Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. VI ZR 352/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1389

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VI ZR 352/13

vom

6. November
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], Wellner, [X.] und Stöhr
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 665,33

Gründe:
Mit Schriftsatz vom 6.
September 2013 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die mit der Revision geltend gemachte Forderung werde anerkannt und zuzüglich Zinsen bezahlt. Die [X.] werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2013 hat die Klägerin bestätigt, dass die Beklagte die Kla-geforderung bezahlt habe. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach Belehrung nicht widersprochen (§
91a Abs.
1 Satz
2 ZPO).
Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§
91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegen-den Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erle-digungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits 1
2
-
3
-

zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der [X.] nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 21.
September 2010 -
VI
ZR 11/10, juris und vom 15. September 2011 -
VI
ZR 137/11, [X.] 2012, 40, jeweils mwN).
Galke
Zoll
Wellner

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.08.2012 -
24 [X.] 2059/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.07.2013 -
8 S 6648/12 -

Meta

VI ZR 352/13

06.11.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. VI ZR 352/13 (REWIS RS 2013, 1389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1389

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VI ZR 137/11 (Bundesgerichtshof)

Entscheidung über Erledigungserklärung vor dem BGH ohne postulationsfähige Prozessvertreter außerhalb der mündlichen Verhandlung


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