Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 30. Mai 2005 in dem Wiederaufnahmeverfahren des
wegen Unterschlagung u.a.
[X.].: 2 Ns 110 Js 2490/05 [X.] [X.].: 14 G Ws 202/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden [X.].: 1 Ws 64/05 [X.] Dresden
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des [X.] vom 5. April 2005 - [X.].: 1 Ws 64/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine [X.] im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz liegt nicht vor. Hiermit meint das Gesetz Verfahren wegen Landesverrats, Hochverrats u.ä., in denen die [X.]e im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, das heißt die [X.] der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig sind (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG). Der Beschwerdeführer wendet sich ge-gen eine Verurteilung wegen Unterschlagung durch das [X.] als Berufungsgericht. Über seinen Wiederaufnahmeantrag hat das [X.] entschieden. Das vom Beschwerdeführer an-gerufene [X.] ist als Rechtsmittelgericht tätig geworden. Seine Entscheidung ist daher nicht anfechtbar. [X.]Roggenbuck
Appl
Meta
30.05.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2005, Az. 2 ARs 182/05 (REWIS RS 2005, 3405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3405
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.