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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 576/14
vom
19. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Mai 2015
einstimmig [X.]:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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2
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Ergänzend
bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge unter Ziff.
[X.]: Der Senat teilt nicht die Auffassung des [X.], der Beschwerdeführer hätte unter den hier gegebenen Umständen auch zu der Frage vortragen müssen, ob die Ablehnung verspätet war. Wie der [X.] im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist die Rüge unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz 2
StPO), weil der [X.] die Seite
16 des Zurückweisungsbeschlusses vom 13.
Juni 2014 nicht vorgelegt hat; die Verfahrensbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegrün-det, weil der absolute Revisionsgrund des §
338 Nr.
3 StPO nicht gegeben ist.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
19.05.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. 4 StR 576/14 (REWIS RS 2015, 10927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10927
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