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PDF anzeigen[X.]/01vom15. Januar 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2002 gemäߧ§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil des [X.] wird als unzulässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2001 wird als unzulässig [X.].Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach [X.] wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. [X.] dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung nichtverhandlungsfähig gewesen oder ihm die Tragweite seiner Entscheidung nichtbewußt gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die in sei-nem Revisionsantrag deutlich gewordenen Deutschkenntnisse und der Anwe-senheit des Dolmetschers bei Abgabe des [X.] Verständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten aus. Die Unwirk-samkeit des Rechtsmittelverzichts kann auch nicht aus enttäuschten Erwartun-gen, etwa der Hoffnung auf eine Ausbildung während der Therapie, hergeleitetwerden.- 3 -Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die [X.] der Revi-sion zur Folge. Er [X.] zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung inden vorigen Stand aus, so [X.] auch der hierauf gerichtete Antrag des Ange-klagten zu verwerfen ist.[X.] [X.]Wahl Schluckebier Hebenstreit
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15.01.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. 1 StR 515/01 (REWIS RS 2002, 5060)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5060
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