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PDF anzeigen[X.] DES VOL[X.]ESURTEILI ZR 294/02Verkündet am:20. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: [X.] [X.]. 31Die Rechtshängigkeit einer vom Schuldner gegen den Gläubiger bei einem nach [X.].31 Abs. 1 [X.] international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststel-lungsklage steht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Gläubiger vordem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats der [X.] nicht entgegen.[X.], [X.]. v. 20. November 2003 - I ZR 294/02 - [X.] Hamburg- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. November 2003 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 6. Zivilsenat, vom 7. November 2002 wird auf [X.]o-sten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]lägerin ist Transportversicherer der [X.] (im folgenden:Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenemRecht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz wegen des Verlustesvon Transportgut in Anspruch.Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juli 2000 zu fe-sten [X.]osten damit, einen [X.] mit Einwegkameras von [X.] 3 -nach [X.] zu transportieren. Die Beklagte setzte die Firma "[X.]". als Frachtführer ein. Danach wurde der Transportauftrag [X.] weitergereicht. Das Transportgut wurde schließlich von der Firma [X.] B.V. übernommen. Die Ladung ging zum überwiegenden Teilverloren.Die [X.]lägerin begehrt mit ihrer [X.]lage die Erstattung der an ihre Versiche-rungsnehmerin geleisteten Entschädigung in Höhe von 87.556 [X.] Beklagte ist der [X.]lage entgegengetreten. Sie hat sich darauf beru-fen, daß der Zulässigkeit der [X.]lage die von der Firma "[X.]". vor einem Gerichtin [X.] erhobene [X.]lage auf Feststellung, für den Verlust der Ladung nichtschadensersatzpflichtig zu sein bzw. lediglich beschränkt zu haften, [X.].Das [X.] hat die abgesonderte Verhandlung über die [X.] der [X.]lage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die [X.]lagezulässig sei.Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 25).Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der [X.], mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der [X.]lage als [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zulässigkeit der [X.]lagestehe nicht die von der Firma "[X.]". gegen die Versicherungsnehmerin vor ei-nem Gericht in [X.] erhobene negative Feststellungsklage entgegen.Dazu hat es ausgeführt:Es könne offenbleiben, ob die [X.]lage vor dem Gericht in [X.] zu-erst erhoben worden sei und ob die Parteien des dortigen Rechtsstreits mit [X.] des hiesigen Rechtsstreits als identisch anzusehen seien.Denn die negative Feststellungsklage sei grundsätzlich nicht geeignet,gegenüber der vorliegenden Leistungsklage zugunsten der Beklagten die [X.] der anderweitigen Rechtshängigkeit nach [X.]. 31 Abs. 2 [X.] zu [X.]. Vielmehr sei der Leistungsklage auch gegenüber der früher erhobenennegativen Feststellungsklage der Vorrang einzuräumen. Im Rahmen der [X.] und Anwendung von [X.]. 31 Abs. 2 [X.] seien nicht die vom Gerichts-hof der Europäischen Gemeinschaften und daran anschließend vom Bundes-gerichtshof zu [X.]. 21 EuGVÜ entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonachauch die früher erhobene negative Feststellungsklage Vorrang vor der spätererhobenen Leistungsklage habe. [X.]. 31 Abs. 1 [X.] enthalte eine zwingende([X.]. 41 [X.]) und gemäß [X.]. 57 EuGVÜ vorrangige materiellrechtliche [X.] dahingehend, daß dem materiell Berechtigten das Recht zur Auswahl dernach der [X.] möglichen Gerichtsstände zustehe.- 5 -Es bestehe daher auch kein Anlaß, das Verfahren in entsprechenderAnwendung von [X.]. 21 EuGVÜ auszusetzen.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Zulässigkeit der[X.]lage nicht die von der Firma "[X.]". gegen die Versicherungsnehmerin vor ei-nem Gericht in [X.] erhobene negative Feststellungsklage entgegen-steht.1. [X.] sind zutreffend und von der Revision unbeanstandetdavon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkostenspediteurin an-zusehen ist und daher auf den in Rede stehenden grenzüberschreitenden Be-förderungsvertrag (vgl. [X.]. 1 Abs. 1 [X.]) unabhängig von der [X.] § 459 HGB die Vorschriften der [X.] und somit auch die prozessualenRegelungen des [X.]. 31 [X.] anzuwenden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 16.7.1998- I ZR 44/96, [X.] 1999, 19, 20 f. = [X.], 254 bezüglich der [X.] des Fixkostenspediteurs).2. [X.], ob der Zulässigkeit der [X.]lage das [X.] entgegensteht, richtet sich im Streitfall nach der [X.]. 31 Abs. 2 [X.], die als Regelung für ein besonderes Rechtsgebiet i.S.von [X.]. 57 Abs. 1 EuGVÜ der Vorschrift des [X.]. 21 EuGVÜ vorgeht (vgl.[X.], [X.]. v. 6.12.1994 - Rs. [X.], [X.] 1995, 309, 310 [X.]. 25; [X.]/Piper, [X.], [X.]. 31 [X.]. 3, 26; Münch[X.]omm.HGB/[X.], [X.]. 31 [X.][X.]. 13; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.], HGB, [X.]. 31 [X.] [X.]. 2; [X.].HGB/[X.], 4. Aufl., [X.] VI zu § 452 [X.]. 31 [X.] [X.]. 3, 46).- 6 -Nach [X.]. 31 Abs. 2 [X.] kann, wenn ein Verfahren bei einem nach [X.].31 Abs. 1 [X.] zuständigen Gericht wegen einer dort genannten Streitigkeitanhängig ist, eine neue [X.]lage wegen [X.]elben Sache zwischen denselbenParteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts,bei dem die erste [X.]lage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstrecktwerden, in dem die neue [X.]lage erhoben wird.Da im Streitfall der Ort der Übernahme des [X.] in den [X.] liegt, sind auch die [X.] Gerichte für die dort erhobenenegative Feststellungsklage international zuständig. Ob die negative Feststel-lungsklage früher als die vorliegende Leistungsklage erhoben worden ist undvon der Identität der Parteien in beiden Verfahren ausgegangen werden kann,hat das Berufungsgericht zu Recht offengelassen, weil - selbst wenn dem sowäre - die Auslegung des [X.]. 31 Abs. 2 [X.] ergibt, daß dies der Erhebungder vorliegenden Leistungsklage vor dem [X.] Gericht nicht entgegen-stünde.Die [X.] ist als internationales Abkommen aus sich selbst heraus aus-zulegen, wobei dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Einzelvorschriftenbesondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. [X.]Z 75, 92, 94; 115, 299, 302).Die danach vorzunehmende Auslegung des [X.]. 31 Abs. 2 [X.] ergibt, daß dieRechtshängigkeit einer von dem als Schuldner in Anspruch [X.] ge-gen den Anspruchsteller bei einem nach [X.]. 31 Abs. 1 [X.] international zu-ständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage nicht der späterenErhebung der Leistungsklage durch den Anspruchsteller vor dem zuständigen- 7 -Gericht eines anderen Vertragsstaats entgegensteht (ebenso OLG [X.]öln[X.] 2002, 239, 241; [X.]/Piper, [X.], [X.]. 31 [X.]. 26; [X.], [X.]1996, 196, 197 f.; [X.]. in [X.] 2003, 19, 20 [X.]) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, daß nach dem letzten Halb-satz des [X.]. 31 Abs. 2 [X.] eine neue [X.]lage erhoben werden kann, wenn die(noch ausstehende) Entscheidung des Erstgerichts in dem Staat, in dem [X.] [X.]lage erhoben wird, nicht vollstreckt werden kann (vgl.Münch[X.]omm.HGB/[X.], [X.]. 31 [X.] [X.]. 28; [X.], [X.] 2003, 19,20). Zwar hat selbst ein der [X.]lage [X.] negatives Feststellungsurteilmit Ausnahme des [X.]ostenausspruchs keinen vollstreckbaren Inhalt. [X.] jedoch auch für das eine Leistungsklage abweisende [X.]eil. Daß ein [X.] [X.]eil ebenso wie ein der Leistungsklage [X.] [X.]eil der Erhe-bung einer erneuten Leistungsklage wegen [X.]elben Sache entgegensteht, istmit Recht allgemein anerkannt (vgl. Münch[X.]omm.HGB/[X.], [X.]. 31 [X.][X.]. 28; Großkomm.HGB/[X.] aaO [X.] VI zu § 452 [X.]. 31 [X.] [X.]. 51;[X.]/Piper, [X.], [X.]. 31 [X.]. 25; [X.], Transportrecht, 4. Aufl., [X.]. 31[X.] [X.]. 8). Denn nach [X.]. 31 Abs. 2 [X.] sollen gerade mehrere [X.] verschiedenen Gerichten wegen ein und [X.]elben Angelegenheit vermie-den werden. Es ist daher ausreichend, daß ein der negativen Feststellungskla-ge [X.] [X.]eil hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der [X.]osten(gegebenenfalls in Verbindung mit einem [X.]ostenfestsetzungsbeschluß) voll-streckbar ist. Erst wenn die Vollstreckbarkeit gerade an den [X.] scheitert, kann nach der Ausnahmebestimmung des [X.].31 Abs. 2 letzter Halbsatz [X.] dort eine neue [X.]lage erhoben werden (vgl.Münch[X.]omm.HGB/[X.], [X.]. 31 [X.] [X.]. 28).- 8 -b) Der sich aus dem [X.] ergebende Sinn [X.] des [X.]. 31 [X.] rechtfertigt jedoch die Annahme, daß es sich in [X.] nicht um dieselbe Sache i.S. des [X.]. 31 Abs. 2 [X.] handelt.aa) Die Vorschrift des [X.]. 31 [X.] verfolgt den Zweck, die materiell-rechtliche Rechtsvereinheitlichung, die die [X.] vorsieht, dadurch noch wirk-samer zu machen, daß auch gewisse prozeßrechtliche Fragen einheitlich gere-gelt werden (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zur [X.] und zum zugehöri-gen [X.], BT-Drucks. [X.]/1144, [X.]). Die [X.]. 31 Abs. 2 [X.] steht in Zusammenhang mit der Regelung des [X.]. 31Abs. 1 [X.], auf die sie Bezug nimmt. [X.]. 31 Abs. 1 [X.] regelt die internatio-nale Zuständigkeit, also die Frage, vor den Gerichten welcher [X.] [X.]lageerhoben werden kann. Danach besteht keine ausschließliche internationale [X.] der Gerichte eines Staates. Vielmehr soll einerseits der [X.]läger untermehreren möglichen den ihm im Einzelfall als zweckmäßig erscheinendenStaat, vor dessen Gerichten er [X.]lage erheben möchte, auswählen dürfen. [X.] soll durch die Beschränkung der [X.], deren Gerichte angerufenwerden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und [X.] in [X.]. 31 Abs. 2 [X.] die Gefahr verringert werden, daß ein Be-klagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener [X.] [X.] genommen wird und in den einzelnen [X.] einander wi[X.]pre-chende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. [X.]/1144, [X.]; [X.], [X.]. 31.5.2001 - [X.]/00, [X.] 2001, 452 f. = [X.], 213).- 9 -bb) Dieses Spannungsverhältnis ist, wenn - wie im Streitfall - eine nega-tive Feststellungsklage und eine Leistungsklage erhoben worden sind, zugun-sten eines Vorrangs der Leistungsklage zu lösen.Das dem [X.]läger durch [X.]. 31 Abs. 1 [X.] eingeräumte Wahlrecht zwi-schen mehreren Gerichtsständen, das gemäß [X.]. 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtdurch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, darf nicht losgelöst von [X.] zugrundeliegenden materiellrechtlichen Bezügen betrachtet werden. [X.] dient der prozessualen Durchsetzung der materiellrechtlichen [X.] aus einem der [X.] unterliegenden Beförderungsvertrag. Es ist daherzum Schutz desjenigen bestimmt, der Rechte aus einem solchen Vertrag gel-tend macht. Dieser nimmt im Prozeß typischerweise die Rolle als [X.]läger ein,etwa der Frachtführer bei [X.]lagen auf Zahlung des Frachtlohns oder aus [X.]. 10[X.], der Absender oder Empfänger bei Schadensersatzklagen wegen [X.] oder der Beschädigung des [X.] oder wegen Überschreitungder Lieferfrist ([X.]. 17 Abs. 1 [X.]). Beson[X.] deutlich tritt der bezweckteSchutz des Anspruchsinhabers in der in [X.]. 31 Abs. 1 Buchst. b [X.] getroffe-nen Regelung zutage, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte am [X.] Übernahme und Ablieferung bestimmt. Danach soll dem Absender oderEmpfänger ersichtlich die Möglichkeit gegeben werden, den Frachtführer dortauf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wo er mit ihm zu tun hatte, näm-lich der Absender am Ort der Übernahme der Sendung und der Empfänger [X.]. [X.]altspunkte dafür, daß das dem [X.]läger eingeräumte [X.] auch den Schutz des als Schuldner in Anspruch [X.] bezweckt,der gegen den Gläubiger im Wege der negativen Feststellungsklage vorgeht,sind dagegen nicht [X.] Wertung wi[X.]präche es, wenn es der als Schuldner in [X.] in der Hand hätte, die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zuunterlaufen, indem er dem Gläubiger durch die Erhebung einer negativen Fest-stellungsklage vor dem Gericht eines ihm als zweckmäßig erscheinendenStaates zuvorkommt, und den Gläubiger hierdurch dazu zu zwingen, dort ([X.]) auch die Leistungsklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund mußder in der Beschränkung der Gerichtsstände und der Bestimmung des [X.]. 31Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommende Regelungszweck zurücktreten, [X.]lagenwegen ein und [X.]elben Angelegenheit vor Gerichten verschiedener [X.]mit möglicherweise divergierenden Entscheidungen zu verhindern.cc) Der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, den Begriff des[X.]lägers i.S. von [X.]. 31 Abs. 1 [X.] mit dem materiell Berechtigten gleichzu-setzen, kann nicht beigetreten werden. Der Begriff des [X.]lägers ist ein verfah-rensrechtlicher Begriff. Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsge-richts hätte zur Folge, daß die negative Feststellungsklage unabhängig von [X.] einer Leistungsklage unzulässig wäre. Jedenfalls könnte die interna-tionale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage dann nicht nach[X.]. 31 Abs. 1 [X.] bestimmt werden. Eine so weitgehende Wirkung des[X.]. 31 Abs. 1 [X.] ist weder zum Schutz des materiellrechtlichen Anspruchs-inhabers geboten, noch wäre sie mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar.3. Da sonstige Gründe, die der Zulässigkeit der [X.]lage entgegenstehenkönnten, nicht ersichtlich sind, haben die Vorinstanzen die [X.]lage mit Recht fürzulässig erachtet. Das Berufungsgericht hat daher auch zutreffend angenom-- 11 -men, daß eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.] in entsprechender Anwendung von [X.]. 21 Abs. 1EuGVÜ oder nach § 148 ZPO nicht in Betracht kommt.II[X.] Die Revision war danach mit der [X.]ostenfolge aus § 97 Abs. 1 [X.].Ullmann[X.]BornkammBüscherSchaffert
Meta
20.11.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. I ZR 294/02 (REWIS RS 2003, 624)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 624
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