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PDF anzeigen[X.]/02vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Die Erwägungen, mit denen die [X.] einen Hang des Ange-klagten zur Begehung erheblicher Straftaten verneint, sind rechtlichnicht unbedenklich. Der Angeklagte ist durch die darauf gestützte Ab-lehnung der Sicherungsverwahrung aber nicht beschwert.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.[X.] [X.][X.] [X.]
Meta
03.12.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 3 StR 388/02 (REWIS RS 2002, 399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 399
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