Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 58/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4145

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Februar 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] Art. 31 Abs. 1; EuGVÜ Art. 20 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. [X.] Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ ist i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internatio-nale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i.S.von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ.BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - [X.] - [X.][X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Februar 2003 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2002 wird auf Ko-sten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte wird von der Klägerin, einem Transportversicherer, [X.] in Anspruch genommen. Die in [X.] ansässigeBeklagte hatte von der Versicherungsnehmerin, der [X.], [X.] erhalten, Frischfleisch von [X.] im [X.] nach [X.] transportieren. Die Beklagte setzte eine [X.] Firma als Frachtführer- 4 -ein. Die Klägerin regulierte gegenüber der [X.] einen Schadenin Höhe von 18.340 DM.Die Klägerin macht geltend, das Fleisch sei verspätet entladen wordenund deshalb zum Teil verdorben. Die verspätete Entladung sei darauf zurück-zuführen, daß der Frachtführer die Ware beim Laden nicht entsprechend [X.] der vorgesehenen Entladungen sortiert habe.Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des [X.] gerügt und sich darauf berufen, daß das Fleisch bereits bei dessen La-dung verdorben gewesen sei.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung [X.] nebst Zinsen verurteilt.Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin [X.], verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat das [X.] für international zuständigund die Beklagte für ersatzpflichtig gehalten. Dazu hat es [X.] -Da die Ware in [X.] übernommen worden sei und sowohl[X.] als auch [X.] Unterzeichnerstaaten der CMR seien, ergebesich die internationale Zuständigkeit des [X.] Gerichts aus Art. 31 CMR.Dessen Anwendung sei nicht durch Art. 57 Abs. 2 Buchst. a i.V. mit Art. [X.]. 1 EuGVÜ ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, daß [X.] nicht allein deshalb vor dem ausländischen Gericht erscheinen [X.], um dessen Unzuständigkeit zu rügen. Es solle lediglich sichergestellt wer-den, daß der Schutz des Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ auch dann eingreife, wenn sichdie internationale Zuständigkeit aus einem Spezialabkommen ergebe.Die Klage sei auch begründet. Die Berufung bringe gegenüber den zu-treffenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil nichts Erhebliches vor.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale [X.] des [X.] Gerichts bestimme sich nach der Regelung des Art. 31Abs. 1 CMR, weil es im Streitfall um einen grenzüberschreitenden Gütertrans-port gehe, der nach Art. 1 CMR den Bestimmungen dieses Abkommens [X.]. Daraus folge die Zuständigkeit des [X.] Gerichts, weil das Trans-portgut in [X.] übernommen worden sei und der Kläger die [X.] anrufen könne, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme desGutes liege (Art. 31 Abs. 1 Buchst. [X.]). Das ist aus Rechtsgründen [X.] 6 -2. Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,daß die Anwendung der Regelung des Art. 31 CMR nicht durch Art. 57 Abs. 1und 2 i.V. mit Art. 20 EuGVÜ ausgeschlossen ist.Diese Bestimmungen haben, soweit im Streitfall von Interesse, [X.] 7 -Art. 57(1) Dieses Abkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen [X.] angehören oder angehören werden und die für be-sondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit ... [X.]) Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wirddieser Absatz in folgender Weise angewandt:a) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gerichteines Vertragsstaates, der Vertragspartei eines Übereinkom-mens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine [X.] auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auchdann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem [X.] hat, der nicht Vertragspartei einessolchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses [X.] Artikel 20 des vorliegenden Übereinkommens an....Art. 20(1) [X.] sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem [X.] hat und der vor den Gerichten eines an-deren Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, sohat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären,wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen [X.] begründet ist....Nach Art. 57 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 EuGVÜ soll zwar in jedem Fall [X.], das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen i.S. von Abs. 1 stützt,Art. 20 EuGVÜ anwenden. Daraus ergibt sich aber - wovon das Berufungsge-richt zutreffend ausgegangen ist - nicht, daß es dem [X.] freisteht, durchNichterscheinen oder durch die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, trotz [X.] des Art. 31 CMR die Unzuständigkeit des [X.]Gerichts herbeizuführen ([X.] 2001, 397; OLG Schleswig- 8 -[X.] 2002, 76; OLG [X.] NJW-RR 2002, 1722; a.A. [X.], 62, 64; [X.] [X.] 2001, 399).In Art. 20 EuGVÜ ist nämlich ausdrücklich auf die Zuständigkeitsrege-lung "dieses Übereinkommens" abgehoben, also auch auf die Regelung desArt. 57 Abs. 1 EuGVÜ, diese wiederum erläutert in Abs. 2 Buchst. a. Art. 57Abs. 1 EuGVÜ bestimmt, daß andere dort näher gekennzeichnete Abkommenbezüglich ihrer Zuständigkeitsregelung unberührt bleiben und regelt damit eineZuständigkeit aufgrund der "Bestimmungen des Übereinkommens" im Sinnedes Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ([X.]ZPO/[X.], Art. 57 EuGVÜ Rdn. 4;OLG [X.] NJW-RR 2002, 1722, 1723; ähnlich: [X.], [X.] 2001,387, 389; [X.], [X.] 2002, 221). Anhaltspunkte dafür, daß die in Art. [X.]. 1 EuGVÜ angeführte Zuständigkeit sich aus Titel II des Übereinkommensselbst ergeben muß, sind nicht erkennbar. Der Zweck der in Art. 57 [X.] Zuständigkeit aus besonderen Übereinkommen besteht geradedarin, die Beachtung der darin enthaltenen Zuständigkeitsregeln zu [X.], da diese unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsgebiete,auf die sie sich beziehen, aufgestellt wurden ([X.], Urt. v. 6.12.1994- Rs. [X.], [X.] 1995, 309 [X.]. [X.] bleibt deshalb dabei, daß die durch Art. 31 Abs. 1 CMR begründeteZuständigkeit des [X.] Gerichts gegeben ist, ohne daß es weiterer [X.] zur Frage der Einlassung auf das Verfahren oder der Rüge der [X.] bedarf.3. Das Berufungsgericht hat zur Sache ausgeführt, daß die Beklagte [X.] gegenüber den zutreffenden Ausführungen des [X.] -richts nichts Erhebliches vorgebracht habe. Dagegen wendet sich die [X.] Erfolg mit der Rüge, das [X.] habe erheblichen - hilfsweisen -Vortrag der [X.] außer acht gelassen.Die Beklagte hat vorgebracht, das Fleisch sei schon bei der Übernahmein mangelhaftem Zustand gewesen; ein Verderben des Fleisches auf [X.] sei ausgeschlossen, weil die Ladung ständig auf eine Temperaturvon ein Grad Celsius gekühlt gewesen sei. Dieser Vortrag, auf den sie sich inder Berufungsbegründung bezogen hat, greift jedoch gegenüber den vom[X.] festgestellten Schäden nicht durch. Als maßgeblich hat das [X.] nicht die Frage der Temperatur beim Transport angesehen, sondern dieim Schadensgutachten angeführte Tatsache, daß das Frischfleisch wegen [X.] mehrfaches Anfahren der Abladestellen langdauernden Transports ander Oberfläche ausgetrocknet gewesen sei. Auf die Frage der Kühlung und dendarauf bezogenen Vortrag der [X.] kommt es mithin nicht an.II[X.] Danach war die Revision auf Kosten der [X.] (§ 97 Abs. 1ZPO) zurückzuweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher

Meta

I ZR 58/02

27.02.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 58/02 (REWIS RS 2003, 4145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4145

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