Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. 3 StR 228/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1370

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[X.]/01vom13. September 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2000 wird als unbegründet [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zuden Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:1. Der Vorwurf einer ungleichmäßigen Bestrafung von Mittätern ohnesachlichen Grund ist nicht gerechtfertigt. Aus dem mit der Revisionsbegrün-dung vorgelegten Urteil gegen den Mittäter M. ergibt sich im Gegensatz zuden Darlegungen in der Revisionsbegründung nicht, daß bei beiden vergleich-bare Geständnisse vorgelegen hätten. Während M. danach bereits zu Be-ginn der Hauptverhandlung ein "umfassendes und einschränkungsloses Ge-ständnis" abgegeben hatte, hat der Angeklagte nach den mitgeteilten Erklärun-gen den Schuldvorwurf weitgehend bestritten, insbesondere aber einen [X.] -2. [X.]. 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] durch die Fortfrung der Beweisaufnahme in [X.] trotz des "[X.]" des Angeklagten ist fr den Senatnicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, [X.] der Angeklagte einen Betrugs-vorsatz bestritten und seine Einbindung in das Unternehmen anders [X.], [X.] auch ein wirkliches Gestis ein Gericht grundstzlich nichtseiner Pflicht zur Aufklrung der Sache entheben, um sich zum einen gegebe-nenfalls von der Richtigkeit der eingestandenen Tatsachen zrzeugen undzum anderen solche Umstfzuklren, die von einem Gestis nichtumfaût sein können, wie hier etwa die Folgen der Taten fr die Gescigten.3. Die [X.] hat die zur Tatzeit noch nicht geltende [X.] § 263 Abs. 3 StGB n.[X.] angewandt. Nach § 2 Abs. 3 StGB [X.] dies [X.] des [X.] voraussetzen, [X.] diese milder als § 263 StGBa.[X.] ist, weil auch nach altem Recht ein besonders schwerer Fall nach § 263Abs. 3 StGB a.[X.] gegeben gewesen wre. Obgleich der von der Rechtspre-chung fr die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB geforderte Gesamtvergleich anHand des konkret zu entscheidenden Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 29 f.)von der [X.] nicht angestellt worden war, beruht hierauf das Urteilnicht. Der Senat kann [X.], [X.] die [X.] angesichts der au-ûerordentlich hohen Sci den einzelnen Fllen einen besondersschweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB a.[X.] verneint tte.4. Die Anordnung eines Berufsverbotes nach § 70 Abs. 1 StGB begeg-net keinen rechtlichen Bedenken. Ein Fall einer nur vorgetschten Berufst-tigkeit, bei der die zur Anlage bestimmten Gelder von vorne herein gar nichtangelegt,- 4 -sondern sogleich vom Tter fr sich vereinnahmt worden sind (vgl. [X.] § 70 I Pflichtverletzung 4), liegt hier entgegen den Ausfrungen des [X.] in der [X.] nicht vor, vielmehr wurden die [X.] in Aktien der [X.] Inc. angelegt; [X.] deren Wert ist [X.] worden.[X.] Pfister Becker Sost-Scheible

Meta

3 StR 228/01

13.09.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. 3 StR 228/01 (REWIS RS 2001, 1370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1370

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