Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. 3 StR 451/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1491

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 451/14
vom
11. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.]
einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2014 aufgehoben

a)
soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in vier Fällen verurteilt worden ist
(Taten Ziff. II.
2. der Urteilsgründe); jedoch bleiben die inso-weit getroffenen bisherigen Feststellungen aufrechterhalten,

b)
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-lungen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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3
-
Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in fünf Fällen und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

Der Generalbundesanwalt
hat seinen Antrag auf Aufhebung des Schuld-spruchs zu den Taten Ziff. II.
2. der Urteilsgründe und des gesamten Straf-ausspruches wie folgt begründet:

"Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, dass die [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Gaspistole ge-laden war oder zumindest geeignete Munition griffbereit oder in Reich-weite so zur Verfügung stand, dass die Waffe unschwer und ohne er-heblichen Zeitverlust geladen werden konnte ([X.] StV
2003, 80; NStZ-RR 2004, 169; [X.], 80; [X.] BtMG 4.
Aufl. §
30a
Rdn. 99;
Körner/Patzak
BtMG 7.
Aufl. §
30a
Rdn. 64, [X.]. [X.]). Die Urteils-gründe weisen auch nicht auf, dass es sich bei der Gaspistole um ei-nen sonstigen Gegenstand im Sinne des §
30a Abs.
2 Nr. 2 BtMG han-delte. Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Feststellungen über die
Funktionsweise der Gaspistole, ihren Ladezustand sowie die Frage des Vorhandenseins von Munition im vorbezeichneten Sinne. Die übri-gen Feststellungen zum Schuldspruch sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben.
Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. In den vier Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt dies auch aus der Aufhebung des Schuldspruchs. Auch die Einzelstrafen für die fünf Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter-liegen der Aufhebung. Das [X.] hat nicht geprüft, ob in diesen Fällen ebenfalls eine Strafmilderung nach §§
31 BtMG, 49 Abs.
1 StGB 1
2
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4
-
in Betracht kommt. Der Tatbegriff des §
31 Nr.
1 BtMG ist nicht iden-tisch mit dem des §
264 [X.], sondern ein weitergehender, eigenstän-diger, der den besonderen Erfordernissen der Aufklärungshilfe gerecht wird ([X.], 57; [X.] aaO §
31 Rdn.
40 [X.]). [X.] ist, wenn die aufgeklärten Taten mit der eigenen strafbaren Tä-tigkeit des Aufklärungsgehilfen im Zusammenhang stehen ([X.] aaO Rdn. 42 [X.] aus der [X.].; ebenso §
31 BtMG a.F.). Ein solcher Zu-sammenhang kommt ausweislich der Urteilsgründe auch mit den fünf Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in [X.]. Danach hat der Angeklagte auch Angaben zu zahlreichen seiner Abnehmer gemacht, die zur Einleitung von rund 80 Ermittlungsverfah-ren geführt haben (UA S.
5, 7). Überdies weisen die Feststellungen zu diesen Taten den Namen und den Wohnort des Abnehmers aus (UA S.
4), was zusätzlich einen Zusammenhang im Sinne des §
31 Nr.
1 BtMG nahe legt."

Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend bemerkt er:
Dass den [X.] nicht unmittelbar entnommen werden kann, ob bei der aufgefundenen Gaspistole der Explosionsdruck konstruktions-bedingt
nach vorn austritt
(vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1999 -
4 [X.], [X.]St 45, 92, 93; Beschluss vom 4. Februar 2003 -
GSSt 2/02, [X.]St 48, 197; Beschluss vom 9. Februar 2010 -
3 StR 17/10, [X.], 390), hätte für sich der Revision noch nicht zum Erfolg verholfen. Nach den Feststellungen befand sich in der Wohnung des Angeklagten, in der er Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte und portio-nierte, griffbereit eine Gaspistole der Marke [X.]/[X.]. Aus dieser konkreten Typenbezeichnung ergibt sich die Bauweise der Pistole mit Mündung nach vorne; denn die Typenbezeichnung ermöglicht es dem Revisi-onsgericht, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle ([X.]) im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. [X.], Urteil 3
4
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5
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vom 5. Mai 2011 -
3 [X.], [X.], 702; [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 337 Rn.
25 i.V.m.
§ 244 Rn.
51 je [X.]).

[X.][X.]

Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 451/14

11.11.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. 3 StR 451/14 (REWIS RS 2014, 1491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1491

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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