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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 442/12
vom
25. September
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. September
2012
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Art.
27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ([X.]. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, [X.] ff.) verurteilt worden als derjenigen, die seiner Übergabe zugrunde lag. Ungeachtet der gel-tend gemachten Abweichungen zwischen der ungarischen
Bewilligungsent-scheidung und dem Urteil hinsichtlich der [X.] -
wobei der Generalbun-desanwalt zurecht darauf hinweist, dass es sich ersichtlich um bloße Schreib-fehler handelt, wie ein Vergleich der Beschreibung der Taten (z.B. Kfz-Kennzeichen und Tatorte) zeigt -
stimmen die [X.] im [X.] Haft-befehl mit denen nach den Urteilsfeststellungen überein (vgl. hierzu [X.], Ur-teil vom 1. Dezember 2008 -
C-388/08 Rn. 59, [X.], 35
mit [X.] [X.]; [X.], Beschluss vom 2. November 2010 -
1 StR 544/09 Rn.
14, [X.]R IRG §
83h Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2). Unter keinem Gesichtspunkt ergibt -
3
-
sich daher eine Änderung der Art der Straftat oder ein Grund für ein Absehen von der Vollstreckung nach den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses (vgl. zu diesem Maßstab [X.] aaO Rn. 57, siehe auch [X.] aaO S. 40).
Deswegen braucht der [X.] nicht zu entscheiden, inwieweit ein Verstoß ge-gen den [X.] bei Auslieferung aufgrund eines [X.] Haftbefehls, wobei es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] um kein Verfahrens-, sondern um ein Vollstreckungshinder-nis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen handelt ([X.] aaO Rn. 70 ff.; [X.], Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ
2012, 100; Beschluss vom
9. Februar 2012, 1 [X.], [X.], 1302), grundsätz-lich revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (dies verneinend [X.] aaO S. 40; vgl. aber [X.], Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ
2012, 100 zu Fallkonstellationen, in denen die revisionsgerichtliche Entscheidung unmittelbar die Vollstreckung beeinflusst) und ob es dazu jedenfalls der Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf.
[X.]Rothfuß Hebenstreit
Jäger Cirener
Meta
25.09.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 1 StR 442/12 (REWIS RS 2012, 2944)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2944
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