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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]/12
vom
16. Oktober
2012
in dem Rechtsstreit
-
-
2
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am
16. Oktober
2012
durch den
Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.],
[X.] und die Richterin von [X.]
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Beklagten auferlegt.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 158,99
Gründe:
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen und Kosten beglichen haben. Mit Schriftsatz vom 4.
September 2012 haben die zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Belehrung der Erledigungserklärung des [X.] nicht widersprochen (§
91a Abs.
1 Satz
2 ZPO) und mitgeteilt, die mit der Revision geltend gemachte Forderung werde anerkannt und sei zwischenzeitlich beglichen worden. Zwar sind die Prozess-bevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem [X.] grundsätzlich nicht postulationsfähig (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Die Entscheidung gemäß §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO ergeht jedoch im [X.] außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§
91a Abs.
1, §
78 Abs.
3 ZPO; vgl. [X.], 264, 266; 1
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[X.]sbeschlüsse
vom 10.
Februar 2004 -
VI
ZR 110/03, [X.], 344
und vom 15. September 2011 -
VI
ZR 137/11, [X.] 2012, 40).
Der
Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§
91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegen-den Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der [X.] stellt darauf bei [X.] in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforder-ten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu [X.]. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die ausdrückliche
Erklä-rung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht er-kennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des [X.] im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des [X.] nicht erwidert,
der Erledi-gungserklärung nicht widersprochen
und die Kosten des Rechtsstreits gezahlt. Bei dieser Sachlage hat der [X.] nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger ver-folgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl.
2
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4
[X.]sbeschlüsse vom 21.
September 2010 -
VI
ZR 11/10 und vom
15. Sep-tember 2011 -
VI
ZR 137/11, aaO, jeweils mwN).
Galke
[X.]
[X.]
Pauge
von [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2011 -
2 C 174/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 16.02.2012 -
2 S 3976/11 -
Meta
16.10.2012
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. VI ZR 127/12 (REWIS RS 2012, 2279)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2279
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