancieren müssen. Insoweit war der [X.] zwar geeignet, das von einer variablen Verzinsung des Darlehens ausgehende Risiko auszugleichen. Mit dem Hinzutreten eines weiteren Risikos --hier ein Währungsrisiko-- ist jedoch das im Streitfall vorliegende Sicherungsgeschäft nicht auf eine gegenläufige Erfolgskorrelation hinsichtlich des [X.] beschränkt. Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob dies schon allein in Bezug auf die die Zinsen betreffenden Zahlungsströme schädlich ist. [X.] ist jedenfalls das Hinzutreten eines Währungsrisikos unter zusätzlicher Berücksichtigung der auf die "[X.]" bezogenen Zahlungsströme.

(3) Vor diesem Hintergrund genügt allein der Umstand, dass die Klägerin subjektiv von einer für sie im Vergleich zur Zinsentwicklung im [X.]-Raum günstigeren Kursentwicklung im Verhältnis [X.]/[X.] ausgegangen ist, nicht, um eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft zu bejahen. Soweit die Klägerin sinngemäß vorgetragen hat, dass das eingegangene Währungsrisiko letztlich der "Preis" für einen niedrigeren Festzins gewesen sei, kann dieser Einwand schon deshalb nicht zur [X.]nnahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation führen, weil eine solche "Preisgestaltung" bestätigt, dass das Swapgeschäft nicht der [X.]bsicherung des aus dem variablen Darlehenszins resultierenden Risikos, sondern der Verbesserung der im Darlehensvertrag festgelegten Zinskonditionen dienen sollte.

(4) Die von der Klägerin (hilfsweise) begehrte [X.]ufteilung der Verluste nach dem Verhältnis des [X.] zum Währungsrisiko entbehrt schon einer rechtlichen Grundlage. [X.]bgesehen davon ist [X.]nknüpfungspunkt für die steuerrechtliche Beurteilung nicht ein hypothetischer, sondern der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt.

3. Nach alledem ist das F[X.] zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der [X.]usnahmeregelung des § 15 [X.]bs. 4 Satz 4 [X.]lternative 2 EStG im Streitfall nicht gegeben sind. Deshalb sind die streitbefangenen Bescheide für 2011 und 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 nicht zu beanstanden. Zwar hat der erkennende [X.] in seinem Urteil vom 28.04.2016 - IV R 20/13 ([X.]E 253, 260, [X.] 2016, 739, Rz 8) u.a. ausgeführt, dass für den Fall, dass in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG enthalten seien, in dem Feststellungsbescheid zunächst die gewerblichen Einkünfte (einschließlich der Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG) und deren Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter als selbständige Besteuerungsgrundlagen festzustellen seien, und dass daneben als weitere selbständige Besteuerungsgrundlagen die in den festgestellten gewerblichen Einkünften enthaltenen (positiven oder negativen) Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 [X.]bs. 4 EStG und deren Verteilung auf die Gesellschafter gesondert festzustellen seien. Hiervon ist das F[X.] insoweit abgewichen, als es die (hier betroffenen) laufenden Gesamthandseinkünfte ohne die streitbefangenen negativen Einkünfte aus Termingeschäften festgestellt hat und des Weiteren die negativen Einkünfte aus Termingeschäften mit dem Zusatz, dass diese in den "vorstehenden Einkünften" nicht enthalten seien. Der [X.] hat indes keine Bedenken, im Fall von negativen Einkünften aus Termingeschäften die Feststellung der beiden selbständigen Besteuerungsgrundlagen ("gewerbliche Einkünfte" --hier Feststellung der laufenden Gesamthandseinkünfte-- sowie die darin enthaltenen Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG) auch auf die vom F[X.] vorgenommene Weise zu treffen (vgl. [X.]-Urteil vom 19.01.2023 - IV R 5/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 31).

Das [X.] war deshalb aufzuheben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.

II. Soweit das [X.] die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 [X.]bs. 4 i.V.m. § 10d [X.]bs. 4 EStG auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012 betrifft, ist die Revision unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Denn das [X.] hat diese Feststellungsbescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

1. Gemäß § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG gelten für Verluste aus den dort bestimmten Termingeschäften die Sätze 1 und 2 der Vorschrift entsprechend. Nach § 15 [X.]bs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG dürfen die betreffenden Verluste auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangehenden und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus den Termingeschäften erzielt hat oder erzielt (§ 15 [X.]bs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 1 EStG). § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 2 EStG bestimmt, dass § 10d [X.]bs. 4 EStG entsprechend gilt. Nach § 10d [X.]bs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft geht es insoweit darum, ob und inwieweit er als Steuersubjekt der Einkommensteuer die auf ihn entfallenden Verluste aus Termingeschäften, die er aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft erzielt hat, bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer nutzen kann (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 253, 260, [X.] 2016, 739, Rz 13). Deshalb ist im Fall von Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft bei entsprechender [X.]nwendung des § 10d [X.]bs. 4 EStG die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht auf [X.] dieser Gesellschaft, sondern auf [X.] der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen und damit vom jeweiligen [X.] zu treffen (vgl. auch [X.]-Urteil in [X.]E 253, 260, [X.] 2016, 739, Rz 8, m.w.[X.]). Lediglich die Feststellung, ob und in welcher Höhe in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 [X.]bs. 4 Satz 3 EStG enthalten sind und wie sich diese auf die Gesellschafter verteilen, ist --wie bereits ausgeführt-- im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und damit auf [X.] der Gesellschaft zu treffen ([X.]-Urteil in [X.]E 253, 260, [X.] 2016, 739, Rz 8).

2. Nach diesen Maßstäben hat das F[X.] zu Unrecht auf [X.] der Klägerin als Personengesellschaft Feststellungen zum verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 15 [X.]bs. 4 i.V.m. § 10d [X.]bs. 4 EStG auf den 31.12.2011 und auf den 31.12.2012 getroffen. Die betreffenden Bescheide hat das [X.], wenn auch aus anderen Gründen, so doch im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Revision hat deshalb insoweit keinen Erfolg.

III. [X.] beruht auf § 143 [X.]bs. 1, § 136 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]O. Die Entscheidung über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens bleibt dem abgetrennten und unter dem [X.]ktenzeichen IV R 5/23 fortgeführten Revisionsverfahren wegen der [X.] 2011 und 2012 vorbehalten (vgl. [X.]-Urteil vom 12.03.2020 - IV R 9/17, [X.]E 268, 319, [X.] 2021, 226, Rz 51, m.w.[X.]). Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist auch gewahrt, wenn über die Kosten nach Verfahrensabschnitten entschieden wird (vgl. [X.]-Urteile vom 10.12.2009 - V R 13/08, [X.]/NV 2010, 960, unter [X.], m.w.[X.]; vom 11.12.2018 - VIII R 7/15, [X.]E 263, 216, [X.] 2019, 231, Rz 34).

Meta

IV R 34/19

09.02.2023

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. Juli 2019, Az: 10 K 1157/17, Urteil

§ 15 Abs 4 S 3 EStG 2009, § 15 Abs 4 S 4 EStG 2009, § 10d Abs 4 EStG 2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2023, Az. IV R 34/19 (REWIS RS 2023, 1520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1520

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