Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 4 StR 468/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1926

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:221117B4STR468.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 468/17

vom
22. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11.
Juli 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte im Fall
II.
1 verurteilt ist;
b)
hinsichtlich der im Fall
II.
2 verhängten [X.] und im Gesamtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in rung eines sonstigen Gegenstandes, der nach seiner (zur Tenorierung in
1
-
3
-
diesen Fällen vgl. [X.], Urteil vom 28.
August 1996

3
StR
135/96, [X.]R BtMG
§
30a Abs.
2 Urteilsformel
1)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die ausgeführte Sachrüge ge-stützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall
II.
1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen blei-ben, weil die Beweiswürdigung einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.
a)
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte in der [X.] zwischen dem 1.
Februar 2016 und dem 31.
August 2016 unter an-derem in der B.

straße in P.

in Kleinmengen Marihuana an die
Zeugen P.

und S.

. Das Rauschgift entstammte einem Vorrat, den
der Angeklagte und seine Mittäter in einer Wohnung in dem Anwesen B.

straße

unterhielten. Dort konnten am 31.
August 2016 noch insgesamt 1016,98
Gramm Marihuana (127,83
Gramm Tetrahydrocannabinol) aufgefun-den werden. Im Badezimmer der Wohnung war neben Verpackungsmaterial
griffbereit ein Springmesser abgelegt.
b)
Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist un-ter mehreren Gesichtspunkten lückenhaft, soweit das [X.] seine Über-zeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf ein Wiedererkennen durch den Zeugen P.

erneut
vorgeleg-
ten Lichtbildvorlage

10) gestützt hat. Zum einen ergeben die Urteilsgründe nicht, ob diese Lichtbildvorlage vorschriftsmäßig erfolgt ist
(vgl.
[X.] Nr.
18).
Eine entsprechende Darstellung wäre hier aber erforderlich gewesen, da der Zeuge den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher zu iden-2
3
4
-
4
-
tifizieren vermochte und die Lichtbildvorlage für den Beweiswert der Aussage dieses Zeugen deshalb von entscheidender Bedeutung war (vgl. [X.], [X.] vom 27.
Februar 1996

4
StR
6/96, [X.], 350, 351; [X.], [X.], 233, 236 mwN). Zum anderen setzt sich die [X.] nicht mit dem eingeschränkten Beweiswert eines
wiederholten Wiedererkennens
in der Hauptverhandlung auseinander
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 8.
Dezember 2016

2
StR
480/16, [X.], 111; vom 30.
März 2016

4
StR
102/16, [X.], 223 [Ls]; Urteile
vom 14.
April 2011

4
StR
501/10, [X.], 648, 650; vom 19.
November 1997

2
StR
470/97, [X.], 266, 267; vom 28.
Juni 1961

2
StR
194/61, [X.]St 16, 204, 205
f.).
Da sich das [X.] die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus einer Gesamtschau des [X.] gebildet hat, vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesen
Rechtsfehlern
nicht auszuschließen.
2.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall
II.
1 der Urteilsgründe zieht auch die Aufhebung der im Fall
II.
2 der Urteilsgründe verhängten [X.] nach sich. Denn die [X.] hat dem Angeklagten bei deren Bestimmung maßgeblich angelastet, nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel im Fall
II.
1 der Urteilsgründe und der Festnahme seiner Mittäter mit einer noch größeren Betäubungsmittelmenge Handel getrieben zu haben. Dies und die umfassende Aufhebung im Fall
II.
1 der Urteilsgründe haben die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
3.
Der neue Tatrichter wird bei der Darstellung der Ergebnisse der Aus-wertung von DNA-Spuren die insoweit geltenden Anforderungen der Recht-sprechung zu berücksichtigen
haben (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 27.
Juni 2016

2
StR
572/16, Rn.
12; vom 30.
März 2016

4
StR
102/16, Rn.
12 mwN). Soll-te wiederum
§
30a Abs.
3 BtMG zur Anwendung kommen, wird die Sperrwir-5
6
-
5
-
kung von §
29a Abs.
1 BtMG zu beachten sein (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Febru-ar
2015

5
StR 536/14, Rn.
5; Beschluss vom 14.
August 2013

2
StR
144/13, [X.], 180).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 468/17

22.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 4 StR 468/17 (REWIS RS 2017, 1926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1926

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Beweiswürdigung im Strafverfahren: Notwendiger Urteilsinhalt bei Tatnachweis durch Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen


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