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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 228/01Verkündet am:18. Dezember 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] [X.]. 31, [X.]. 1a (Vertragsgesetz)Bei einer der CMR unterliegenden Beförderung bleibt der für die [X.] als Gerichtsstand erhalten, wenn [X.] im Hinblick auf [X.] nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird.[X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - I ZR 228/01 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Dezember 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2001 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die in [X.] Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus ei-nem Transportvertrag in Anspruch.Die ebenfalls in [X.] ansässige Versicherungsnehmerin der Kläge-rin beauftragte die Beklagte mit dem Transport von [X.] von[X.]([X.]) zu der Firma [X.]in S. . Die Beklagte über-nahm am 20. Februar 1998 mit Frachtbrief Nr. als erste Partie- 3 -zwei Paletten zu einem deklarierten Warenwert von 199.820 US-$. [X.] am 23. Februar 1998 zunächst in das Lager der [X.] in[X.]und von dort aus am 25. Februar 1998 nach [X.]gebracht. Da [X.] der einen Palette beschädigt war, verweigerte die Firma [X.]die Annahme der Sendung. Die beiden Paletten wurden daraufhin zurück zuder [X.] nach [X.]verbracht. Die von der Beklagten überdie Annahmeverweigerung unterrichtete Versicherungsnehmerin der Klägerinerteilte die Weisung, die Sendung nach [X.]zurückzubefördern.Am 3. März 1998 übernahm die Beklagte von der Versicherungsnehme-rin der Klägerin als zweite Partie mit Frachtbrief Nr. eine weiterePalette mit einem deklarierten Wert von 134.752 US-$ zum Transport von [X.]nach S. .Aufgrund der Weisung der Versicherungsnehmerin der Klägerin beauf-tragte die Beklagte die [X.] am 5. März 1998 mit der Rücksen-dung der Sendung vom 20. Februar 1998. Die Paletten wurden neu foliert [X.] und mit neuem Frachtbrief Nr. nach [X.]zurückbefördert. Versehentlich wurde dabei die zwischenzeitlich eben-falls in [X.]eingetroffene Sendung vom 3. März 1998 der Sendung [X.] beigegeben.Nach dem Eintreffen der Sendung am 11. März 1998 reklamierte [X.] der Klägerin den Verlust einer Palette mit 500 Festplat-ten aus der Sendung vom 20. Februar 1998 und von 40 Festplatten aus [X.] vom 3. März 1998. Die Beklagte zahlte daraufhin an die Versiche-rungsnehmerin der Klägerin den von ihr auf der Grundlage des [X.]. 23 Abs. 3CMR berechneten [X.] von 9.703,80 US-$.- 4 -Die Klägerin geht von einem Gesamtschaden i.H. von 80.077,60 US-$aus und hat an ihre Versicherungsnehmerin daher weitere 70.373,80 US-$ [X.]. Diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Rechtsstreit von der [X.] ersetzt.Nach der Auffassung der Klägerin ist das von ihr angerufene [X.] international, örtlich und sachlich zuständig. Der Beklagten sei eingrobes Organisationsverschulden anzulasten. Diese habe die beiden [X.] und unbeschädigt übernommen und mit Schreiben vom 17. [X.] den Verlust von 540 Festplatten in ihrem Gewahrsam anerkannt.Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe mit der Ver-sicherungsnehmerin der Klägerin seit Anfang 1994 auf der Grundlage der All-gemeinen [X.]ischen Spediteurbedingungen (AÖSp) zusammengearbei-tet, gemäß deren § 65 Buchst. b der Ort der Handelsniederlassung der [X.] als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart sei. Da der Schaden nach [X.] der Klägerin auf dem Rücktransport von [X.]nach [X.] ein-getreten sei, habe sich der Ablieferungsort im übrigen nicht in S. , sondern in[X.]befunden.Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen.Das Berufungsgericht hat das [X.] für zuständig erachtet. Es hatdessen [X.]eil aufgehoben und die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.zur weiteren Verhandlung an das [X.] zurückverwiesen ([X.] 2001, 397 = [X.], 338).- 5 [X.] richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese die [X.] des landgerichtlichen [X.]eils erstrebt. Die Klägerin beantragt, [X.] zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des [X.]s Arnsbergbejaht und hierzu ausgeführt:Die internationale Zuständigkeit folge aus [X.]. 31 Abs. 1 Buchst. [X.],der nicht durch [X.]. 57 EuGVÜ verdrängt werde. Maßgebend sei danach dervertraglich vereinbarte Ort der Ablieferung. Gemäß [X.]. 12 Abs. 1 CMR [X.] die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Transportgutes allerdings bis zurAblieferung beim Absender, wobei dieser auch einen anderen Ort der Abliefe-rung bestimmen könne. Eine entsprechende Änderung sei im Streitfall jedochnicht erfolgt. Zwar habe die Beklagte, wie in [X.]. 15 Abs. 1 CMR vorgesehen, imHinblick auf die [X.] nach der Ankunft des [X.] Bestimmungsort Weisungen der Absenderin eingeholt. Diese habe [X.] jedoch keinen neuen Ablieferungsort mitgeteilt, sondern den [X.] angeordnet. Damit sei es bei dem ursprünglich nach [X.] vorgesehenen Ablieferungsort in [X.]verblieben. Die Vorschrift des[X.]. 31 CMR enthalte eine ausschließliche und nach [X.]. 41 CMR nicht abding-bare Zuständigkeitsbestimmung. Im Hinblick darauf sei § 65 Buchst. b AÖSpnicht anwendbar und damit das [X.] Arnsberg gemäß [X.]. 1a CMR ört-lich und sachlich zuständig.- 6 -I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des [X.]s zu Recht bejaht.1. Das Revisionsgericht ist befugt, die [X.] internationale Zustän-digkeit zu überprüfen. Die Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., die hier [X.] anzuwenden ist, gilt nicht für die internationale [X.] (vgl. [X.]Z 134, 127, 129 f.).2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die An-wendung des [X.]. 31 CMR im Streitfall nicht durch [X.]. 57 Abs. 1 und 2 i.V. mit[X.]. 20 EuGVÜ ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 27.2.2003 - I ZR 58/02,[X.] 2003, 302, 303 = NJW-RR 2003, 1347 m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]. v.20.11.2003 - [X.], Umdruck S. 6 f.). Mit Recht hat es auch angenom-men, daß § 65 Buchst. b AÖSp wegen Unvereinbarkeit mit der ausschließlichenund nicht abdingbaren Zuständigkeitsbestimmung in [X.]. 31 CMR [X.] anwendbar ist (vgl. [X.], Transportrecht, 5. Aufl., [X.]. 31 CMR [X.]. [X.] daher der sich aus [X.]. 1a CMR (Zustimmungsgesetz) ergebenden Zustän-digkeit des [X.]s Arnsberg nicht entgegensteht.3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der [X.] gemäß [X.]. 12 Abs. 1 CMR bis zur Ablieferung des Gutes über diesesverfügen und daher insbesondere den Ort der Ablieferung ([X.]. 6 Abs. [X.]. [X.]) ändern kann. Dieser wird grundsätzlich durch den Beförde-rungsvertrag bestimmt, kann aber durch im Rahmen des [X.]. 12 CMR liegendeWeisungen des Absenders nachträglich geändert werden ([X.] aaO [X.]. 31CMR [X.]. 4; [X.].HGB/[X.], 4. Aufl., [X.]. VI nach § 452: CMR [X.]. 12[X.]. 13 und 15). Der für die Ablieferung vorgesehene Ort bleibt aber dann [X.] erhalten, wenn [X.] im Hinblick auf seine Beschädigung nicht- 7 -abgeliefert, sondern zurückbefördert wird ([X.] [X.] 1996, 203,204; [X.] 1971, 168, 169; MünchKomm.HGB/[X.], [X.]. 31 CMR [X.]. 22 [X.]. 55; Großkomm.HGB/[X.] aaO CMR[X.]. 31 [X.]. 41 [X.]. 151 mit umfangr. Nachw.). Soweit [X.] (aaO [X.]. 31 CMR[X.]. 4) der gegenteiligen Auffassung ist, erkennt er zwar an, daß der [X.] in seinem Vertrauen auf einen Gerichtsstand im [X.] grundsätzlich schutzwürdig ist, meint aber, daß sein Interessedurch das Recht zur Ausladung gemäß [X.]. 16 Abs. 2 CMR ausreichend ge-schützt ist. Er berücksichtigt dabei aber nicht genügend, daß die Ausladung fürden Frachtführer gemäß [X.]. 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 CMR auch mit nicht uner-heblichen Verpflichtungen verbunden ist und daher für diesen möglicherweisekeine Alternative darstellt, die geeignet ist, die sich für ihn aus dem Verlust ei-nes Gerichtsstands ergebenden Nachteile auszugleichen.II[X.] Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.]
Meta
18.12.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZR 228/01 (REWIS RS 2003, 111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 111
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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