Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2012, Az. 1 StR 314/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4062

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 314/12

vom
7. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. August
2012
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. Februar 2012 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen vier tatmehrheitlich [X.] Vergehen des Betrugs verurteilt worden ist; inso-weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Entziehung Minderjähriger, ge-fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen -
jeweils tateinheitlich begangener -
Freiheitsberau-bung, zweifacher Vergewaltigung und Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderjähriger, Betrugs in vier Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung 1
-
3
-
sowie -
jeweils tateinheitlich begangener -
Freiheitsberaubung, zweifacher Ver-gewaltigung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren ver-urteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu den aus der [X.] ersichtlichen Änderungen (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren in den [X.] Taten 2 bis 5 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt wurde, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2012 ausgeführt:

den [X.], normiert in Artikel 27 Abs. 2 des [X.] vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den [X.] -
2002/584/JI -
([X.]).

Der Angeklagte ist [X.] Staatsangehöriger. Der Lebenssach-verhalt der von ihm begangenen Betrugstaten war weder Gegen-stand des Europäischen Haftbefehls vom 9. November 2009 (vgl. Verfahrensakten [X.], [X.] 220ff), noch des [X.] vom 30. Oktober 2009 (vgl. Verfahrensakten [X.], [X.] 84ff). Ein entsprechendes [X.] wurde nicht gestellt. Nach Aktenlage hat der Angeklagte auch nicht auf die Einhaltung des [X.]es verzichtet. Seine ausdrückliche Zustim-mung zur Übergabe wegen der im Europäischen Haftbefehl ge-nannten Taten (vgl. Verfahrensakten [X.], [X.] 312,313) kann
man-
Abs.
1 [X.] interpretiert werden (vgl. [X.], Urteil vom 08.08.1989 -
1 StR 296/89 -, Fundstelle juris Rdnr.
2 m.w.N. zu Art. 14 [X.]). Ein Entfallen der Spezialität nach Art.
27 Abs.
3 b) [X.] ist ebenfalls nicht gegeben.

2
-
4
-
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ergibt sich bei einer Auslieferung aufgrund [X.] aus einem Verstoß gegen den [X.] kein Verfahrenshindernis, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2008 -
Rechtssache C-388/08 [[X.] und [X.]], NStZ 2010, 35 mit [X.]. Dr. [X.]; konkludent zu-stimmend: [X.], Beschluss vom 09.02.2012 -
1 [X.] -, Fundstelle juris Rdn. 20).

Gleichwohl erscheint im vorliegenden Fall -
auch aus Gründen der gebotenen Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen -
kein Innehal-ten zur Stellung eines [X.]s veranlasst, sondern die

Dem tritt der Senat bei.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen von vier Jahren sowie zwei Jahren und acht Monaten aus, dass sich der Wegfall der [X.] im Fall II.
mit zweimal drei Monaten sowie vier und sieben Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
3
4
-
5
-
Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels [X.] es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbliebenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

RiBGH Rothfuß ist urlaubs-

abwesend und daher an der

Unterschrift gehindert.

Wahl Wahl Hebenstreit

Graf
Cirener
5

Meta

1 StR 314/12

07.08.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2012, Az. 1 StR 314/12 (REWIS RS 2012, 4062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4062

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 314/12 (Bundesgerichtshof)

Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Verzicht auf Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bei Zustimmung des Angeklagten zur Übergabe; …


2 StR 315/19 (Bundesgerichtshof)

Gesamtstrafenbildung: Folgen der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes


1 StR 218/14 (Bundesgerichtshof)

Bildung einer Gesamtstrafe: Auswirkungen des das Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Spezialität bei Einbeziehung einer früheren …


2 StR 46/22 (Bundesgerichtshof)

Spezialitätsgrundsatz im Rahmen des Europäischen Haftbefehls


1 StR 218/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 152/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.