Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. VI ZR 220/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9476

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 220/11

vom

7. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
7. Februar 2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 551,17

Gründe:

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen be-glichen hat.
Mit Schriftsatz vom 29.
Dezember 2011, eingegangen beim Bundesge-richtshof am 2.
Januar 2012, hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit-geteilt, der mit der Revision begehrte Betrag von 551,17

e-zahlt worden, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Die
durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des [X.] nicht widersprochen (§
91a Abs.
1 Satz
2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter In-stanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem [X.] grundsätz-1
2
-
3
-

lich nicht postulationsfähig (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Die Entscheidung gemäß §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§
91 Abs.
1, §
78 Abs.
3 ZPO; [X.], Beschluss vom 16.
September 1993 -
V
ZR 246/92, [X.]Z 123, 264, 266; [X.]sbeschlüsse vom 10.
Februar 2004 -
VI
ZR 110/03, [X.], 344; vom 27.
April 2010 -
VI
ZR 256/09, juris Rn.
1; vom 30.
Mai 2011
-
VI
ZR 305/10, juris Rn.
1 und vom 15.
September 2011 -
VI
ZR 137/11, [X.], 40).
Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§
91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegen-den Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung die Beklagte in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der [X.] stellt darauf bei [X.] in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen, doch
ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des [X.] im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagte hat
auf die Revisionsbegründung des [X.] nicht erwidert und der Erledigungserklärung nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kos-tenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der [X.] nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet

3
-
4
-

war oder nicht (vgl. [X.]sbeschluss vom 21.
September 2010 -
VI [X.], mwN).
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2010 -
36 C 4732/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.07.2011 -
8 S 8758/10 -

Meta

VI ZR 220/11

07.02.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. VI ZR 220/11 (REWIS RS 2012, 9476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9476

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 127/12 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 426/12 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 137/11 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 352/13 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 137/11 (Bundesgerichtshof)

Entscheidung über Erledigungserklärung vor dem BGH ohne postulationsfähige Prozessvertreter außerhalb der mündlichen Verhandlung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.