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PDF anzeigen[X.] vom 28. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu der von der Revision geltend gemachten Nicht-Anwendung des § 31 BtMG hat der Beschwerdeführer nicht - wie geboten (vgl. [X.] in [X.] § 31 Rn. 204 mwN) - eine zulässige Verfahrensrüge erhoben und insbesondere die Niederschrift über die Vernehmung vom 16. Juni 2010 nicht mitgeteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem ist von einer Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht bereits dann auszugehen, wenn der [X.] eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als (Mit-)Täter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des an-deren an der Tat zutrifft. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit nicht (vgl. - 3 - [X.], Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 271/10; [X.], BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 125 ff. jeweils mwN). [X.] [X.][X.] Mutzbauer
Meta
28.04.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. 4 StR 169/11 (REWIS RS 2011, 7218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7218
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