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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 128/02vom14. Mai 2002in der [X.]u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.]hat auf Antrag des [X.]und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 14. November 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zuden Ausführungen des [X.]bemerkt der Senat:1. Die Urteilsgründe verhalten sich im Abschnitt [X.][X.]festgestellten Sachverhalts lediglich zu den Vergewaltigungshandlungenselbst, nicht aber zu dem Rahmengeschehen, in das diese eingebunden wa-ren. Dieses war hier nicht nur für das Verständnis der Taten, sondern vor [X.]die Nachprüfung der Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung, da [X.]gegen Aussage stand und gerade die Angaben der Geschädigten [X.]nach der Tat Anlaß für die Anordnung der Wiederaufnahme [X.]waren. Der [X.]kann jedoch die insoweit erforderlichen Feststel-lungen in noch hinreichender Weise den Ausführungen der [X.]entnehmen. Im übrigen weist er zur Darstellung der Beweis-würdigung auf BGH NStZ 1997, 377 [X.]hin.- 3 -2. [X.]hat angenommen, [X.]durch den Gang des [X.]das Recht des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRKauf Erledigung seiner Sache in angemessener Frist verletzt worden sei, [X.]deshalb die nach seiner Einsctzung an sich verwir[X.]Gesamtfreiheits-strafe von sieben Jahren und drei Monaten um sechs Monate auf sechs [X.]neun Monate herabgesetzt.Eine Verfahrensverzrung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]istdurch die Urteilsfeststellungen nicht belegt (vgl. [X.]f.). Die dargestelltenBearbeitungszeitrme sind noch nicht so lang, [X.]sie entweder [X.]sich [X.]oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des [X.]einer relevanten Verfahrensverzrung zu begrverm.Dabei ist zu bercksichtigen, [X.]zur Durchfrung des Verfahrens nach§ 140 a Abs. 1 GVG ein anderes Gericht und damit auch eine andere Staats-anwaltschaft zustig ist, die sich beide erst in die Akten und vorausgegan-genen Entscheidungen einarbeiten mssen. Hier kommt hinzu, [X.]die Aktendurch zahllose Eingaben und [X.]Angeklagten einen auûergewli-chen Umfang angenommen und eirdurchschnittliche Bearbeitungszeiterfordert haben. Dies hat die [X.]nicht bercksichtigt, wenn sie etwamoniert hat, [X.]zwischen Eingang des [X.]am [X.]und der [X.]die Zulssigkeit am 6. Oktober 1999 keineweiteren "verfahrensfrdernden Maûnahmen getroffen" worden seien (UAS. 56). Es ist auch auûer Betracht geblieben, [X.]das Gericht in diesem Zeit-raum nach § 368 Abs. 2 StPO verpflichtet war, der Staatsanwaltschaft eine an-gemessene Frist zur Erklrung einzurmen (gegebenenfalls mit Gelegenheitzur Erwiderung durch die Verteidigung).- 4 -Durch die Annahme einer Verfahrensverzrung nach Art. 6 Abs. 1Satz 1 [X.]ist der Angeklagte indes nicht beschwert. Der [X.]weist [X.]hin, [X.]dann, wenn diese Annahme berechtigt gewesen wre, nicht nurdie Gesamtfreiheitsstrafe, sondern auch die von dem Wiederaufnahmeverfah-ren erfaûten Einzelstrafen zu ermûigen gewesen wren. Denn abgesehendavon, [X.]ein solcher Verstoû das Verfahren insgesamt erfassen [X.]auch bei jeder einzelnen Tat und der Bemessung der [X.]sie vertenEinzelstrafe zu bercksichtigen wre, [X.]eine nicht ermûigte Einzelstrafebei nachtrlichem Wegfall der Gesamtstrafe eine eigenstige, dem Ange-klagten nachteilige Wirkung entfalten. Schlieûlich [X.]im Einzelfall auch [X.]zwischen den nicht ermûigten Einzelstrafen und der ermûigtenGesamtstrafe unstimmig werden.[X.] Pfister
Meta
14.05.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 3 StR 128/02 (REWIS RS 2002, 3247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3247
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