Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2022, Az. 1 BvR 1650/22, 1 BvR 1718/22

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 6569

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verfassungsbeschwerden gegen § 38 Abs 1 des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG; juris: GrStG BW) mangels Wahrung der Jahresfrist des § 93 Abs 3 BVerfGG unzulässig


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.] richten sich bei verständiger Auslegung gegen § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 4. November 2020 ([X.] - [X.], [X.] 974), der für die Bewertung von Grundvermögen künftig ein sogenanntes modifiziertes Bodenwertmodell vorsieht. Gemäß der angegriffenen Norm ermittelt sich der Grundsteuerwert der Grundstücke (einzig) durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist der Bodenrichtwert in der Zone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.

2

1. Die Voraussetzungen für die Annahme der [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, da die [X.] bereits verfristet und damit unzulässig sind.

3

Nach § 93 Abs. 3 [X.] kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Das [X.] wurde am 13. November 2020 verkündet und ist daher gemäß seinem Art. 3 am Tag danach, mithin am 14. November 2020 in [X.] getreten. Die Frist aus § 93 Abs. 3 [X.] endete folglich am 13. November 2021 und war bei Erhebung der beiden [X.] bereits abgelaufen.

4

Der Fristlauf wurde hier auch nicht durch eine Gesetzesänderung neu in Gang gesetzt, durch die sich mittelbar ein neuer Inhalt, ein erweiterter Anwendungsbereich oder neue belastende Wirkungen der hier angegriffenen Regelung ergeben hätte (vgl. dazu [X.] 100, 313 <356> m.w.N.). Zwar wurde § 38 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des [X.]es und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzes zur Mobilisierung von [X.] (ÄndG[X.]) vom 22. Dezember 2021 ([X.] 1029) in seinem Absatz 2 geändert und um einen Absatz 4 ergänzt. Diese Änderungen und Ergänzungen haben den im Wortlaut unveränderten § 38 Abs. 1 [X.] aber nicht in einer Weise berührt, dass sich mittelbar eine Änderung seines Inhalts oder Anwendungsbereichs oder eine Erweiterung seiner belastenden Wirkung ergibt.

5

2. Der Beschwerdeführenden wird durch die Unzulässigkeit ihrer [X.] nicht die Möglichkeit genommen, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm geltend zu machen. Soweit sie von [X.] betroffen sein sollten, die eine Bewertung gemäß § 38 Abs. 1 [X.] vornehmen, können sie hiergegen Rechtsschutz vor den Fachgerichten suchen (vgl. dazu [X.] 120, 274 <299 f.>).

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1650/22, 1 BvR 1718/22

27.10.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 93 Abs 3 BVerfGG, § 38 Abs 1 GrStG BW

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2022, Az. 1 BvR 1650/22, 1 BvR 1718/22 (REWIS RS 2022, 6569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6569

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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