Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2009, Az. 2 StR 576/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4046

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[X.] vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8. April 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des [X.] am 20. März 2009 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Auf die Revision des [X.] ist entgegen dem Verwerfungsantrag des [X.] Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2009 hat der Verurteilte die An-hörungsrüge gemäß § 356 a StPO erhoben mit dem Antrag, die [X.] vom 20. Mai 2009 auf sein Rechtsmittel zu erstrecken, weil sein rechtliches Gehör sowie seine Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz verletzt seien. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der [X.] bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt auch nicht daraus, dass weder der Senat noch der [X.] Anlass gesehen haben, auf die in den [X.] vom 29. Dezember 2008, 5. Februar 2009 und 9. März 2009 enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2007 [X.] 2 StR 446/07 2 - 3 - und vom 17. Januar 2007 [X.] 2 StR 277/06; außerdem [X.], 52; NStZ-RR 2008, 385; [X.] StraFo 2007, 463). [X.] Schmitt

Meta

2 StR 576/08

08.04.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2009, Az. 2 StR 576/08 (REWIS RS 2009, 4046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4046

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