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PDF anzeigen[X.]/01vom29. August 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 29. August 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO be-schlossen:1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand sowie die Revision des Angeklagtengegen das Urteil des [X.] vom22. Januar 2001 werden als unzulässig verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Ange-klagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht sind entgegen [X.] der Revision nicht gegeben. Nach einem wirksamen Rechtsmittel-verzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässigzu [X.] 3 -Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumtenFristen ist daher von vornherein kein Raum.[X.] [X.] Elf
Meta
29.08.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2001, Az. 2 StR 334/01 (REWIS RS 2001, 1514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1514
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