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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 426/12
vom
18. Februar
2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
18.
Februar
2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 274,85
Gründe:
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen be-glichen und erklärt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Die zweit-instanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§
91a Abs.
1 Satz
2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem [X.] grundsätzlich nicht postulati-onsfähig (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Die Entscheidung gemäß §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§
91a Abs.
1, §
78 Abs.
3 ZPO; vgl. [X.], 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10.
Februar 2004 -
VI
ZR 110/03, [X.], 344 und vom 15.
September 2011 -
VI
ZR 137/11, [X.] 2012, 40).
1
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3
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Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§
91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegen-den Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei [X.] in ständiger Rechtsprechung dann
ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforder-ten Betrag zahlt und -
wie hier
-
erklärt, die Kosten des Rechtsstreits überneh-men zu wollen.
Galke
Zoll
[X.]
Diederichsen
Stöhr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2011 -
380 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 30.08.2012 -
2 S 2260/11 -
2
Meta
18.02.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2013, Az. VI ZR 426/12 (REWIS RS 2013, 8149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8149
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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