Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 194/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5520

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 194/12
vom
19. Juni 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
gemeinschädlicher Sachbeschädigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 19.
Juni 2012 gemäß §§
44, 349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Januar 2012 sowie der Frist zur Anbringung eines [X.] in den vorigen Stand werden verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschädli-chen Sachbeschädigung in 9 Fällen sowie der Sachbeschädigung in 82 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfas-sungswidriger Organisationen freigesprochen und seine Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

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Hinsichtlich dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2012 auf Rechtsmittel
ver-zichtet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2012 -
bei Gericht eingegangen am 1.
Februar 2012 -
hat der Angeklagte gleichwohl Revision gegen das Urteil [X.] und zur Begründung ausgeführt, sein Verteidiger habe ihm nach [X.] ein Schriftstück -
wohl die schriftliche Rechtsmittelbelehrung -
nicht mitgegeben; deshalb sei die Frist zur Revisionseinlegung "verpasst" worden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat er sodann erklärt, er habe der "Nicht-einlegung der Revision zugestimmt", weil ihn sein Verteidiger hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Revision falsch beraten habe; dieser habe erklärt, "eine Revision hätte zu 99
% keine Erfolgsaussichten".

Mit Schreiben seiner neuen Verteidigerin vom 12. Februar 2012 bean-tragte diese für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin-sichtlich der [X.] und hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Anbringung des [X.]. Die Revision begründete sie unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 18.

April 2012, die sie unter dem 25. April 2012 näher ausführte.
1. Es kann offen bleiben, ob den Wiedereinsetzungsanträgen bereits deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil sie infolge eines wirksamen Rechtsmit-telverzichts durch den ersten Verteidiger des Angeklagten
unzulässig sind. Für das Vorliegen der erforderlichen Ermächtigung des Verteidigers zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts könnte zwar die Äußerung des Angeklagten spre-chen, er habe
der "Nichteinlegung der Revision zugestimmt", zwingend ist dies indes nicht.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Ange-klagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung 2
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jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des §
44 Satz 1 [X.] "verhindert, eine Frist einzuhalten" ([X.], Beschluss vom 10.
August 2000 -
4 StR 304/00, [X.],
160; Beschluss vom 23.
September 1997 -
4 [X.], [X.], 109; [X.], 6.
Aufl.,
§ 44 Rn. 17 mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter -
wie hier vom Beschwerdeführer behauptet -
nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten
eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt ([X.], Beschluss vom 10.
August 2000 -
4 StR 304/00, [X.], 160; Beschluss vom 16. Mai 2000 -
4 [X.], [X.]R [X.] § 44 Anwendungsbereich 2; [X.], [X.], 54.
Aufl.,
§ 44 Rn.
5).

2. Da die Revision nicht innerhalb der Frist des §
341 Abs.
1 [X.] einge-legt wurde, war sie nach § 349 Abs.
1 [X.] als unzulässig zu verwerfen.
[X.] Mayer

Gericke Spaniol
6

Meta

3 StR 194/12

19.06.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 194/12 (REWIS RS 2012, 5520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5520

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3 StR 194/12

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