Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2005, Az. 2 ARs 182/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3405

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[X.] vom 30. Mai 2005 in dem Wiederaufnahmeverfahren des

wegen Unterschlagung u.a.

[X.].: 2 Ns 110 Js 2490/05 [X.] [X.].: 14 G Ws 202/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden [X.].: 1 Ws 64/05 [X.] Dresden

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des [X.] vom 5. April 2005 - [X.].: 1 Ws 64/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine [X.] im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz liegt nicht vor. Hiermit meint das Gesetz Verfahren wegen Landesverrats, Hochverrats u.ä., in denen die [X.]e im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, das heißt die [X.] der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig sind (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG). Der Beschwerdeführer wendet sich ge-gen eine Verurteilung wegen Unterschlagung durch das [X.] als Berufungsgericht. Über seinen Wiederaufnahmeantrag hat das [X.] entschieden. Das vom Beschwerdeführer an-gerufene [X.] ist als Rechtsmittelgericht tätig geworden. Seine Entscheidung ist daher nicht anfechtbar. [X.]Roggenbuck

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2 ARs 182/05

30.05.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2005, Az. 2 ARs 182/05 (REWIS RS 2005, 3405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3405

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